Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 29.01.2013 - 10 K 4861/08 E |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erweiterte beschränkte Außensteuerpflicht eines zeitweilig im Ausland lebenden Rechtsanwaltes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 19.12.2007 - I R 19/06
Nur eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler bei Wegzug in eine …
Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2013 - 10 K 4861/08
Auch wenn beide Gruppen bei der Veranlagung gemäß § 2 Abs. 5 AStG zusammengefasst werden und eine einheitliche Veranlagung für den Veranlagungszeitraum vorgenommen wird, so betrifft das gleichwohl nur solche Einkünfte aus einfach beschränkter Steuerpflicht, die vom Beklagten (vorher) zu veranlagen sind (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. November 1982 I R 3/79, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1983, 259; BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 10/95, BStBl II 1995, 868; BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 I R 19/06, BStBl II 2010, 398). - BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03
Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und …
Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2013 - 10 K 4861/08
Bei einem Forderungsübergang, wie dies hier nach dem Steuerfahndungsbericht der Fall ist, ist dies erst dann der Fall, wenn die Zahlung beim Zessionar eingeht (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03, BStBl II 2008, 375). - BFH, 03.11.1982 - I R 3/79
Verfassungsmäßigkeit - Verfassungswidrigkeit des DBA-Schweiz 1971 - Aussetzung …
Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2013 - 10 K 4861/08
Auch wenn beide Gruppen bei der Veranlagung gemäß § 2 Abs. 5 AStG zusammengefasst werden und eine einheitliche Veranlagung für den Veranlagungszeitraum vorgenommen wird, so betrifft das gleichwohl nur solche Einkünfte aus einfach beschränkter Steuerpflicht, die vom Beklagten (vorher) zu veranlagen sind (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. November 1982 I R 3/79, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1983, 259; BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 10/95, BStBl II 1995, 868; BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 I R 19/06, BStBl II 2010, 398). - BFH, 30.08.1995 - I R 10/95
Steuerpflicht
Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2013 - 10 K 4861/08
Auch wenn beide Gruppen bei der Veranlagung gemäß § 2 Abs. 5 AStG zusammengefasst werden und eine einheitliche Veranlagung für den Veranlagungszeitraum vorgenommen wird, so betrifft das gleichwohl nur solche Einkünfte aus einfach beschränkter Steuerpflicht, die vom Beklagten (vorher) zu veranlagen sind (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. November 1982 I R 3/79, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1983, 259; BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 10/95, BStBl II 1995, 868; BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 I R 19/06, BStBl II 2010, 398). - BFH, 26.04.1978 - I R 97/76
Auslandsbeamte - Inländischer gewöhnlicher Aufenthalt - Exterritoriale Mitglieder …
Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2013 - 10 K 4861/08
Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerabzug zu Unrecht unterblieben ist (BFH-Urteil vom 26. April 1978 I R 97/76, BStBl II 1978, 628).
- LG Köln, 28.10.2014 - 5 O 331/13
Schadensersatz, U-Haft, Voraussetzungen
Bezüglich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung im Jahr 2000 lehnte das Landgericht Düsseldorf wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Rücksicht auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.01.2013 unter dem Az. 10 K 4861/08 ab.Dass es sich hierbei um den Sitz einer unternehmerischen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder zumindest um eine Zweig- Niederlassung derselben gehandelt habe, habe der Senat jedoch - auch unter Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil vom 29.01.2013 im Verfahren 10 K 4861/08 wegen der Einkommensteuer 2000 und der Zeugenaussagen in dem Verfahren 9 K 3390/09 nicht feststellen können.
Auf der Grundlage der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 29.01.2013 in der Sache 10 K 4861/08 (Anl. K 7) ist davon auszugehen, dass der am 28.09.2007 ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 zu Unrecht ergangen, mithin rechtswidrig und damit zugleich amtspflichtwidrig war.
Tatsächlich hat der Kläger auch erst im finanzgerichtlichen Verfahren 10 K 4861/08 mit Schriftsatz vom 09.02.2010 als Anlage K 20 eine Auswertung seines Kalenders vorgelegt (im vorliegenden Rechtsstreit: Anl. B 77).
Dass es sich hierbei um den Sitz einer unternehmerischen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder zumindest um eine Zweig-Niederlassung derselben gehandelt habe, habe der Senat jedoch - auch unter Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil vom 29.01.2013 im Verfahren 10 K 4861/08 wegen der Einkommensteuer 2000 und der Zeugenaussagen in dem Verfahren 9 K 3390/09 - nicht feststellen können.