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   FG Köln, 11.11.2004 - 10 K 5425/03   

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https://dejure.org/2004,6929
FG Köln, 11.11.2004 - 10 K 5425/03 (https://dejure.org/2004,6929)
FG Köln, Entscheidung vom 11.11.2004 - 10 K 5425/03 (https://dejure.org/2004,6929)
FG Köln, Entscheidung vom 11. November 2004 - 10 K 5425/03 (https://dejure.org/2004,6929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Kindergeld für ein Kind zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr bei fehlender Möglichkeit des Beginns einer Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz; Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz als Voraussetzung für die Erteilung von Kindergeld; Vorliegen ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 455
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 71/99

    Kindergeld: fehlender Ausbildungsplatz

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2004 - 10 K 5425/03
    Auf die subjektive Kenntnis des Kindes, dass es die Voraussetzungen für den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt, kommt es danach nicht an (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473 für eine Bewerbung um einen Studienplatz, der den - fehlenden - Nachweis voraussetzte, für das vorausgegangene Studium unmittelbar an einer ausländischen Universität zugelassen gewesen zu sein).
  • BFH, 21.07.2005 - III S 19/04

    Kindergeld - Anforderungen an den Nachweis von Bemühungen um einen

    Da es sich um eine für den Kindergeldberechtigten günstige Anspruchsvoraussetzung handelt, trägt dieser die Feststellungslast für die entsprechenden Bemühungen des Kindes (Urteile des FG Köln vom 11. November 2004 10 K 5425/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 455, und des FG Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2003 4 K 20115/00, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris).
  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 5182/04

    Kindergeld: Nachweis eines fehlenden Ausbildungsplatzes

    Der Kindergeldberechtigte trägt die Feststellungslast für die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz, da es um eine für ihn günstige Anspruchsvoraussetzung geht (FG Köln, Urteil vom 11. November 2004 10 K 5425/03, EFG 2005, 455).

    Die Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz müssen zwar Monat für Monat kontinuierlich erfolgen, um ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz bejahen zu können, der Auszubildende muss jedoch die Möglichkeit haben, das Ergebnis seiner Bewerbung abzuwarten, ohne sich parallel auch für andere Ausbildungsplätze bewerben zu müssen (FG Köln, Urteil vom 11. November 2004 10 K 5425/03, EFG 2005, 455).

  • FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 2443/07

    Kindergeldberechtigung bei einem einen Ausbildungsplatz suchenden Kind

    Bei der Meldung als Ausbildungssuchender ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status "Bewerber" und nicht nur "ratsuchend" nachgewiesen werden muss, wobei die Behörde allerdings verpflichtet ist, die schriftlichen oder persönlichen Nachfragen zu dokumentieren (FG Köln, Urteile vom 11. November 2004 10 K 5425/03, EFG 2005, 455 und vom 22. September 2005 10 K 5182/04, EFG 2006, 68).

    d) Über die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung hinaus kann das Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen glaubhaft gemacht werden (FG Köln, Urteile vom 11. November 2004 10 K 5425/03, EFG 2005, 455 und vom 22. September 2005 10 K 5182/04, EFG 2006, 68).

  • FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 2174/07

    Abhängigkeit der Feststellung der Ausbildungsplatzsuche im Rahmen des § 32 Abs. 4

    Der Senat hat die Berücksichtigung von Kindern als ausbildungsplatzsuchend gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zuletzt wiederholt vom Nachweis eigener Bemühungen um einen Ausbildungsplatz abhängig gemacht, wenn das Kind nicht bereits bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war (FG Köln, Urteile vom 11. November 2004 10 K 5425/03, EFG 2005, 455 und vom 22. September 2005 10 K 5182/04, EFG 2006, 68).
  • FG München, 14.03.2006 - 12 K 1666/03

    Ernsthafte Bemühung um einen Ausbildungsplatz bei kontinuierlicher Bewerbung

    Auch wenn der Auszubildende die Möglichkeit haben muss, das Ergebnis seiner Bewerbung abzuwarten, ohne sich parallel auch für andere Ausbildungsplätze bewerben zu müssen, so müssen die Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz aber dennoch Monat für Monat kontinuierlich erfolgen, um ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz bejahen zu können (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 11. November 2004, 10 K 5425/03, EFG 2005, 455).
  • FG Köln, 23.09.2010 - 10 K 3480/08

    Nachweis der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

    Über die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung hinaus kann das Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen sowie konkrete und detaillierte Angaben zu Telefongesprächen glaubhaft gemacht werden (BFH vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; FG Köln, Urteile vom 11. November 2004 10 K 5425/03, EFG 2005, 455 und vom 22. September 2005 10 K 5182/04, EFG 2006, 68; 25. September 2008 10 K 2443/07, EFG 2009, 260).
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