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   FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05   

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FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05 (https://dejure.org/2006,8369)
FG Köln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 10 K 4621/05 (https://dejure.org/2006,8369)
FG Köln, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 10 K 4621/05 (https://dejure.org/2006,8369)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 70 Abs. 4
    Kindergeldfestsetzung; Bestandskraft; Korrektur

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Kindergeldfestsetzung; Bestandskraft; Korrektur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abstellen auf die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Berücksichtigung eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Nachträgliches Bekanntwerden der tatsächlichen Höhe der Einkünfte und Bezüge nach § 70 Abs. 4 EStG

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03

    Kindergeld: Überschreiten des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05
    c) Die gesetzliche Konzeption der monatlichen Vorauszahlung des Kindergelds als Steuervergütung bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem die Höhe der Einkünfte und Bezüge in aller Regel noch nicht abschließend feststeht, macht es erforderlich, Kindergeldfestsetzungen wieder aufheben oder ändern zu können, die vor Beginn oder während eines Kalenderjahres erlassen worden sind, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen der Prognose überschreiten bzw. nicht überschreiten (BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890 m.w.N.; vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86, in denen die Änderungsgrundlage selbst sogar offen gelassen worden ist).

    Damit eröffnet § 70 Abs. 4 EStG stets eine Berichtigungsmöglichkeit, soweit die abschließende Überprüfung nach Ablauf des Jahres ein Unter- oder Überschreiten des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung ergibt, und zwar auch dann, wenn die Korrektur - wie im Streitfall - auf einer geänderten Rechtsauffassung beruht, etwa wenn die Familienkasse bei der Prognoseentscheidung voraussichtliche Werbungskosten berücksichtigt, die sie bei abschließender Prüfung dann doch nicht als Werbungskosten anerkennt (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001, VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86 vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

    Der Änderung der bestandskräftigen Erstablehnung vom 20. Juni 2001 nach § 70 Abs. 4 EStG den steht im Streitfall auch nicht das BFH-Urteil BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03 (BFH/NV 2005, 890) entgegen, in welchem der BFH darauf hinweist, dass die Vorschrift am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und nicht rückwirkend anwendbar sei.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05
    Mit einem am 1. August 2005 bei der Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Kläger unter Hinweis auf das im Mai 2005 veröffentlichte Urteil des BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 erneut Kindergeld für das Jahr 2001, weil der Jahresgrenzbetrag unter Berücksichtigung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht überschritten sei.

    Die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag unter der nach dem BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260) gebotenen Berücksichtigung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht.

    Denn bei der Überprüfung des auf einer Prognoseentscheidung beruhenden Ablehnungsbescheids vom 20. Juni 2001 nach Abschluss des Kalenderjahres 2001 hat sich herausgestellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge den maßgeblichen Grenzbetrag unterschreiten (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260).

  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05
    Bei der Ausübung seines Ermessens hat das FG prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abzuwägen (BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2001 I R 41/99, DB 2001, 1074, vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189, vom 4. April 2003 V B 199/02, BFH/NV 2003, 1081; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 84/96 BFH/NV, 1999, 318).

    c) So ist das FG nicht verpflichtet, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, wenn ein Musterverfahren nicht beim BVerfG, sondern beim BFH anhängig ist (BFH-Beschluss vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das FG keine Zweifel am Ausgang des Verfahrens beim BFH hat, etwa weil ähnliche Rechtsfragen bereits entschieden worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556 vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 55/00

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05
    c) Die gesetzliche Konzeption der monatlichen Vorauszahlung des Kindergelds als Steuervergütung bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem die Höhe der Einkünfte und Bezüge in aller Regel noch nicht abschließend feststeht, macht es erforderlich, Kindergeldfestsetzungen wieder aufheben oder ändern zu können, die vor Beginn oder während eines Kalenderjahres erlassen worden sind, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen der Prognose überschreiten bzw. nicht überschreiten (BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890 m.w.N.; vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86, in denen die Änderungsgrundlage selbst sogar offen gelassen worden ist).

    Damit eröffnet § 70 Abs. 4 EStG stets eine Berichtigungsmöglichkeit, soweit die abschließende Überprüfung nach Ablauf des Jahres ein Unter- oder Überschreiten des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung ergibt, und zwar auch dann, wenn die Korrektur - wie im Streitfall - auf einer geänderten Rechtsauffassung beruht, etwa wenn die Familienkasse bei der Prognoseentscheidung voraussichtliche Werbungskosten berücksichtigt, die sie bei abschließender Prüfung dann doch nicht als Werbungskosten anerkennt (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001, VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86 vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 45/01

    Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Entstehung der Zollschuld

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05
    Die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag unter der nach dem BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260) gebotenen Berücksichtigung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht.

    Denn bei der Überprüfung des auf einer Prognoseentscheidung beruhenden Ablehnungsbescheids vom 20. Juni 2001 nach Abschluss des Kalenderjahres 2001 hat sich herausgestellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge den maßgeblichen Grenzbetrag unterschreiten (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260).

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05
    Die Beklagte beantragt, das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH in der Sache III R 13/06 anzuordnen, hilfsweise die Klage abzuweisen.

    Eine Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss des beim BFH anhängigen Verfahrens III R 13/06 kommt nicht in Betracht.

  • FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 14 K 4078/05

    Kindergeld; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Abänderbarkeit;

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05
    Insofern tragen derartige Prognoseentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Charakter der Vorläufigkeit in sich (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2006 14 K 4078/05 Kg, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 04.04.2003 - V B 199/02

    NZB: Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05
    Bei der Ausübung seines Ermessens hat das FG prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abzuwägen (BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2001 I R 41/99, DB 2001, 1074, vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189, vom 4. April 2003 V B 199/02, BFH/NV 2003, 1081; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 84/96 BFH/NV, 1999, 318).
  • BFH, 28.02.2001 - I R 41/99

    Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05
    Bei der Ausübung seines Ermessens hat das FG prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abzuwägen (BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2001 I R 41/99, DB 2001, 1074, vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189, vom 4. April 2003 V B 199/02, BFH/NV 2003, 1081; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 84/96 BFH/NV, 1999, 318).
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 84/96

    Verpflichtungsklage; Aussetzung

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05
    Bei der Ausübung seines Ermessens hat das FG prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abzuwägen (BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2001 I R 41/99, DB 2001, 1074, vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189, vom 4. April 2003 V B 199/02, BFH/NV 2003, 1081; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 84/96 BFH/NV, 1999, 318).
  • BFH, 02.09.2005 - XI B 224/04

    Verfassungswidrigkeit GewSt; Aussetzung des Verfahrens

  • BFH, 15.12.2005 - III R 82/04

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG vor Ablauf des für den

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 164/98

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

  • Drs-Bund, 29.05.2001 - BT-Drs 14/6160
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