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   FG Köln, 24.11.2016 - 10 K 3370/14   

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https://dejure.org/2016,50334
FG Köln, 24.11.2016 - 10 K 3370/14 (https://dejure.org/2016,50334)
FG Köln, Entscheidung vom 24.11.2016 - 10 K 3370/14 (https://dejure.org/2016,50334)
FG Köln, Entscheidung vom 24. November 2016 - 10 K 3370/14 (https://dejure.org/2016,50334)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer

  • rechtsportal.de

    AO § 227 ; AO § 240 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Erlass von Säumniszuschlägen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 363
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.03.2016 - III R 2/15

    Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von

    Auszug aus FG Köln, 24.11.2016 - 10 K 3370/14
    Der Bundesfinanzhof hat zum Erlass von Säumniszuschlägen folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. zusammenfassend Urteil vom 10.3.2016 - III R 2/15):.
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2016 10 K 3370/14 aufgehoben.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 363 veröffentlicht.

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 5 K 5146/21

    Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme im Rahmen des Erlasses von

    Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass der Steuerpflichtige bereits dann alles getan habe, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, wenn er allein bei der Finanzbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat; ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei dann nicht mehr erforderlich (vgl. FG Köln, Urteil vom 24. November 2016 - 10 K 3370/14, EFG 2017, 363 ).

    Im steuerrechtlichen Schrifttum wird der Auffassung des Finanzgerichts Köln teilweise gefolgt (vgl. Rüsken , in: Klein, AO , 16. Aufl. 2022, § 240 Rn. 64; Bleschik , EFG 2017, 363, 365).

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