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   FG Hessen, 21.12.2000 - 10 K 2270/00   

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https://dejure.org/2000,5865
FG Hessen, 21.12.2000 - 10 K 2270/00 (https://dejure.org/2000,5865)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.12.2000 - 10 K 2270/00 (https://dejure.org/2000,5865)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 10 K 2270/00 (https://dejure.org/2000,5865)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarikeit des ermäßigten Steuersatzes; Aktienoptionsrechte als Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    EStG § 34 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aktienoptionsrechte als Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Stock options als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aktienoptionsrechte als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Stock options als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 503
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.08.1966 - VI 211/65

    Einkommensteuerbarkeit von Tätigkeiten die sich auf mehrere Jahre erstrecken

    Auszug aus FG Hessen, 21.12.2000 - 10 K 2270/00
    Die Zuordnung ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr der Arbeitgeberin zurückzuführen; § 34 Abs. 3 EStG ist jedoch nach Sinn und Zweck der Norm dann nicht anwendbar, wenn wie hier die zusätzliche Vergütung für ein abweichendes Wirtschaftsjahr gezahlt wird (BFH, Urteil vom 30.08.1966 VI 211/65, BStBl. III 1966, 545; Schmidt/Seeger, EStG, 19. Auflage 2000, § 34 Rz.55).

    Insoweit ist der Sachverhalt mit dem in dem vom BFH, BStBl III 1966, 545, beurteilten Sachverhalt bei einer laufenden, jeweils nachträglich ausgezahlten gewinnabhängigen Tantieme vergleichbar; der BFH hat dort die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG in der damaligen Fassung abgelehnt.

  • FG Köln, 09.09.1998 - 11 K 5153/97

    Anspruch auf Gewährung einer Tarifvergünstigung; Einräumung von Optionsrechten

    Auszug aus FG Hessen, 21.12.2000 - 10 K 2270/00
    Angesichts der Kriterien bei der Vergabeentscheidung rückt jedoch der Charakter der Entlohnung für die Vergangenheit entscheidend in den Vordergrund, zumal ein Arbeitgeber mit jeder vergleichbaren hohen, zusätzlichen Entlohnung die Bindung des jeweiligen Arbeitnehmers anstrebt (vgl. auch Finanzgericht Köln, Urteile vom 09.09.1998 11 K 5153/97 und vom 21.10.1998 11 K 1662/97, DStR 1999, 368, 371; DStR E 1999, 552, 554).
  • FG Köln, 21.10.1998 - 11 K 1662/97

    Erzielter Gewinn aus erhaltenen Optionsrechten auf den späteren Erwerb von Aktien

    Auszug aus FG Hessen, 21.12.2000 - 10 K 2270/00
    Angesichts der Kriterien bei der Vergabeentscheidung rückt jedoch der Charakter der Entlohnung für die Vergangenheit entscheidend in den Vordergrund, zumal ein Arbeitgeber mit jeder vergleichbaren hohen, zusätzlichen Entlohnung die Bindung des jeweiligen Arbeitnehmers anstrebt (vgl. auch Finanzgericht Köln, Urteile vom 09.09.1998 11 K 5153/97 und vom 21.10.1998 11 K 1662/97, DStR 1999, 368, 371; DStR E 1999, 552, 554).
  • FG München, 10.12.2002 - 6 K 2975/01

    Keine Zusammenballung von Arbeitslohn bei laufender jährlicher Einräumung von

    Eine besondere Arbeitsleistung - etwa im Sinne einer durch Leistungsbeurteilung zu erfassenden und bewertbaren Anstrengung (vgl. hierzu Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Dezember 2000 10 K 2270/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 503) - war hierfür nach den zugrundeliegenden vertraglichen Bestimmungen nicht erforderlich.

    Im Streitfall steht einer ermäßigten Besteuerung entgegen, dass die laufende jährliche Einräumung von Aktienoptionsrechten schon nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 EStG a. F. die Annahme einer Zusammenballung von Arbeitslohn in einem Veranlagungszeitraum verbiete (ebenso Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 2001, 503).

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen; Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 503, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst (DStRE) 2001, 699 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG München, 18.10.2006 - 9 K 2080/05

    Ermäßigte Besteuerung von Aktienoptionen

    Soweit das Finanzamt in 1999 den geldwerten Vorteil aus der am 1. Februar 1999 ausgeübten Aktienoption (60.491,06 USD = 105.556,31 DM) gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert hat, kann dahinstehen, ob dies zutreffend ist (vgl. Küttner/Thomas, a.a.O. Rz. 31 m.w.N.; s. auch Hessisches FG, Urteil vom 21. Dezember 2000 10 K 2270/00, EFG 2001, 503; FG München, Urteil vom 25. März 2003 6 K 88/00, Haufeindex 934538), denn eine Verböserung im Klageverfahren ist nicht möglich.
  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 5201/99

    Keine Tarifermäßigung für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von

    Ob dies bereits dann ausscheidet, wenn ein Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - von seinem Arbeitgeber regelmäßig, d.h. annähernd jedes Jahr Optionsrechte zugesagt bekommt, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden (vgl. Urteil des Hessischen FG vom 21.12.2000 10 K 2270/00, EFG 2001, 503, Rev. Az. BFH VI R 24/01).
  • FG München, 25.03.2003 - 6 K 88/00

    Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG , wenn dem Steuerpfllichtigen Optionsrechte

    Im Streitfall steht einer ermäßigten Besteuerung entgegen, dass die laufende jährliche Einräumung von Aktienoptionsrechten schon nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 EStG a.F. die Annahme einer Zusammenballung von Arbeitslohn in einem Veranlagungszeitraum verbiete (ebenso Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Dezember 2000 10 K 2270/00, EFG 2001, 503).
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