Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 06.07.2006 - 10 K 315/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Besteuerung einer Abfindung; Erhöhte steuerliche Belastung durch die Zusammenballung von Arbeitslohn, Abfindung und Überbrückungsgeld; Notwendigkeit für eine veranlagungszeitraumübergreifende Vergleichsberechnung; Vergleichsmaßstab für die Berechnung bei Wechsel des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 3 Nr. 2, 9 § 34
Tarifbegünstigte Besteuerung; Zusammenballung von Einkünften; Vergleichsberechnung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Tarifbegünstigte Besteuerung - Zusammenballung von Einkünften - Vergleichsberechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2006, 1677
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97
Tarifbegünstigung von Abfindungen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.07.2006 - 10 K 315/05
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (…BFH vom 26. Januar 2006 - XI B 54/05, BFH/NV 2006, 937; BFH vom 4. März 1998 - XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787) liegt die für eine tarifbegünstigte Besteuerung einer Entschädigung erforderliche Zusammenballung von Einkünften nicht vor, wenn die Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen des Arbeitnehmers nicht übersteigt und dieser keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte; maßgebend für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind diejenigen Einkünfte, die sich für den Arbeitnehmer bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten.Damit kann durch die Zusammenballung von Arbeitslohn, Abfindung und Überbrückungsgeld keine erhöhte steuerliche Belastung entstehen (vgl. Seitz, DStR 1998, 1377).
Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum mutmaßlich bezogen hätte, auf die Einkünfte der Vorjahre abgestellt werden könne (BFH vom 4. März 1998 - XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787).
Entgegen der Auffassung des Klägers sind in die Vergleichsberechnung nur die Lohneinkünfte der Vorjahre, nicht aber Einkünfte aus anderen Einkunftsarten einzustellen (BFH vom 4. März 1998 - XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787).
- BFH, 26.01.2006 - XI B 54/05
Entschädigung - entgehende Einnahmen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.07.2006 - 10 K 315/05
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 26. Januar 2006 - XI B 54/05, BFH/NV 2006, 937; BFH vom 4. März 1998 - XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787) liegt die für eine tarifbegünstigte Besteuerung einer Entschädigung erforderliche Zusammenballung von Einkünften nicht vor, wenn die Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen des Arbeitnehmers nicht übersteigt und dieser keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte; maßgebend für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind diejenigen Einkünfte, die sich für den Arbeitnehmer bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten.
- FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09
Ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses …
Entsprechend hat das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 6. Juli 2006 - 10 K 315/05, EFG 2006, 1677 ) das - nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie - Überbrückungsgeld nicht in die Vergleichsberechnung einbezogen, da es nicht dem Progressionsvorbehalt unterliege und somit zu keiner erhöhten steuerlichen Belastung führen könne.