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   VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07   

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VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07 (https://dejure.org/2008,30948)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 11.11.2008 - 10 K 26/07 (https://dejure.org/2008,30948)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 11. November 2008 - 10 K 26/07 (https://dejure.org/2008,30948)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines tschechischen Führerscheins trotz Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis; Umdeutung einer Entziehung des Führerscheins in eine Feststellungsentscheidung bei Erkenntnis der fehlenden Voraussetzungen zur Anerkennung eines tschechischen Führerscheins

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aberkennung tschechischer Fahrerlaubnis

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Sog. Führerscheintourismus: Klagen gegen Aberkennung tschechischer Fahrerlaubnisse ohne Erfolg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Führerscheintourismus": Klagen gegen Aberkennung tschechischer Fahrerlaubnisse ohne Erfolg - VG Stuttgart beruft sich auf Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sog. Führerscheintourismus nach drogen- bzw. alkoholbedingtem Fahrerlaubnisentzugs

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07
    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils ) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2 , Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ) kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsaat herrührenden Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 , Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte ( VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - und vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu nach Ergehen der neuesten Entscheidungen des EuGH zu der Fragen des europäischen Fahrerlaubnisrechts (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/08 - Zerche - jeweils ) in seiner Entscheidung vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ( ) ausgeführt:.

    Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, a.a.O.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat cie Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet das Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 , Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2008 - 10 S 994/07

    Umdeutung einer Führerscheineinziehungsverfügung in einen feststellenden

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07
    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils ) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2 , Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ) kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsaat herrührenden Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 , Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte ( VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - und vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ).

    Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, [...]; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - [...], Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 - ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).".

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - 10 S 2925/06

    In der tschechischen Republik von Deutschem erworbene Fahrerlaubnis; Umdeutung

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07
    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils ) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2 , Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ) kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsaat herrührenden Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 , Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte ( VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - und vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu nach Ergehen der neuesten Entscheidungen des EuGH zu der Fragen des europäischen Fahrerlaubnisrechts (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/08 - Zerche - jeweils ) in seiner Entscheidung vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ( ) ausgeführt:.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-336/08

    Reinke - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu nach Ergehen der neuesten Entscheidungen des EuGH zu der Fragen des europäischen Fahrerlaubnisrechts (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/08 - Zerche - jeweils ) in seiner Entscheidung vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ( ) ausgeführt:.
  • EGMR, 20.05.2010 - 2109/07

    BUTENKO v. RUSSIA

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07
    Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, [...]; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - [...], Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 - ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).".
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07
    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils ) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2 , Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ) kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsaat herrührenden Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 , Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte ( VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - und vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07
    Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z.B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93 , Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2008 - 10 S 1688/08

    EU-Fahrerlaubnis bei fehlendem Wohnsitz des Inhabers in der Union; Feststellung

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07
    Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, [...]; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - [...], Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 - ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).".
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 26/07
    Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, [...]; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - [...], Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 - ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).".
  • VG Saarlouis, 08.09.2010 - 10 K 2031/09

    Erteilung von Aufenthaltserlaubnis sowie Ausstellung von Reiseausweis an

    Der am 03.06.2002 gestellte Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30.06.2006 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage durch Urteil der Kammer vom 18.07.2008, 10 K 26/07, rechtskräftig abgewiesen.
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Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 3568/06   

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VG Stuttgart, Entscheidung vom 11.11.2008 - 10 K 3568/06 (https://dejure.org/2008,64621)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung eines tschechischen Führerscheins; Anforderungen an die Wiedererlangung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Inland nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer; Ausgestaltung der Entziehung einer ...

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Sog. Führerscheintourismus: Klagen gegen Aberkennung tschechischer Fahrerlaubnisse ohne Erfolg

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 3568/06
    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - jeweils ) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsaat herrührenden Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - und vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu nach Ergehen der neuesten Entscheidungen des EuGH zu den Fragen des europäischen Fahrerlaubnisrechts (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - jeweils ) in seiner Entscheidung vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ( ) ausgeführt:.

    Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, a.a.O.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - 10 S 2925/06

    In der tschechischen Republik von Deutschem erworbene Fahrerlaubnis; Umdeutung

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 3568/06
    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - jeweils ) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsaat herrührenden Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - und vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu nach Ergehen der neuesten Entscheidungen des EuGH zu den Fragen des europäischen Fahrerlaubnisrechts (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - jeweils ) in seiner Entscheidung vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ( ) ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2008 - 10 S 994/07

    Umdeutung einer Führerscheineinziehungsverfügung in einen feststellenden

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 3568/06
    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - jeweils ) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsaat herrührenden Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - und vom 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - ).

    Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, [...]; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - [...], Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 - ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).".

  • EGMR, 20.05.2010 - 2109/07

    BUTENKO v. RUSSIA

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 3568/06
    Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, [...]; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - [...], Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 - ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).".
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 3568/06
    Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z.B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 3568/06
    Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2008 - 10 S 1688/08

    EU-Fahrerlaubnis bei fehlendem Wohnsitz des Inhabers in der Union; Feststellung

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 3568/06
    Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, [...]; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - [...], Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 - ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).".
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.11.2008 - 10 K 3568/06
    Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, [...]; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - [...], Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 - ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).".
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2009 - 10 S 3320/08

    Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis mit deutschem Wohnsitz und

    Mit Urteil vom 11.11.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 3568/06 - die Klage abgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11, 11.2008 - 10 K 3568/06 - zu ändern und die Verfügungen Ziff. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 27.12.2005 und insoweit den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2006 aufzuheben sowie die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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