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   FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01   

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FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01 (https://dejure.org/2003,4306)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.04.2003 - 10 K 338/01 (https://dejure.org/2003,4306)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. April 2003 - 10 K 338/01 (https://dejure.org/2003,4306)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 EStG; § 12 Nr. 1 EStG ; Art. 6 Abs. 1 GG
    Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ; Berufliche Veranlassung bezüglich der getätigten Ausgaben; Kinderbetreuungskosten als Kosten der allgemeinen Lebensführung; Möglichkeit der Aufteilung ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinderbetreuungskosten; Werbungskosten - Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sind Kinderbetreuungskosten Werbungskosten?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ; Berufliche Veranlassung bezüglich der getätigten Ausgaben; Kinderbetreuungskosten als Kosten der allgemeinen Lebensführung; Möglichkeit der Aufteilung ...

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sind Kinderbetreuungskosten bei einem berufstätigen Ehepaar Werbungskosten?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1231
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01
    b) Nichts Anderes folgt aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 1226/91 sowie 980/91, BStBl II 1999, 182) sowie vom 4. Dezember 2002 (2 BvR 400/98 und 1735/00).

    aa) Es kann letztlich dahin stehen, ob - wie die Kläger meinen - aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998, a.a.O. keinerlei Rückschlüsse auf die Frage der Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben gezogen werden können, weil sich das Gericht in der Entscheidung mit dieser Problematik nicht ausdrücklich befasst, sondern insoweit vielmehr nur die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 33 c EStG geprüft habe.

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Leistungsfähigkeit von Eltern u.a. durch erwerbsbedingten Betreuungsbedarf ihrer Kinder gemindert ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998, a.a.O., unter Punkt B I. 2 f der Gründe m.w.N.).

    Denn aus ihnen lässt sich lediglich die Verpflichtung des Staates herleiten, die Aufwendungen für erwerbsbedingte Kinderbetreuung überhaupt - d.h. dem Grunde nach - zu berücksichtigen (so ausdrücklich für einen auch "generellen Betreuungsbedarf" Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998, a.a.O., Punkt B I. 4.).

    Denn "... die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern" ... und "... dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu Gunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden ..." (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998, a.a.O., zu Punkt B I. 4.) lässt sich auch durch die Eröffnung entsprechender Abzugsmöglichkeiten im Rahmen außergewöhnlicher Belastungen erreichen.

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01
    b) Nichts Anderes folgt aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 1226/91 sowie 980/91, BStBl II 1999, 182) sowie vom 4. Dezember 2002 (2 BvR 400/98 und 1735/00).

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002, a.a.O., Tz. 55).

    Schließlich folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG das Verbot, die Vereinbarkeit von Ehe und Familie einerseits und die Berufsausübung beider Ehegatten andererseits zu erschweren (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002, a.a.O., Tz. 65 ff).

    Der Rechtssache kommt nicht zuletzt im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 grundsätzliche Bedeutung zu.

  • BFH, 27.05.2002 - III B 4/01

    Außergewöhnliche Belastung; Kinderbetreuungskosten nach der Geburt von Drillingen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01
    Denn Kinderbetreuungskosten unterfallen nicht dem Geltungsbereich des § 33 EStG, da § 33 c EStG als spezialgesetzliche Regelung § 33 EStG vorgeht (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 III B 4/01, BFH/NV 2002, 1432).
  • BFH, 05.02.2002 - VIII B 191/01

    Kinderbetreuungskosten und Erziehungsbedarf in VZ vor 2000

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01
    Darüber hinaus ist § 33 c EStG trotz der durch das Bundesverfassungsgericht erkannten Verfassungswidrigkeit des lediglich unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässigen Abzugs von (auch erwerbsbedingten) Kinderbetreuungskosten bis zum 31. Dezember 1999 mit der Folge weiterhin anwendbar, dass über die hierin enthaltenen Regelungen hinaus keine Kinderbetreuungskosten und kein Erziehungsbedarf steuermindernd berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 48/97, BFH/NV 1999, 1192 sowie BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VIII B 191/01, BFH/NV 2002, 647; Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 759/99 -, Steuereildienst 2003, 127).
  • BFH, 02.12.1998 - X R 48/97

