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   FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13   

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FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13 (https://dejure.org/2015,19775)
FG Köln, Entscheidung vom 18.06.2015 - 10 K 759/13 (https://dejure.org/2015,19775)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 10 K 759/13 (https://dejure.org/2015,19775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Einordnung eines Hofladens als steuerbegünstigten Zweckbetrieb

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gemeinnützigkeit - Hofläden als Zweckbetriebe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuer: Hofläden können steuerbegünstigte Zweckbetriebe darstellen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1634
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.02.2010 - I R 2/08

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften -

    Auszug aus FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13
    bb) Nach der Rechtsprechung sind die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist und es sich nicht bloß um eine Tätigkeit zur Mittelbeschaffung handelt (BFH-Urteile vom 16.12.2009 - I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398, DB 2010, 653; vom 17.2.2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).

    Sind die von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, dann ist das Interesse an der Wahrung der Wettbewerbsneutralität vorrangig und aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar (BFH-Urteil vom 17.2. 2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).

    Auch das Wirtschaften nach dem Kostendeckungsprinzip stellt sich als solches schon als vermeidbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar, sofern nicht ein vorrangiges Allgemeininteresse (beispielsweise an der Förderung bedürftiger Personen) besteht (BFH-Urteile vom 27.10.1993 - I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, DB 1994, 1503, vom 17.2.2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).

    Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (BFH-Urteile vom 17.2.2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104 unter Hinweis auf Urteil vom 26.4.1995 - I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767).

    Wird der von der Klägerin geförderte Personenkreis in gleicher Weise auch durch steuerpflichtige Unternehmen betreut und gefördert oder wäre dies zu ähnlichen Bedingungen möglich, bedarf es keiner Steuerbefreiung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, so dass der Wettbewerbsneutralität der Vorzug zu geben wäre (BFH-Urteil vom 17.2. 2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).

  • BFH, 26.04.1995 - I R 35/93

    Arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften dienen einem gemeinnützigen

    Auszug aus FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13
    ln derartigen Fällen bestehe nach Auffassung des BFH ein hinreichend sachlicher Grund für eine steuerrechtliche Begünstigung gegenüber den Wettbewerbern (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26.4.1995 - I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, DB 1995, 2579).

    Das vom Kläger erwähnte, den Fall einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft betreffende BFH-Urteil vom 26.4.1995 - I R 35/93 sei deshalb nicht einschlägig.

    Im Ergebnis sei es danach nicht realitätsfremd, dass eine Tätigkeit in den Verkaufsstellen nach dem Verlassen der Einrichtungen den beruflichen Wiedereinstieg ermögliche (Hinweis auf eine Stellenanzeige der Fa. Rewe und das BFH-Urteil vom 26.4. 1995 - I R 35/93, welches einen ähnlich gelagerten Fall betreffe), so dass wie in dem vom BFH entschiedenen Fall durchaus von einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft gesprochen werden könne.

    Ebenso lehnt es die höchstrichterliche Rechtsprechung ab, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Körperschaften, die arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen durch Angebot von Arbeit und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen helfen wollen, schon dann als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn sie den von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten (BFH-Urteil vom 26.4.1995 - I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, DB 1995, 2579).

    Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (BFH-Urteile vom 17.2.2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104 unter Hinweis auf Urteil vom 26.4.1995 - I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767).

  • BFH, 27.10.1993 - I R 60/91

    Gemeinnützigkeit; Müllheizkraftwerk ist kein Zweckbetrieb

    Auszug aus FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13
    Wettbewerb i.S. des § 65 Nr. 3 AO setzt danach nicht voraus, dass die Körperschaft auf einem Gebiet tätig ist, in der sie tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt (BFH-Urteile vom 27.10.1993 - I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, DB 1994, 1503 und vom 29.1.2009 - V R 46/06, BFHE 224, 176, BStBI II 2009, 560, DB 2009, 828).

    Auch das Wirtschaften nach dem Kostendeckungsprinzip stellt sich als solches schon als vermeidbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar, sofern nicht ein vorrangiges Allgemeininteresse (beispielsweise an der Förderung bedürftiger Personen) besteht (BFH-Urteile vom 27.10.1993 - I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, DB 1994, 1503, vom 17.2.2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).

  • BFH, 18.09.2007 - I R 30/06

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig

    Auszug aus FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13
    Zum Wohle der Allgemeinheit geschieht die Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen daher nicht bereits deshalb, weil die Körperschaften, die die Leistungen erbringen, nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke i.S. des § 53 AO verfolgen (BFH-Beschluss vom 18.9. 2007 - I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, DB 2008, 383).
  • BVerfG, 26.10.1976 - 1 BvR 191/74

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 1973

    Auszug aus FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13
    Ein steuerlicher Eingriff in den Wettbewerb ist vor Art. 3 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender sachlicher Grund für eine steuerliche Bevorzugung bzw. Benachteiligung vorliegt (BVerfG-Beschluss vom 26.10.1976 - 1 BvR 191/74, BVerfGE 43, 58, 70).
  • BFH, 16.12.2009 - I R 49/08

    Leistungen gegen Entgelt an Vermieter altenbetreuter Wohnungen kein Betrieb der

    Auszug aus FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13
    bb) Nach der Rechtsprechung sind die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist und es sich nicht bloß um eine Tätigkeit zur Mittelbeschaffung handelt (BFH-Urteile vom 16.12.2009 - I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398, DB 2010, 653; vom 17.2.2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).
  • BFH, 29.01.2009 - V R 46/06

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Geschäftsführungsleistungen und

    Auszug aus FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13
    Wettbewerb i.S. des § 65 Nr. 3 AO setzt danach nicht voraus, dass die Körperschaft auf einem Gebiet tätig ist, in der sie tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt (BFH-Urteile vom 27.10.1993 - I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, DB 1994, 1503 und vom 29.1.2009 - V R 46/06, BFHE 224, 176, BStBI II 2009, 560, DB 2009, 828).
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