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   VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 254.09   

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VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 254.09 (https://dejure.org/2011,21060)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2011 - 10 K 254.09 (https://dejure.org/2011,21060)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - 10 K 254.09 (https://dejure.org/2011,21060)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 266.09

    Zuteilung von Emissionshandelsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 254.09
    Die Kammer hat in den Entscheidungen vom 23. Februar 2011 in den Streitsachen VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09, die stromproduzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, festgestellt, dass die DEHSt das Tatbestandsmerkmal der mindestens zehnprozentigen Mehrproduktion bei der Zuteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Grund einer generell falschen Auslegung fehlerhaft zu Ungunsten der Anlagenbetreiber angewendet hat.

    Sind bislang wegen der fehlerhaften Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Mehrproduktion von mindestens zehn Prozent nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 durch die DEHSt jedenfalls Zuteilungen an die Kläger der Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 zu Unrecht unterblieben, erhöht die vorzunehmende weitere Zuteilung die gesamte jährliche Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen im Sinne des § 20 ZuG 2012.

    Die Kammer hat sich - nach ausführlicher Erörterung mit den Beteiligten - in den Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 dafür entschieden, einen Bescheidungstenor auszusprechen.

  • VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 274.09

    Zuteilung von Treibhausgasemissionsberechtigungen und Mehrproduktion

    Auszug aus VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 254.09
    Die Kammer hat in den Entscheidungen vom 23. Februar 2011 in den Streitsachen VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09, die stromproduzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, festgestellt, dass die DEHSt das Tatbestandsmerkmal der mindestens zehnprozentigen Mehrproduktion bei der Zuteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Grund einer generell falschen Auslegung fehlerhaft zu Ungunsten der Anlagenbetreiber angewendet hat.

    Sind bislang wegen der fehlerhaften Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Mehrproduktion von mindestens zehn Prozent nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 durch die DEHSt jedenfalls Zuteilungen an die Kläger der Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 zu Unrecht unterblieben, erhöht die vorzunehmende weitere Zuteilung die gesamte jährliche Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen im Sinne des § 20 ZuG 2012.

    Die Kammer hat sich - nach ausführlicher Erörterung mit den Beteiligten - in den Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 dafür entschieden, einen Bescheidungstenor auszusprechen.

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

    Auszug aus VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 254.09
    Dem Unvermögen der Anlagenbetreiber, einen Antrag auf Mehrzuteilung zu beziffern, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass eine konkrete Bezifferung nicht verlangt wird, sondern es ausreicht, wenn die Begründung des Antrags erkennen lässt, aus welchen Gründen die Zuteilungsentscheidung als fehlerhaft erachtet wird und ein für die Anlagenbetreiber günstigeres Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -).

    Dies hat zur Folge, dass der Kürzungsfaktor gemäß § 20 ZuG neu zu berechnen ist (zur Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. Oktober 2007 - 7 C 33.07 - und vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 - Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -).

    Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht in der Lage, die vom Bundesverwaltungsgericht seit Dezember 2010 für Verpflichtungsklagen auf Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen geforderte Spruchreife (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -) vorliegend herzustellen und eine konkrete Zahl zuzuteilender Emissionsberechtigungen zu bestimmen.

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Auszug aus VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 254.09
    Dies hat zur Folge, dass der Kürzungsfaktor gemäß § 20 ZuG neu zu berechnen ist (zur Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. Oktober 2007 - 7 C 33.07 - und vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 - Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -).
  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 33.07

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsregel; Bestandsanlage;

    Auszug aus VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 254.09
    Dies hat zur Folge, dass der Kürzungsfaktor gemäß § 20 ZuG neu zu berechnen ist (zur Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. Oktober 2007 - 7 C 33.07 - und vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 - Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -).
  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 339.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

    Da die bereits eingangs zitierte Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 eine Zuteilung lediglich "für jede dieser Anlagen" (so der Gesetzestext) bzw. "für alle Anlagen eines Unternehmens" (so die Begründung des mit dem Gesetz wortgleichen Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. 16/5240, S. 30) ermöglicht, bedarf es eines Antrages nach § 12 ZuG 2012 für alle nach Anhang 2 vergleichbaren und ansonsten dem Anwendungsbereich des § 6 ZuG 2012 bzw. § 7 ZuG 2012 unterfallenden Anlagen des einheitlichen Unternehmens im Sinne des § 12 Abs. 3 ZuG 2012 (so bereits das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 254.09 - und das Urteil vom 17. März 2011 - VG 10 K 287.09).

    Wie die Kammer im Urteil vom 23. Februar 2011 (a. a. O.) bereits dargelegt hat, verlangt der Umstand, dass nur an alle oder keine vergleichbaren Anlage eines Anlagenbetreibers eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 erfolgen kann, dass dieser sich vor der Antragstellung Klarheit darüber verschafft, ob insgesamt eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 günstiger für ihn ist.

  • VG Berlin, 20.11.2012 - 10 K 291.09

    Härtefallzuteilung nur für alle Anlagen des Konzernverbundes

    1.1 Da die Regelung eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 lediglich "für jede dieser Anlagen" (so der Gesetzestext) bzw. "für alle Anlagen eines Unternehmens" (so die Begründung des mit dem Gesetz wortgleichen Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. 16/5240, S. 30) ermöglicht, bedarf es eines Antrages nach § 12 ZuG 2012 für alle nach Anhang 2 vergleichbaren und ansonsten dem Anwendungsbereich des § 6 ZuG 2012 bzw. § 7 ZuG 2012 unterfallenden Anlagen desselben Betreibers (so bereits das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 254.09) oder aber des einheitlichen Unternehmens im Sinne des § 12 Abs. 3 ZuG 2012 (so das Urteil der Kammer vom 17. März 2011 - VG 10 K 287.09).
  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    zugeteilt..." und bezieht damit das Antragserfordernis - sowie die Zuteilung (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 254.09 -) - explizit auf jede Anlage, die der Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen Anlagen zugehört.
  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 287.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 12 ZuG 2012 bei verbundenen

    Da die Regelung eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 lediglich "für jede dieser Anlagen" (so der Gesetzestext) bzw. "für alle Anlagen eines Unternehmens" (so die Begründung des mit dem Gesetz wortgleichen Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. 16/5240, S. 30) ermöglicht, bedarf es eines Antrages nach § 12 ZuG 2012 für alle nach Anhang 2 vergleichbaren und ansonsten dem Anwendungsbereich des § 6 ZuG 2012 bzw. § 7 ZuG 2012 unterfallenden Anlagen des einheitlichen Unternehmens im Sinne des § 12 Abs. 3 ZuG 2012 (so bereits das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 254.09 -).
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