    Kinderbetreuungsaufwand bis einschließlich 1999

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01
    Darüber hinaus ist § 33 c EStG trotz der durch das Bundesverfassungsgericht erkannten Verfassungswidrigkeit des lediglich unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässigen Abzugs von (auch erwerbsbedingten) Kinderbetreuungskosten bis zum 31. Dezember 1999 mit der Folge weiterhin anwendbar, dass über die hierin enthaltenen Regelungen hinaus keine Kinderbetreuungskosten und kein Erziehungsbedarf steuermindernd berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 48/97, BFH/NV 1999, 1192 sowie BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VIII B 191/01, BFH/NV 2002, 647; Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 759/99 -, Steuereildienst 2003, 127).
  • BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 759/99
    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01
    Darüber hinaus ist § 33 c EStG trotz der durch das Bundesverfassungsgericht erkannten Verfassungswidrigkeit des lediglich unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässigen Abzugs von (auch erwerbsbedingten) Kinderbetreuungskosten bis zum 31. Dezember 1999 mit der Folge weiterhin anwendbar, dass über die hierin enthaltenen Regelungen hinaus keine Kinderbetreuungskosten und kein Erziehungsbedarf steuermindernd berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 48/97, BFH/NV 1999, 1192 sowie BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VIII B 191/01, BFH/NV 2002, 647; Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 759/99 -, Steuereildienst 2003, 127).
  • BFH, 17.07.2000 - XI B 127/99

    Kinderbetreuungskosten; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01
    Der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten steht vor diesem Hintergrund unter dem Aspekt von Unterhaltsaufwendungen stets das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2000 XI B 127/99, BFH/NV 2000, 1471 sowie BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213 jeweils m.w.N.; Blümich-Thürmer, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, Rd.-Ziff. 600 "Kinderbetreuungskosten" zu § 9 EStG; Frotscher, Kommentar zum EStG, ABC der Werbungskosten "Kinderbetreuung"; Hermann/Heuer/Raupach-Siebenhüter, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, ABC der Werbungskosten "Kinderbetreuungskosten" zu § 9 EStG).
  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01
    Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFH/NV 2003, 255 m.w.N.).
  • BFH, 02.12.1998 - X R 9/96

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 10 K 338/01
    Der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten steht vor diesem Hintergrund unter dem Aspekt von Unterhaltsaufwendungen stets das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2000 XI B 127/99, BFH/NV 2000, 1471 sowie BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213 jeweils m.w.N.; Blümich-Thürmer, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, Rd.-Ziff. 600 "Kinderbetreuungskosten" zu § 9 EStG; Frotscher, Kommentar zum EStG, ABC der Werbungskosten "Kinderbetreuung"; Hermann/Heuer/Raupach-Siebenhüter, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, ABC der Werbungskosten "Kinderbetreuungskosten" zu § 9 EStG).
  • FG Köln, 01.08.2006 - 8 K 4006/03

    Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten sind Werbungskosten

    Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.04.2003 (10 K 338/01), gegen das Revision eingelegt worden ist (Az. BFH VI R 42/03).

    Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, Kinderbetreuungskosten unterfielen dem Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 S.1 EStG (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteile vom 10.04.2003, 10 K 338/01, EFG 2003, 1231 und vom 22.12.2005, 11 K 434/02, EFG 2006, 742 und FG Hamburg, Urteil vom 24.03.2003, III 556/01 n. V.).

    Es sei verfassungswidrig, wenn in den Jahren 1997 bis 1999 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei Ehepaaren nicht ebenso wie bei Alleinstehenden berücksichtigt würden (anders wohl BFH-Beschluss vom 05.02.2002 VIII B 191/01, BFH/NV 2002, 647 m. w. N., FG Hamburg, Urteil vom 24.03.2003, III 556/01 n. V., FG Niedersachsen, Urteil vom 10.04.2003, 10 K 338/01, a. a. O.).

    Wegen der Möglichkeit, die hier streitigen Kinderfremdbetreuungskosten im Wege der verfassungskonformen Auslegung zum Werbungskostenabzug zuzulassen, entfällt die Notwendigkeit zu entscheiden, ob die im Streitjahr einfachgesetzlich nicht mögliche Abzugsfähigkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten zu einer mittelbaren Geschlechterdiskriminierung gemäß Artikel 3 Abs. 2 S.2 GG i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 GG und/oder zu einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, nämlich gegen die Gleichberechtigungsrichtlinie vom 09.02.1976, 76/207 EWG (aufgehoben und ersetzt durch Richtlinie 2006/54/EG vom 05.07.2006 (Neufassung)) führt (bejahend: Ahmann, NJW 2002, 633 m. w. N., Kanzler, DStR 2002, Beihefter zu Heft 11, S. 1, 2; siehe auch Bosch-Studie "Unternehmen Familie"; pauschal verneinend: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.04.2003, 10 K 338/01, a.a.O. a.E.).

