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   FG Düsseldorf, 18.07.2005 - 10 K 514/05 E   

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https://dejure.org/2005,6484
FG Düsseldorf, 18.07.2005 - 10 K 514/05 E (https://dejure.org/2005,6484)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2005 - 10 K 514/05 E (https://dejure.org/2005,6484)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juli 2005 - 10 K 514/05 E (https://dejure.org/2005,6484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; kürzeste Straßenverbindung; verkehrsgünstigere Strecke; Zeitersparnis - Ansatz der verkehrsgünstigeren, anstelle der kürzesten Strecke bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansatz der verkehrsgünstigeren, anstelle der kürzesten Strecke bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Berücksichtigung einer verkehrsgünstigeren Strecke

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Berücksichtigung einer verkehrsgünstigeren Strecke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zugrundelegen enier aneren als der kürzesten Straßenverbindung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Bestimmung deren Entfernung; Anwendung einer Entfernungspauschale zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit der Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Entfernungspauschale
    Die Regelungen zur Entfernungspauschale im Einzelnen
    Ermittlung der Entfernung

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1852
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.10.1975 - VI R 33/74

    Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Benutzung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2005 - 10 K 514/05
    Die Ergänzung beruht nach den Materialien zum StÄndG 2001 auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 117, 70, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1975, 852).

    Der BFH hat im Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74 (BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852) ausgeführt, dass eine andere als die kürzeste benutzbare Straßenverbindung dann offensichtlich verkehrsgünstiger sei als diese, wenn der Steuerpflichtige bei ihrer Benutzung ein Fahrziel trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreichen könne.

    Anhaltspunkte für Verkehrsstillstände, wie sie in dem dem BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74 (BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852) zugrunde liegenden Fall auftraten, liegen daher im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 05.11.1970 - V R 71/67

    Spinnweber-Zusatzsteuer - Entstehungsvoraussetzungen - Bekannte Sachverhalte -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2005 - 10 K 514/05
    Die Feststellungslast für Tatsachen, die den Steueranspruch mindern, liegt daher beim Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1970 V R 71/67, BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220, unter II. 4. der Gründe) und damit im Streitfall beim Kläger.
  • BFH, 16.11.2011 - VI R 19/11

    Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung zwischen Wohnung und

    Soweit in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2005  10 K 514/05 E, EFG 2005, 1852; Hessisches FG, Urteil vom 25. September 2006  1 K 1310/04, juris) eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten für erforderlich gehalten wird, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.
  • FG Düsseldorf, 23.03.2007 - 1 K 3285/06

    Bemessung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und

    Auch in dem Fall, der dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Juli 2005 10 K 514/05 E, EFG 2005, 1852, zugrunde lag, ließ sich die Behauptung des Arbeitnehmers, bei Benutzung der Umwegstrecke mindestens 20 Minuten (bis zu 40 Minuten) Zeit zu sparen, nicht feststellen; eine Überprüfung des Gerichtsprüfers ergab lediglich eine Zeitdifferenz von zwei Minuten (kürzeste Strecke 17 km bei 34 Minuten; Umweg 28 km bei 32 Minuten).

    Der Verkehr fließt dort mit Ausnahme von Baustellen üblicherweise zügig, während der innerstädtische Verkehr wegen der erfahrungsgemäß auftretenden Störungen des Verkehrsflusses durch Ampeln, Lade- und Belieferungsverkehr, Verkehrsmittel des Personennahverkehrs, der Straßenreinigung oder Abfallentsorgung etc. erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration erfordert; außerdem sind dort Fahrzeugverschleiß, Kraftstoffverbrauch und Unfallgefahr höher (vgl. Urteil des FG Düsseldorf 10 K 514/05 E a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 4 K 1810/11

    Offensichtlich verkehrsgünstigere Umwegstrecke - Private Lerngemeinschaften als

    In der Rechtsprechung der Finanzgerichte war für den Vergleich der Alternativstrecken als Kriterium für die Annahme, dass eine längere Strecke verkehrsgünstiger sei, eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten angenommen worden (vergl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2005 10 K 514/05, EFG 2005, 1852; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010 5 K 1482/08, EFG 2011, 1966).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 1482/08

    Ansatz der verkehrsgünstigeren Straßenverbindung zwischen Wohnung und

    Der Steuerpflichtige trägt aber die Feststellungslast für Tatsachen, die den Steueranspruch mindern (Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Juli 2005, 10 K 514/05, EFG 2005, 1852).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2011 - 1 K 2732/09

    Kürzeste Straßenverbindung oder verkehrsgünstigere Strecke i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz

    Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten (für die einfache Wegstrecke) bei Benutzung der weiteren Fahrtstrecke als ausreichend anzusehen, um das Merkmal "offensichtlich verkehrsgünstiger" als gegeben anzusehen(vgl. u.a. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2005, 10 K 514/05 E, EFG 2005, 1852 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 9 K 9150/07

    Private Pkw-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

    Anstelle der Aufwendungen für die kürzesten Fahrtstrecke seien somit seine Aufwendungen für die Benutzung der verkehrsgünstigeren Fahrtstrecke als Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (Hinweis auf Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Juli 2005 10 K 514/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1852 m. w. N.).
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