Rechtsprechung
   FG München, 21.08.2012 - 10 K 800/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,43326
FG München, 21.08.2012 - 10 K 800/10 (https://dejure.org/2012,43326)
FG München, Entscheidung vom 21.08.2012 - 10 K 800/10 (https://dejure.org/2012,43326)
FG München, Entscheidung vom 21. August 2012 - 10 K 800/10 (https://dejure.org/2012,43326)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,43326) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und von Aufwendungen anlässlich eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten eines Scheidungsverfahrens als agB

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 451
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG München, 21.08.2012 - 10 K 800/10
    27 d) Eine Anerkennung der Aufwendungen anlässlich des Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen über die anerkannten Beträge hinaus ergibt sich auch nicht aus der neuen Rechtsprechung des BFH zu den Kosten eines Zivilprozesses (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

    Das Urteil des VI. Senats des BFH in BFHE 234, 30 ist inhaltlich mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da es zu Kosten für einen Zivilprozess wegen Krankentagegeld ergangen ist.

  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Auszug aus FG München, 21.08.2012 - 10 K 800/10
    Alle weiteren mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten - z.B. die Kosten für Scheidungsfolgesachen (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- /Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht)- sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492, und vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der

    Auszug aus FG München, 21.08.2012 - 10 K 800/10
    Alle weiteren mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten - z.B. die Kosten für Scheidungsfolgesachen (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- /Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht)- sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492, und vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 60/05

    Kein Halbeinkünfteverfahren auf ohne Liquidation im Veranlagungszeitraum 2001

    Auszug aus FG München, 21.08.2012 - 10 K 800/10
    Da das FA 3.500 EUR anerkannt hat und das Gericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius die Rechtsposition des Klägers im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern darf (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; st. BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 27.03.2007 VIII R 60/05, BFHE 217, 485, BStBl II 2008, 303), sind auch die durch den Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Fahrtkosten zu Gericht und Rechtsanwalt i.H.v. 108 EUR letztlich mitumfasst, obgleich das Gericht diesbezüglich Zweifel an der Qualität als außergewöhnliche Belastungen hat.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Im Anschluss an diese Rechtsprechung wird zwischenzeitlich erstinstanzlich teilweise die Auffassung vertreten, dass nunmehr auch Prozesskosten, die auf Scheidungsfolgesachen entfielen, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu qualifizieren seien (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Februar 2012 - 1 K 75/11 -, juris, Rdn. 17; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 - 10 K 2392/12 E -, juris, Rdn. 19; a.A. FG München, Urteil vom 21. August 2012 - 10 K 800/10 -, juris, Rdnrn. 22, 27).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den (früheren) Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492, und III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, EFG 2013, 451).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 69/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. August 2012  10 K 800/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Er beantragt sinngemäß, das Urteil des FG München vom 21. August 2012  10 K 800/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. März 2012 dahingehend zu ändern, dass insgesamt Prozesskosten für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen in Höhe von 8.369,73 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden sowie den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 30. März 2012 dahingehend zu ändern, dass insgesamt Aufwendungen für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen in Höhe von 4.982,19 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).
  • BFH, 04.08.2016 - VI R 63/14

    Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, EFG 2013, 451).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12

    Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 44/15

    Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als

    Der Senat kann demnach offen lassen, ob ein Abzug auch deshalb nicht möglich ist, weil die den Klägern verbliebenen Rechtsanwaltskosten darauf beruhen, dass sie mit ihrem Rechtsanwalt ein Honorar vereinbart haben, das über den nach der Zivilprozessordnung erstattungsfähigen Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lag (vgl. für Strafverteidigungskosten Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, und Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247; zustimmend Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 236; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 33 Rz 35 "Prozesskosten - Strafprozess"; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 33 Rz 47c; Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 536; für Zivilprozesskosten Urteil des FG Münster vom 18. Juni 2014  10 K 3686/11 E, EFG 2015, 300; Leitner, EFG 2013, 451; Knobbe, Der Ertrag-Steuer-Berater 2012, 111, 112; kritisch Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 197; Endert in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 33 Rz 103; Geuenich, Betriebsberater 2008, 655; Mack/Zumwinkel, Die Aktiengesellschaft 2013, 86, 88; Bron/Ruzik, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2069, 2073; Stöber, Finanz-Rundschau 2011, 790, 793; Meyer-Götz, Familienrecht und Familienverfahrensrecht 2011, 365, 367; Degel/Haase, DStR 2005, 1260, 1264 f.).
  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

    Der Klägervertreter weist, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 21. August 2012, 10 K 800/10, EFG 2013, 451 darauf hin, dass im Streitfall die Scheidungsfolgevereinbarung nicht ohne Inanspruchnahme des Familiengerichts habe erreicht werden können.

    Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die o.g. Grundsatzentscheidung des BFH vom 12.5.2011 (VI R 42/10, a.a.O.) jedoch überholt (vgl. ebenso FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 56/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteile vom 21. Februar 2012 1 K 75/11, EFG 2013, 523, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 70/12; vom 17. April 2013 5 K 156/12, EFG 2013, 1127, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 26/13; a.A. FG München vom 21. August 2012 10 K 800/10, EFG 2013, 451, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 69/12).

    Aber auch wenn man anderer Ansicht wäre und der Auffassung des FG München, im Urteil vom 21. August 2012 10 K 800/10, a.a.O. folgen würde, welches unter Bezugnahme auf die frühere BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 27/04, a.a.O., und vom 30. Juni 2005 III R 36/03, a.a.O.) alle weiteren außerhalb des Zwangsverbunds (§ 623 Abs. 1 ZPO) stehenden mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen ansähe, weil die Eheleute es in der Hand hätten, die vermögensrechtliche Einigung auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte herbeizuführen, stünde dieser Gesichtspunkt aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls dem Abzug der Aufwendungen ausnahmsweise nicht entgegen.

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 25/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).
  • BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Fall nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).
  • BFH, 28.04.2016 - VI R 5/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 34/14

    Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 56/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes als

  • FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 156/12

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als außergewöhnliche Belastung

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2014 - 14 K 14310/12

    Zivilprozesskosten des Gesellschafters eines Immobilienfonds im Zusammenhang mit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht