Rechtsprechung
   FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 2019/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9587
FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 2019/05 (https://dejure.org/2006,9587)
FG Köln, Entscheidung vom 18.10.2006 - 10 K 2019/05 (https://dejure.org/2006,9587)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 10 K 2019/05 (https://dejure.org/2006,9587)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,9587) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheides; Willenserklärung bei öffentlicher Zustellung der Einkommensteuer; Möglichkeit der öffentliche Zustellung im Fall des bekannten Aufenthalts des Zustellungsempfängers; Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    VwZG § 14; ; VwZG § 15 Abs. 1; ; VwZG § 15 Abs. 3 S. 2; ; AO 1977 § 122 Abs. 5 S. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlungspflichten vor öffentlicher Zustellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Öffentliche Zustellung: - Ermittlungspflichten vor öffentlicher Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 158
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 55/99

    Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 2019/05
    So hat sich der BFH selbst für eine Abmeldung unter Angabe einer polnischen Anschrift dafür ausgesprochen, dass eine öffentliche Zustellung nicht durch die bloße Vermutung gerechtfertigt ist, bei einer ausländischen Adresse handle es sich um eine Scheinadresse ist (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 55/99, BFHE 192, 200, BStBl II 2000, 560, obwohl für Zustellungen in Polen zumindest zu dieser Zeit noch teilweise bis zu zwei Jahren benötigt wurden).

    So hielt der BFH selbst den Umstand, dass Zustellungen nach Polen über die dortigen diplomatischen Vertretungen jedenfalls zur damaligen Zeit ca. zwei Jahre in Anspruch nehmen konnten, nicht für ausreichend, um einen Bescheid nach § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG wirksam öffentlich zuzustellen (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 55/99, BFHE 192, 200, BStBl II 2000, 560 für die Abmeldung unter Angabe einer Anschrift in Polen).

    Das bedeutet, dass ein nach § 9 Abs. 1 VwZG heilbarer Mangel auch dann vorliegt, wenn die öffentliche Zustellung wegen einer Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde über den Aufenthalt des Empfängers unwirksam ist (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 55/99, BFHE 192, 200, BStBl II 2000, 560).

    (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 55/99, BFHE 192, 200, BStBl II 2000, 560).

    Solange dieser durch die fehlerhafte Zustellung dokumentierte Bekanntgabewille nicht durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten zurückgenommen worden ist, wirkt er fort und umfasst daher auch die spätere Übersendung einer vollständigen Fotokopie des Bescheides (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 55/99, BFHE 192, 200, BStBl II 2000, 560).

  • BFH, 13.01.2005 - V R 44/03

    Öffentliche Zustellung

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 2019/05
    § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG setzt deshalb voraus, dass nicht nur die betreffende Behörde die Anschrift nicht kennt, sondern der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers allgemein unbekannt ist (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998; BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).

    Denn die öffentliche Zustellung des betreffenden Schriftstückes hat, wie auch der Streitfall zeigt, in aller Regel zur Folge, dass der Empfänger von ihm erst nach geraumer Zeit und zufällig oder überhaupt nicht Kenntnis erhält und dadurch der Möglichkeit beraubt wird, sich gegen eine in ihm enthaltene Entscheidung fristgerecht und damit erfolgversprechend zu wehren (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998; BFH-Beschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425 , BStBl II 2003, 609).

    Die Behörde genügt ihrer Prüfungspflicht in aller Regel, wenn sie versucht, die Anschrift des Adressaten durch das Einwohnermeldeamt oder die Polizei zu ermitteln und sich ggf. bei einem Bevollmächtigten erkundigt (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998).

    Zwar reicht nach Ansicht des BFH der Versuch aus, die Anschrift des Steuerpflichtigen durch Nachfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln und sich ggfs. beim Bevollmächtigten zu erkundigen, wenn die Handlungsweise des Zustellungsempfängers auf eine Verheimlichung seines Aufenthaltsortes gerichtet ist (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998).

  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 2019/05
    Die Zustellungsfiktion gemäß § 15 VwZG sei verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar sei (BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987 1 BvR 198/87).

    § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG setzt deshalb voraus, dass nicht nur die betreffende Behörde die Anschrift nicht kennt, sondern der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers allgemein unbekannt ist (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998; BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).

  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 2019/05
    Denn die öffentliche Zustellung des betreffenden Schriftstückes hat, wie auch der Streitfall zeigt, in aller Regel zur Folge, dass der Empfänger von ihm erst nach geraumer Zeit und zufällig oder überhaupt nicht Kenntnis erhält und dadurch der Möglichkeit beraubt wird, sich gegen eine in ihm enthaltene Entscheidung fristgerecht und damit erfolgversprechend zu wehren (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998; BFH-Beschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425 , BStBl II 2003, 609).
  • BVerwG, 25.04.1994 - 1 B 69.94

    Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - Verpflichtung eines Gerichts zur

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 2019/05
    Vor Vornahme einer öffentlichen Zustellung seien zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gründliche Bemühungen zur Ermittlung des gegenwärtigen Aufenthaltsortes erforderlich (Bezugnahme auf BVerwG-Beschluss vom 25. April 1994 1 B 69.94).
  • BFH, 09.12.2009 - X R 54/06

    Ermittlungspflichten des FA vor einer öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten

    Seine Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 158 veröffentlicht.
  • FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08

    Abgabenordnung: Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der

    Dass Nachforschungen im Ausland generell nicht naheliegen bzw. zumutbar sind, scheint zumindest in heutiger Zeit globaler Vernetzung zweifelhaft (vgl. a. FG Köln Urteil vom 18.10.2006 10 K 2019/05, EFG 2007, 158 mit Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 14 VwZG a. F. - notwendige Einschaltung der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes für eine Zustellung im Ausland - s. a. das nachgehende Urteil des BFH vom 09.12.2009 X R 54/06, DB 2010, 884 mit Hinweis auf die EG-Amtshilferichtlinie und das seinerzeit gültige Merkblatt der Verwaltung BStBl I 1999, 228; dieses verweist in der Anlage 1 für Griechenland auf einen umfassenden Informationsaustausch u. a. betr.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht