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   FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18   

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FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18 (https://dejure.org/2021,20123)
FG München, Entscheidung vom 02.03.2021 - 10 K 1251/18 (https://dejure.org/2021,20123)
FG München, Entscheidung vom 02. März 2021 - 10 K 1251/18 (https://dejure.org/2021,20123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Raum in einer gemieteten Wohnung

  • rechtsportal.de

    Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsraum hinter privatem Durchgangszimmer ist Betriebsstätte

  • IWW (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer | Kosten für betrieblichen Pilatesraum im eigenen Wohnhaus sind unbeschränkt abziehbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer in einer Mietwohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.01.2020 - VIII R 11/17

    Zum Eingreifen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei sog.

    Auszug aus FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
    Mit Beschluss vom 11. März 2019 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren mit dem Az. VIII R 11/17 abzuwarten.

    Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 2020 VIII R 11/17, BFHE 268, 186 , BStBl II 2020, 445 m. w. N.).

    Denn bereits aus ihrer Ausstattung (z. B. als Werkstatt) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen (BFH-Urteil vom 29. Januar 2020 VIII R 11/17, BFHE 268, 186 , BStBl II 2020, 445 m. w. N.).

    Dabei kommt sowohl der Ausstattung des Raums als auch dessen leichter Zugänglichkeit für Dritte Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 29. Januar 2020 VIII R 11/17, BFHE 268, 186 , BStBl II 2020, 445 m. w. N.).

    So sind die Anforderungen, die an das Merkmal der leichten Zugänglichkeit zu stellen sind, geringer, wenn bereits aufgrund der Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung eine die Abzugsbeschränkung rechtfertigende private (Mit-)Nutzung praktisch ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 29. Januar 2020 VIII R 11/17, BFHE 268, 186 , BStBl II 2020, 445 m. w. N.).

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15

    Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten

    Auszug aus FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
    Deshalb können nur solche Aufwendungen als Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 , BStBl II 2018, 355 ).

    cc) Der Senat sieht vor dem Hintergrund des allen Einkunftsarten zu Grunde liegenden Nettoprinzips, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 4 ff. und 9 EStG , vgl. hierzu BFH-Urteile vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 , BStBl II 2018, 355 ; vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, BFHE 256, 143 , BStBl II 2017, 938 ), keinen Grund, die Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Steuerpflichtige zu übertragen, wenn es - wie im Streitfall - auf die Zuwendungsfiktion nicht ankommt, weil der von dem Betriebsinhaber getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt.

    Es wird nur davon ausgegangen, dass dieser Aufwand primär auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des beruflich genutzten Raums entfällt (vgl. insoweit zum Ehegattenfall BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 , BStBl II 2018, 355 ).

  • BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80

    Bestellung einer Grundschuld an einem Grundstück - Formularmäßige Verpflichtung

    Auszug aus FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
    Nach den vorgetragenen Absprachen zwischen der Klägerin und Herrn X und der vorgetragenen tatsächlichen Handhabung durfte die Klägerin den Raum allein nutzen, insbesondere beeinträchtigte sie mit dieser Nutzung nicht den Herrn X gebührenden Mitgebrauch (§ 743 Abs. 2 BGB , vgl. hierzu Bundesgerichtshof - BGH - Urteile vom 29. Juni 1966 V ZR 163/63, juris; vom 20. November 1981 V ZR 245/80, juris).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere

    Auszug aus FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
    cc) Der Senat sieht vor dem Hintergrund des allen Einkunftsarten zu Grunde liegenden Nettoprinzips, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 4 ff. und 9 EStG , vgl. hierzu BFH-Urteile vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 , BStBl II 2018, 355 ; vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, BFHE 256, 143 , BStBl II 2017, 938 ), keinen Grund, die Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Steuerpflichtige zu übertragen, wenn es - wie im Streitfall - auf die Zuwendungsfiktion nicht ankommt, weil der von dem Betriebsinhaber getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt.
  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 163/63

    Gebrauchsvorteile als "Früchte" - Differenzierung zwischen "Früchten" und

    Auszug aus FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
    Nach den vorgetragenen Absprachen zwischen der Klägerin und Herrn X und der vorgetragenen tatsächlichen Handhabung durfte die Klägerin den Raum allein nutzen, insbesondere beeinträchtigte sie mit dieser Nutzung nicht den Herrn X gebührenden Mitgebrauch (§ 743 Abs. 2 BGB , vgl. hierzu Bundesgerichtshof - BGH - Urteile vom 29. Juni 1966 V ZR 163/63, juris; vom 20. November 1981 V ZR 245/80, juris).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
    Im Fall eines in Miteigentum von Ehegatten befindlichen Wirtschaftsguts (Gebäudes) ist nach dem BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 5/97 (BFHE 189, 174 , BStBl II 1999, 774 ) dann, wenn ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (Arbeitszimmer) zur Einkünfteerzielung alleine nutzt, davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen.
  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Auszug aus FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
    Die zu Miteigentümern ergangenen Grundsätze des BFH, wonach jeder die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung einsetzt, gelten auch für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150 , BStBl II 2017, 941 ; vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31 , BStBl II 2010, 337 , jeweils m. w. N.).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Auszug aus FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
    Die zu Miteigentümern ergangenen Grundsätze des BFH, wonach jeder die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung einsetzt, gelten auch für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150 , BStBl II 2017, 941 ; vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31 , BStBl II 2010, 337 , jeweils m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12

    Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei

    Auszug aus FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
    So gelten für nicht verheiratete Steuerpflichtige (und Miteigentümer) die genannten Grundsätze analog (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2014, 13 K 1554/12 E, juris; Paul in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 301. Lieferung 12.2020, § 4 EStG , Rn. 1521).
  • FG Düsseldorf, 09.09.2022 - 3 K 2483/20

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der

    Eine nur hälftige Abzugsfähigkeit der tatsächlich vom Kläger getragen vollen Aufwendungen wäre mit dem Grundgedanken des objektiven Nettoprinzips unvereinbar (so im Ergebnis auch FG München, Gerichtsbescheid vom 02.03.2021 - 10 K 1251/18, EFG 2021, 1458).
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