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   FG Köln, 19.12.2001 - 10 K 2330/96   

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https://dejure.org/2001,9108
FG Köln, 19.12.2001 - 10 K 2330/96 (https://dejure.org/2001,9108)
FG Köln, Entscheidung vom 19.12.2001 - 10 K 2330/96 (https://dejure.org/2001,9108)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - 10 K 2330/96 (https://dejure.org/2001,9108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO 1977 § 370; StGB § 27; AO 1977 § 71
    Haftung des Gehilfen einer Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerstrafrecht - Haftung des Gehilfen einer Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung des Gehilfen einer Steuerhinterziehung; Haftung für verkürzte Steuern wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei; Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen ; Abgrenzung der strafbaren Beihilfe von noch erlaubtem ...

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 513
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 10 K 2330/96
    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (BGH-Urteil vom 1. August 2000 5 StR 624/99, BFH/NV Beilage 2001, 161).

    Es ist ausreichend, dass ein Gehilfe die Haupttat im Vorbereitungsstadium fördert, wenn dies mit dem notwendigen Gehilfenvorsatz geschieht (BGH-Urteil vom 1. August 2000 5 StR 624/99, BFH/NV Beilage 2001, 161).

    Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er missbillige die Haupttat (BGH-Urteil vom 1. August 2000 5 StR 624/99, BFH/NV Beilage 2001, 161).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (BGH-Urteil vom 1. August 2000 5 StR 624/99, BFH/NV Beilage 2001, 161 für die Mitwirkung eines Bankangestellten an einem Kapitaltransfer ins Ausland).

  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 10 K 2330/96
    Deshalb muss das Gericht - bei Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - davon überzeugt sein, dass eine solche Straftat vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 14.8.1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 10 K 2330/96
    Bei diesem Verschuldensgrad könne davon ausgegangen werden, dass das FA stillschweigend von seinem Ermessen sachgerechten Gebrauch gemacht habe, auch wenn die die Ermessensausübung bestimmenden Erwägungen nicht ausdrücklich in den Haftungsbescheid oder in die Einspruchsentscheidung aufgenommen worden seien (BFH-Urteil vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504).
  • FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 535/96

    Qualifizierung einer Informations- und Bevorzugungsleistung; Ausstellen

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 10 K 2330/96
    Dem hat sich auch das Finanzgericht Köln in dem Finanzgerichtsverfahren des B 10 K 535/96 angeschlossen.
  • FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02

    Steuerhinterziehung, Beihilfe; Haftung

    Es genügt, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß (s. FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2002 II 536 aus 2000, DStRE 2003, 1251 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 01.08.2000 V StR 624/99, JZ 2000, 1175 und FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 10 K 2330/96, EFG 2002, 513 und FG Münster, Urteil vom 11.12.2001 1 K 3470/98, EFG 2002, 728).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derartig hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (s. FG Köln 10 K 2330/96 a. a. O.).

  • FG Nürnberg, 10.12.2002 - II 536/00

    Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines

    Unter diesen Voraussetzungen ist der Vorsatz auch dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er missbillige die Haupttat (BGH-Urteil vom 01.08.00 - 5 StR 624/99, JZ 2000, 1175 ; vgl. auch FG Köln Urteil vom 19.12.2001 Az. 10 K 2330/96, EFG 2002, 513; FG Münster, Urteil vom 11.12.2001 Az. 1 K 3470/98 E, EFG 2002, 728).
  • FG Münster, 24.11.2010 - 8 K 4132/07

    Steuerhaftung beim Grundstücks-Schwarzkauf

    Es genügt, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß (vgl. FG O, Urteil vom 20.09.2006 5 K 4518/02, EFG 07, 488; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 10.12.2002 II 536/00, DStR 03, 1251; FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 10 K 2330/96, EFG 2002, 513; FG O, Urteil vom 11.12.2001 1 K 3470/98, EFG 2002, 728).
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