    Sie ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des FG Niedersachsen vom 10.04.2003, 10 K 338/01, und vom 22.12.2005, 11 K 434/02, des FG Rheinland-Pfalz vom 04.05.2005, 1 K 219/03, des FG Hamburg vom 14.03.2003, III 556/01, und vom 27.06.2006, 7 K 119/05, erforderlich.

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 42/03

    WK-Abzug: Kinderbetreuungskosten

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1231 veröffentlichten Gründen ab.

    Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1999 in der zuletzt gültigen Fassung, die Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2001 sowie das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. April 2003 10 K 338/01 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 7 628 DM als Werbungskosten des Klägers und in Höhe von 8 415 DM als Werbungskosten der Klägerin neu festzusetzen, hilfsweise eine verfassungsgemäße rückwirkende Korrektur von Kinderbetreuungskosten im Rahmen des Familienleistungsausgleichs vorzunehmen.

  • FG Niedersachsen, 22.12.2005 - 11 K 434/02

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Kindertagesstätte; Steuerliche

    Der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten steht vor diesem Hintergrund unter dem Aspekt von Unterhaltsaufwendungen stets das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. BFH-Beschl. v. 17. Juli 2000 XI B 127/99, BFH/NV 2000, 1471; BFH-Urt. v. 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213; BFH-Urt. v. 31. Juli 1997 III R 31/90, BFH/NV 1998, 439; Niedersächsisches FG Urt. v. 10. April 2003 10 K 338/01, EFG 2003, 1231; Thürmer in Blümich, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen (Loseblatt), § 9 EStG Tz. 600 "Kinderbetreuungskosten"; Frotscher in Ders., Kommentar zum EStG (Loseblatt), § 9 ABC der Werbungskosten "Kinderbetreuung"; Siebenhüter in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Loseblatt), § 9 EStG Tz. 750 ABC der Werbungskosten "Kinderbetreuungskosten"; a.A. Seer/Wendt, NJW 2000, 1904, 1907 f; Schön, DStR 1999, 1677, 1680; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl. 2005, § 9 Tz. 754; Tiedchen BB 1999, 1681, 1684; Paus FR 1999, 1354, 1356; Seer, Festschrift für H.W. Kruse, Köln 2001, 371f; kritisch auch Kanzler, FR 2001, 940 und DStJG 24 (2001), 453 und Birk, Festschrift für H.W. Kruse, Köln 2001, 353, die insoweit jedoch eine Höchstbetragsbegrenzung fordern).

    Die Einkünfteermittlung i.S. des § 2 Abs. 2 EStG wird aber von dieser Entscheidung nicht berührt (BFH Beschl. v. 17. Juli 2000 XI B 127/99, BFH/NV 2000, 1471; FG Hamburg Urt. v. 24. März 2003 III 556/01, juris; FG Berlin Urt. v. 25. März 2003 5 K 5300/02, juris; vgl. auch Niedersächsisches FG Urt. v. 10. April 2003 10 K 338/01, EFG 2003, 1231).

  • LSG Saarland, 10.09.2004 - L 8 AL 9/03

    Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsgeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Aufhebung

    Hierzu zählen beispielsweise auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 EStG, nicht hingegen die von dem Kläger geltend gemachten Fahrkosten zur Sicherstellung der Kinderbetreuung; Kinderbetreuungskosten sind vielmehr auch dann, wenn sie durch die ausgeübte berufliche Tätigkeit veranlasst sind, steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. §§ 33 bis 33b EStG anzusehen, also als größere Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen gegenüber der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands zwangsläufig erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG - vgl. Bundesfinanzhof (BFH) vom 22.10.2002, Az.: VI B 28/02; Niedersächsisches Finanzgericht (FG) vom 10.04.2003, Az.: 10 K 338/01; FG Hamburg vom 24.03.2003, Az.: III 556/01).
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