Weitere Entscheidung unten: FG Hessen, 08.06.2000

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   FG Niedersachsen, 15.12.2005 - 10 K 191/00   

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FG Niedersachsen, 15.12.2005 - 10 K 191/00 (https://dejure.org/2005,11080)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.12.2005 - 10 K 191/00 (https://dejure.org/2005,11080)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - 10 K 191/00 (https://dejure.org/2005,11080)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten trotz Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG; § 10 Abs. 5 ErbStG
    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung; Sonderabzugsmöglichkeit von Steuerberatungskosten trotz Minderung des Vermögens des Erblassers durch die Beratungskosten

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6
    Steuerberatungskosten; Nachlassverbindlichkeit - Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die bereits als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt worden sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die bereits als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt worden sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerberaterkosten für Erbschaftsteuer-Erklärung

  • IWW (Kurzinformation)

    Ertragsteuern/Erbschaftsteuer - Doppelter Abzug von Steuerberatungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung; Sonderabzugsmöglichkeit von Steuerberatungskosten trotz Minderung des Vermögens des Erblassers durch die Beratungskosten

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 567
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.07.1972 - VIII R 54/68

    Kosten der Testamentsvollstreckung - Frage der Abziehbarkeit - Werbungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2005 - 10 K 191/00
    Die Steuerberatung muss sich auf die steuerlichen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen selbst beziehen und in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen; auch Beratungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuererklärung erwachsen, entstehen im Besteuerungsverfahren und sind Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (vgl. Hermann/Heuer/ Raupach-Nolde EStG § 10 Rz. 263, FG Hannover Urteil vom 17. März 1988 VI 306/88 -juris- BFH-Urteil vom 18. Juli 1972 VIII R 54/68, BFHE 106, 525, BStBl II 1972, 878 zur Frage der Einordnung als Sonderausgaben).
  • BFH, 30.04.1965 - VI 7/63 U

    Behandlung von Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften nicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2005 - 10 K 191/00
    Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Einkünfte beziehen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben und soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, als Sonderausgaben abziehbare Kosten der Lebensführung, wobei § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG dem Normzweck entsprechend weit auszulegen ist und alle Ausgaben erfasst, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten oder zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt (Kirchhof/Söhn EStG § 10 I2; Hermann/Heuer/Raupach-Nolde EStG § 10 Rz. 263, BFH-Urteile vom 30. April 1965 VI 207/62 S , BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410; vom 30. April 1965 VI 7/63 U, BFHE 82, 455, BStBl III 1965, 412; vom 18. November 1965 IV 151/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BStBl II 1989, 967).
  • BFH, 12.07.1989 - X R 35/86

    Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zum Steuerberater sind abzugsfähige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2005 - 10 K 191/00
    Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Einkünfte beziehen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben und soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, als Sonderausgaben abziehbare Kosten der Lebensführung, wobei § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG dem Normzweck entsprechend weit auszulegen ist und alle Ausgaben erfasst, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten oder zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt (Kirchhof/Söhn EStG § 10 I2; Hermann/Heuer/Raupach-Nolde EStG § 10 Rz. 263, BFH-Urteile vom 30. April 1965 VI 207/62 S , BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410; vom 30. April 1965 VI 7/63 U, BFHE 82, 455, BStBl III 1965, 412; vom 18. November 1965 IV 151/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BStBl II 1989, 967).
  • BFH, 18.11.1965 - IV 151/64 U

    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2005 - 10 K 191/00
    Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Einkünfte beziehen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben und soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, als Sonderausgaben abziehbare Kosten der Lebensführung, wobei § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG dem Normzweck entsprechend weit auszulegen ist und alle Ausgaben erfasst, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten oder zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt (Kirchhof/Söhn EStG § 10 I2; Hermann/Heuer/Raupach-Nolde EStG § 10 Rz. 263, BFH-Urteile vom 30. April 1965 VI 207/62 S , BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410; vom 30. April 1965 VI 7/63 U, BFHE 82, 455, BStBl III 1965, 412; vom 18. November 1965 IV 151/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BStBl II 1989, 967).
  • BFH, 30.04.1965 - VI 207/62 S

    Einordnung von Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2005 - 10 K 191/00
    Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Einkünfte beziehen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben und soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, als Sonderausgaben abziehbare Kosten der Lebensführung, wobei § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG dem Normzweck entsprechend weit auszulegen ist und alle Ausgaben erfasst, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten oder zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt (Kirchhof/Söhn EStG § 10 I2; Hermann/Heuer/Raupach-Nolde EStG § 10 Rz. 263, BFH-Urteile vom 30. April 1965 VI 207/62 S , BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410; vom 30. April 1965 VI 7/63 U, BFHE 82, 455, BStBl III 1965, 412; vom 18. November 1965 IV 151/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BStBl II 1989, 967).
  • BFH, 14.10.2009 - X R 29/08

    Abziehbarkeit der Kosten für Steuerberatung in Erbschaftsteuerangelegenheit als

    Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, nach der Steuerpflichtige in allen Fällen die Möglichkeit haben (sollten), die ihnen durch Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen (Söhn, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz I 2), besteht für eine Erweiterung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus kein Grund (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 2005 10 K 191/00, EFG 2006, 567).

    b) Im Einkommensteuergesetz findet sich keine allgemeine Vorschrift dergestalt, dass grundsätzlich die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ausgeschlossen ist, wenn diese in anderen Besteuerungsverfahren steuermindernd berücksichtigt werden können oder berücksichtigt worden sind (Niedersächsisches FG in EFG 2006, 567).

    d) Der Steuerpflichtige wird durch den Abzug der Steuerberatungskosten für das Erstellen der Erbschaftsteuererklärung nicht unzulässig doppelt entlastet (siehe dazu Niedersächsisches FG in EFG 2006, 567).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 8 K 8238/07

    Berücksichtigung der Steuerberatungskosten für die Erstellung der

    Sie verweisen insofern auf das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2005 (Aktenzeichen 10 K 191/00), nach welchem die Steuerberatungskosten, die dem Erben für die Anfertigung einer Erbschaftsteuererklärung entstehen, uneingeschränkt als Steuerberatungskosten anzuerkennen seien.
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Rechtsprechung
   FG Hessen, 08.06.2000 - 10 K 191/00   

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https://dejure.org/2000,40393
FG Hessen, 08.06.2000 - 10 K 191/00 (https://dejure.org/2000,40393)
FG Hessen, Entscheidung vom 08.06.2000 - 10 K 191/00 (https://dejure.org/2000,40393)
FG Hessen, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - 10 K 191/00 (https://dejure.org/2000,40393)
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