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   FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15 H   

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FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15 H (https://dejure.org/2019,47052)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2019 - 10 K 1908/15 H (https://dejure.org/2019,47052)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 10 K 1908/15 H (https://dejure.org/2019,47052)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auswahlermessen bei Haftung wegen Steuerhinterziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 151
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 08.06.2007 - VII B 280/06

    Auswahlermessen bei Haftung des Haupttäters nach § 71 AO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15
    Nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Abwägung (Verweis auf den Beschluss des BFH vom 08.06.2007 - VII B 280/06, BFH/NV 2007, 1822) könne es gerechtfertigt sein, nur einen der gleichrangig Haftenden in Anspruch zu nehmen.

    So habe der BFH in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 08.06.2007 - VII B 280/06 festgestellt, dass daran auch der Umstand nichts ändern könne, "dass weitere an der Hinterziehung möglicherweise Beteiligte den Haftungstatbestand in der gleichen Verschuldensform verwirklicht haben können".

    Das Auswahlermessen der Finanzbehörde ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ebenfalls in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensentscheidung nicht bedarf (BFH, Beschluss vom 08.06.2007 - VII B 280/06, BFH/NV 2007, 1822).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des BFH vom 08.06.2007 - VII B 280/06, BFH/NV 2007, 1822.

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15
    Die Ermessensentscheidung ist im Fall vorsätzlicher Steuerstraftaten derart vorgeprägt, dass es einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung nicht bedarf (BFH, Urteil vom 02.12.2003 - VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597 m.w.N.).

    Denn auch bei der Existenz mehrerer Täter oder Teilnehmer würde es sich regelmäßig als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn die Behörde einen Gesamtschuldner, der sich eine vorsätzliche Steuerstraftat hat zu Schulden kommen lassen und damit einen Steuertatbestand verwirklicht hat, von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung freistellen würde (BFH, Urteil vom 02.12.2003 - VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597).

    Der jeweils betroffene Abgabenschuldner kann in der Regel nicht beanspruchen, dass die Finanzbehörde bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Gesamtschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht (BFH, Urteil vom 02.12.2003 - VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597).

  • BFH, 07.03.2006 - X R 8/05

    Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15
    Auch sei in Fällen der Steuerhinterziehung das Entschließungsermessen vorgeprägt, und zwar in Form einer Ermessensreduzierung auf null (Verweis auf BFH, Urteil vom 26.02.1991 - VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; Beschluss vom 12.06.2004 - VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161; Urteil vom 07.03.2006 - X R 8/05, BStBl II 2007, 594).

    Daran ändert auch ein Aufteilungsbescheid i.S.d. § 268 AO nichts, da dieser lediglich die Vollstreckungsmöglichkeiten beschränkt, die Gesamtschuldnerschaft als solche jedoch unberührt lässt (vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006 - X R 8/05, BStBl II 2007, 594).

    Nach Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO trägt jeder Gesamtschuldner (Ehegatte) "seine" Steuerschuld allerdings allein, sodass es zu keiner doppelten Inanspruchnahme ein und desselben Steuerpflichtigen aus Gründen der Haftung und der Steuerschuld kommen kann (vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006 - X R 8/05, BStBl II 2007, 594).

  • BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04

    Gesamtschuldner; Auswahlermessen Vorsatz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15
    Eine Differenzierung nach der Rolle der jeweiligen Beteiligten im Tatgeschehen und dem aus der Tat gezogenen Nutzen ist regelmäßig nicht geboten (BFH, Beschluss vom 04.03.2005 - VII B 154/04, BFH/NV 2005, 1240).

    Auch hat der BFH bereits ausdrücklich entschieden, dass dem Umstand, dass ein Haftungsschuldner möglicherweise Schwierigkeiten haben könnte, die weiteren Gesamtschuldner zivilrechtlich in Regress zu nehmen, für die Frage des Auswahlermessens keine Bedeutung zukommt (BFH, Beschluss vom 04.03.2005 - VII B 154/04, BFH/NV 2005, 1240).

