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   FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04   

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https://dejure.org/2006,11073
FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04 (https://dejure.org/2006,11073)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.12.2006 - 10 K 2126/04 (https://dejure.org/2006,11073)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2126/04 (https://dejure.org/2006,11073)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 3 EStG, § 8 Abs 3 EStG, § 19 EStG, § 19 EStG, § 38 Abs 1 S 2 EStG
    (Einkaufsvorteile als Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG - Voraussetzungen für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Arbeitslohn im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten für eine Arbeitsleistung; Lohnsteuerlicher Begriff des Arbeitgebers; Einkaufsvorteile als echte Lohnzahlung Dritter; Nachzahlung von pauschalierter Lohnsteuer durch den Arbeitgeber

  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 3; ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; EStG § 40 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rabattfreibetrag; Ausgliederung; Beherrschungsvertrag; Ergebnisanführungsvertrag; Gemeinschaftsbetrieb; Hersteller; Gesellschaft; Arbeitgeber; Haftungsbescheid; Einkaufsvorteil; Arbeitslohn; Belegschaftsrabatt - Gewährung des Rabattfreibetrages bei Arbeitnehmern ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewährung des Rabattfreibetrages bei Arbeitnehmern verbundener Betriebe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1317
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.03.1999 - I R 64/98

    Inländischer Arbeitgeber bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.3.1999 I R 64/98, BStBl. II 2000, 41 m.w.N.) kann er auch nicht durch Rückgriff auf den arbeits- und sozialrechtlichen Arbeitgeberbegriff als definiert angesehen werden, da Steuerrecht einerseits und Arbeits- und Sozialrecht andererseits unterschiedlichen Zwecken folgen.

    Als Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne wird in Umkehr zum Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs. 2 LStDV derjenige angesehen, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu befolgen hat (Urteil des BFH vom 24.3.1999, I R 64/98, a.a.O.).

    Allerdings hat der BFH in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung oder bei sonstigen Fällen des drittbezogenen Arbeitseinsatzes dem Kriterium, wer den Arbeitsvertrag geschlossen hat, keine alleinentscheidende Bedeutung beigemessen, sondern in solchen Fällen als Arbeitgeber denjenigen angesehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt(Urteile vom 24.3.1999 I R 64/98 undvom 19.2.2004 VI R 122/00, a.a.O.).

  • BFH, 28.08.2002 - VI R 88/99

    Rabattfreibetrag bei Zeitungsabgabe durch Druckerei

    Auszug aus FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04
    Werden die Vorteile von anderen Unternehmern oder Personen gewährt, greift die Steuerbegünstigung nach dieser Rechtsprechung selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden, wie etwa konzernzugehörige Unternehmen, dem Arbeitgeber nahe stehen(Urteile vom 15.1.1993 VI R 32/92, BStBl II 1993, 356, vom 8.11.1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; Hinweisim Urteil vom 28.8.2002 VI R 88/99, BStBl. II 2003, 154).

    Ferner ist die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 7.2.1997 VI R 17/94, BStBl. II 1997, 363, vom 15.1.1993 VI R 32/92, a.a.O., vom 28.8.2002 VI R 88/99, a.a.O.) auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt.

    Hersteller einer Ware im Sinn des § 8 Abs. 3 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil des BFH vom 28.8.2002 VI R 88/99, BStBl. II 2003, 154), der sich der Senat anschließt, sowohl der Arbeitgeber, der den Gegenstand selbst produziert, als auch derjenige, der eine Ware auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem anderen produzieren lässt; denn auch diesem ist der Herstellungsprozess zuzurechnen.

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 122/00

    Arbeitsverhältnis bei Konzerngesellschaften

    Auszug aus FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04
    Arbeitgeber ist danach regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (Urteil des BFH vom 19.2.2004 VI R 122/00, BStBl. II 2004, 620 m.w.N.).

    Allerdings hat der BFH in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung oder bei sonstigen Fällen des drittbezogenen Arbeitseinsatzes dem Kriterium, wer den Arbeitsvertrag geschlossen hat, keine alleinentscheidende Bedeutung beigemessen, sondern in solchen Fällen als Arbeitgeber denjenigen angesehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt(Urteile vom 24.3.1999 I R 64/98 undvom 19.2.2004 VI R 122/00, a.a.O.).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05

    Zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei nur formalem Arbeitgeberwechsel

    Auszug aus FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04
    Ähnlich habe auch das FG Münster entschieden (Urteil vom 13.11.2002, 10 K 7060/01 S, EFG 2005, 849; vom Bundesfinanzhof -BFH- bestätigtmit Urteil vom 13.12.2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071).

