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   FG Köln, 13.06.2007 - 10 K 5000/06   

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https://dejure.org/2007,13402
FG Köln, 13.06.2007 - 10 K 5000/06 (https://dejure.org/2007,13402)
FG Köln, Entscheidung vom 13.06.2007 - 10 K 5000/06 (https://dejure.org/2007,13402)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 10 K 5000/06 (https://dejure.org/2007,13402)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung nach Veräußerung eines Miteigentumsanteils; Überschreiten der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Gewerblicher Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 828
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2007 - 10 K 5000/06
    Zur Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung hat der Bundesfinanzhof folgende Grundsätze aufgestellt, denen der erkennende Senat folgt (vgl. zusammenfassend BFH-Urteil vom 01. Dezember 2005 IV R 65/04, Deutsches Steuerrecht -DStR 2006, 225; vgl. hierzu auch Kempermann DStR 2006, 265 ):.

    Für die Beteiligung am allgemeine wirtschaftlichem Verkehr ist maßgeblich, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe entspricht (BFH-Urteil vom 01. Dezember 2005 IV R 65/04, a. a. O.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2007 - 10 K 5000/06
    Dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalls nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, Bundessteuerblatt BStBl - II 1984, 751, vom 03. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 und vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2007 - 10 K 5000/06
    Dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalls nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, Bundessteuerblatt BStBl - II 1984, 751, vom 03. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 und vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2007 - 10 K 5000/06
    Dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalls nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, Bundessteuerblatt BStBl - II 1984, 751, vom 03. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 und vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 30.11.2006 - VIII B 104/06

    Verfahrensmangel

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2007 - 10 K 5000/06
    Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhofmit Beschluss vom 30. November 2006 VIII B 104/06 das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
  • BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08

    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 828 veröffentlicht.

    das Urteil des FG Köln vom 13. Juni 2007  10 K 5000/06 aufzuheben und in dem Feststellungsbescheid für 1998 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. Dezember 2002 die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung mit der Maßgabe festzustellen, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils an die GmbH außer Acht bleibt.

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