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 40/07

    Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen jeder

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15
    Ein Steuerhinterzieher könne nicht beanspruchen, dass statt seiner ein gleichrangig haftender Mittäter in Anspruch genommen werde, selbst wenn die Haftungsschuld bei den übrigen Mittätern ebenso schnell und einfach nacherhoben werden könne (Verweis auf BFH, Urteil vom 12.02.2009 - VI R 40/07, BStBl II 2009, 478).

    Denn auf die Heranziehung eines vorsätzlich an einer Steuerstraftat Beteiligten kann grundsätzlich nicht verzichtet werden (BFH, Urteil vom 12.02.2009 - VI R 40/07, BStBl II 2009, 478).

  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15
    Auch sei in Fällen der Steuerhinterziehung das Entschließungsermessen vorgeprägt, und zwar in Form einer Ermessensreduzierung auf null (Verweis auf BFH, Urteil vom 26.02.1991 - VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; Beschluss vom 12.06.2004 - VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161; Urteil vom 07.03.2006 - X R 8/05, BStBl II 2007, 594).

    Denn der Höhe nach kommen für die Haftung nach § 71 AO ohnehin nur die Beträge in Betracht, auf die sich der Vorsatz des Täters oder Teilnehmers bezogen hat (vgl. BFH, Urteil vom 26.02.1991 - VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504 m.w.N.).

  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15
    a) Derjenige, der durch unrichtige Angaben in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einen Feststellungsbescheid erwirkt hat, in dem den Beteiligten zu niedrige Einkünfte zugerechnet werden, erlangt hierdurch einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (BGH, Beschluss vom 10.12.2008 - 1 StR 322/08, NJW 2009, 381).

    Erst mit der unzutreffenden Steuerfestsetzung, bei der es sich um einen weitergehenden Taterfolg handelt, wird die Tat beendet (BGH, Beschluss vom 10.12.2008 - 1 StR 322/08, NJW 2009, 381).

  • FG Baden-Württemberg, 27.01.2005 - 3 K 40/02

    Auswahlermessen bei Inanspruchnahme nur einzelner Teilnehmer einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15
    So hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 27.01.2005 - 3 K 40/02 (EFG 2005, 662) einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem gegenüber dem Haupttäter kein Haftungsbescheid erlassen worden war und aufgrund Verjährung auch nicht mehr erlassen werden konnte.
  • BFH, 30.12.1998 - VII B 160/98

    USt-Hinterziehung; Haftung des Gehilfen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15
    Zu beachten ist insoweit auch, dass selbst ein mitwirkendes Verschulden des Finanzamts an der Begehung der Steuerstraftat nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. Beschluss vom 30.12.1998 - VII B 160/98, BFH/NV 1999, 902) weder zu einem Ausschluss der Haftung noch zu einer Haftungsminderung führt und jedenfalls bei vorsätzlichen Steuerstraftaten auch nicht bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen ist.
  • BFH, 21.01.2004 - XI R 3/03

    Haftung: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Lieferanten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15
    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 21.01.2004 - XI R 3/03, BStBl II 2004, 919), dass die Ermessensentscheidung bei vorsätzlichen Steuerstraftaten auch hinsichtlich der Höhe der Haftungsinanspruchnahme vorgeprägt ist, nämlich dergestalt, dass derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht oder hierzu Beihilfe leistet, für die verkürzte Steuer in voller Höhe haftet.
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

  • BFH, 20.09.2016 - X R 36/15

    Zweistufige Prüfung bei Haftungsbescheiden

  • BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen

  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 14/05

    Zur Formbedürftigkeit von Treuhandvereinbarungen - keine steuerrechtliche

  • FG Münster, 04.02.2021 - 10 K 1672/19

    Haftungspflicht eines Geschäftsführers wegen Abgabe inhaltlich unzutreffender

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 20.9.2016 - X R 36/15, BFH/NV 2017, 593 m.w.N.; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2019 - 10 K 1908/15 H, EFG 2020, 151; FG Münster, Urteil vom 14.5.2020 - 5 K 256/18 U, juris).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 - 3 V 40/20

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides - Zur Offenlegung der

    Das gilt auch dann, wenn mehrere Mittäter vorhanden sind, für die Inanspruchnahme des einzelnen Mittäters (FG Düsseldorf, Urt. vom 29.10.2019, 10 K 1908/15 H, DStRE 2020, 752, 756).
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