    Diese kommt im Hinblick darauf, dass die Steuerbefreiung der Abfindung aus sozialpolitischen Gründen gewährt wird, um den Folgen eines Arbeitsplatzverlustes Rechnung zu tragen, zu dem Ergebnis, dass dieser Zielsetzung eine rein formale Betrachtung, die ausschließlich auf den Wechsel des Arbeitgebers abstellt, nicht gerecht wird (Urteil des BFH vom 13.12.2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071 m.w.N).

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine

    Auszug aus FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04
    Die pauschalierte Lohnsteuer darf nur für solche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben werden, die dem Lohnsteuerabzug unterlägen, wenn der Arbeitgeber keinen Pauschalierungsantrag gestellt hätte (Urteil des BFH vom 10.5.2006 IX R 82/98, Bundessteuerblatt -BStBl. -II 2006, 669).

    Außerdem unterliegen derartige Drittlöhne dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.5.2006 IX R 82/98, BStBl. II 2006, 669 m.w.N.) nur insoweit, als dieser über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird, z.B. dadurch, dass er in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wird oder dass seine Arbeitnehmer über derartige Zuflüsse Angaben machen.

  • BFH, 15.01.1993 - VI R 32/92

    Der Rabattfreibetrag wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer eines

    Auszug aus FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04
    Werden die Vorteile von anderen Unternehmern oder Personen gewährt, greift die Steuerbegünstigung nach dieser Rechtsprechung selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden, wie etwa konzernzugehörige Unternehmen, dem Arbeitgeber nahe stehen(Urteile vom 15.1.1993 VI R 32/92, BStBl II 1993, 356, vom 8.11.1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; Hinweisim Urteil vom 28.8.2002 VI R 88/99, BStBl. II 2003, 154).

    Ferner ist die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 7.2.1997 VI R 17/94, BStBl. II 1997, 363, vom 15.1.1993 VI R 32/92, a.a.O., vom 28.8.2002 VI R 88/99, a.a.O.) auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt.

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

    Auszug aus FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04
    Kein Anknüpfungspunkt ist dagegen die Rechtsform des Unternehmens, so dass sich die Klägerin nicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.11.1999 (2 BvR 2861/93, BVerfGE 101, 151) berufen kann, nach dem die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung eines Arztes gegenüber einer Krankenhaus- GmbH im umsatzsteuerlichen Belastungsgrund, der auf die umsatzsteuerliche Erfassung jedes Unternehmers zielt, keine ausreichende Grundlage findet.
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04
    Die Klägerin beanstandet die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig (vgl. Beschluss des BVerfG vom 31.1.1996 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93, BVerfGE 93, 386).
  • FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03

    Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen

    Auszug aus FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04
    Die Klägerin verweist darauf, dass das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg in seinem Urteil vom 24.08.2005 (4 K 1754/03, EFG 2005, 1667), gegen das Revision anhängig ist, bei der Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Management - Buy - Out auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt habe.
  • BFH, 08.11.1996 - VI R 100/95

    Kein Rabattfreibetrag bei Personalrabatten, die den Arbeitnehmern von

    Auszug aus FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04
    Werden die Vorteile von anderen Unternehmern oder Personen gewährt, greift die Steuerbegünstigung nach dieser Rechtsprechung selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden, wie etwa konzernzugehörige Unternehmen, dem Arbeitgeber nahe stehen(Urteile vom 15.1.1993 VI R 32/92, BStBl II 1993, 356, vom 8.11.1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; Hinweisim Urteil vom 28.8.2002 VI R 88/99, BStBl. II 2003, 154).
  • BFH, 27.08.2002 - VI R 158/98

    Rabattfreibetrag bei Krankenhäusern

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94

    Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich

  • FG Münster, 13.11.2002 - 10 K 7060/01

    Abfindung: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei neuem Arbeitgeber;

  • BFH, 01.10.2009 - VI R 22/07

    Hersteller i.S. des § 8 Abs. 3 EStG - Rabattfreibetrag bei verbilligter Abgabe

    Das Finanzgericht (FG) wies mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1317 veröffentlichten Gründen die Klage ab.
  • BFH, 10.06.2010 - IV R 19/07

    Keine erfolgswirksame Bilanzberichtigung wegen Buchwertabspaltung für früher

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1317 veröffentlicht.
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