Rechtsprechung
FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine einkommensteuerrechtliche Anerkennung eines Dienstvertrages; Abgrenzung eines Dienstvertrages von üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbrachten Hilfeleistungen; Steuerrechtliche Beurteilung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses; ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Fahrtaufwendungen, Ehegattenarbeitsverhältnis - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Werbungskosten - Fahrtaufwendungen, Ehegattenarbeitsverhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
- BFH, 27.10.2006 - VI B 15/06
- BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
Papierfundstellen
- EFG 2007, 753
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BFH, 09.12.1993 - IV R 14/92
Kein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis bei Hilfeleistungen von …
Auszug aus FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
Nach der Rechtsprechung des BFH können Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart wurden, inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen und auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.1993 IV R 14/92, BStBl II 1994, 298 m.w.N.).Hierüber geschlossene Verträge können deshalb steuerlich keine Anerkennung beanspruchen (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.1993, IV R 14/92 a.a.O. und BFH-Urteil in BStBl II 1997, 187).
- FG Schleswig-Holstein, 01.09.1999 - I 331/95
Leistungen von Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für ein Kraftfahrzeug als …
Auszug aus FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
Wenn der Kläger dann auf eigenen Wunsch einen Zuzahlungsbetrag für ein komfortableres Auto leistete, ist davon auszugehen, dass hierfür neben beruflichen Gründen zum wesentlichen, wenn nicht sogar zum überwiegenden Teil persönliche Motive mitbestimmend waren (vgl. ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG 1.9.1999, I 331/95, EFG 2000, 115 - Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit BFH-Beschluss vom 7.2.2002 - VI R 155/99 als unbegründet zurückgewiesen - ebenso Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Dezember 1999- 11 K 3442/97, EFG 2000, 312 - Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit BFH-Beschluss vom 11.12.2001 - VI R 31/00 als unbegründet zurückgewiesen).Auch eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflich und privat veranlassten Teil ist nicht möglich, weil es im Streitfall hierfür an objektiven Merkmalen und Unterlagen fehlt, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen (vgl. ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG 1.9.1999, I 331/95, a.a.O.).
- BFH, 04.09.1997 - IV B 110/96
Anforderungen an eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des …
Auszug aus FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muß zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgegeben werden, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte, selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 04.09.1997 - IV B 110/96, BFH/NV 1998, 202, sowie BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, jeweils m.w.N.).
- FG Köln, 08.12.1999 - 11 K 3442/97
Kfz-Überlassung: Zuzahlung zu den Anschaffungskosten
Auszug aus FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
Wenn der Kläger dann auf eigenen Wunsch einen Zuzahlungsbetrag für ein komfortableres Auto leistete, ist davon auszugehen, dass hierfür neben beruflichen Gründen zum wesentlichen, wenn nicht sogar zum überwiegenden Teil persönliche Motive mitbestimmend waren (vgl. ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG 1.9.1999, I 331/95, EFG 2000, 115 - Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit BFH-Beschluss vom 7.2.2002 - VI R 155/99 als unbegründet zurückgewiesen - ebenso Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Dezember 1999- 11 K 3442/97, EFG 2000, 312 - Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit BFH-Beschluss vom 11.12.2001 - VI R 31/00 als unbegründet zurückgewiesen). - BFH, 07.02.2002 - VI R 155/99
Auszug aus FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
Wenn der Kläger dann auf eigenen Wunsch einen Zuzahlungsbetrag für ein komfortableres Auto leistete, ist davon auszugehen, dass hierfür neben beruflichen Gründen zum wesentlichen, wenn nicht sogar zum überwiegenden Teil persönliche Motive mitbestimmend waren (vgl. ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG 1.9.1999, I 331/95, EFG 2000, 115 - Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit BFH-Beschluss vom 7.2.2002 - VI R 155/99 als unbegründet zurückgewiesen - ebenso Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Dezember 1999- 11 K 3442/97, EFG 2000, 312 - Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit BFH-Beschluss vom 11.12.2001 - VI R 31/00 als unbegründet zurückgewiesen). - BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
Sie müssen aber von dem, der die steuerpflichtigen Einnahmen erzielt, persönlich getragen werden (vgl. Beschluss des BFH vom 23.8.1999 GrS 2/97, BStBl II 1999, 782). - FG Schleswig-Holstein, 13.10.1999 - I 331/95
Arbeitnehmerzuzahlung bei Firmenwagengestellung
Auszug aus FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
Wenn der Kläger dann auf eigenen Wunsch einen Zuzahlungsbetrag für ein komfortableres Auto leistete, ist davon auszugehen, dass hierfür neben beruflichen Gründen zum wesentlichen, wenn nicht sogar zum überwiegenden Teil persönliche Motive mitbestimmend waren (vgl. ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG 1.9.1999, I 331/95, EFG 2000, 115 - Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit BFH-Beschluss vom 7.2.2002 - VI R 155/99 als unbegründet zurückgewiesen - ebenso Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Dezember 1999- 11 K 3442/97, EFG 2000, 312 - Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit BFH-Beschluss vom 11.12.2001 - VI R 31/00 als unbegründet zurückgewiesen). - BFH, 22.11.1996 - VI R 20/94
Zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses
Auszug aus FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
Hierüber geschlossene Verträge können deshalb steuerlich keine Anerkennung beanspruchen (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.1993, IV R 14/92 a.a.O. und BFH-Urteil in BStBl II 1997, 187). - BFH, 05.09.1990 - X R 100/89
Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen - …
Auszug aus FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muß zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgegeben werden, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte, selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 04.09.1997 - IV B 110/96, BFH/NV 1998, 202, sowie BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, jeweils m.w.N.). - BFH, 07.02.2002 - VI R 31/00
Auszug aus FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00
Wenn der Kläger dann auf eigenen Wunsch einen Zuzahlungsbetrag für ein komfortableres Auto leistete, ist davon auszugehen, dass hierfür neben beruflichen Gründen zum wesentlichen, wenn nicht sogar zum überwiegenden Teil persönliche Motive mitbestimmend waren (vgl. ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG 1.9.1999, I 331/95, EFG 2000, 115 - Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit BFH-Beschluss vom 7.2.2002 - VI R 155/99 als unbegründet zurückgewiesen - ebenso Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Dezember 1999- 11 K 3442/97, EFG 2000, 312 - Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit BFH-Beschluss vom 11.12.2001 - VI R 31/00 als unbegründet zurückgewiesen). - BFH, 06.03.1995 - VI R 86/94
Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses mit studierendem Kind über die …
- BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 753 veröffentlichten Gründen ab. - BFH, 18.10.2007 - VI R 57/06
Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung
Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2005 - 10 K 8005/00 (EFG 2007, 753).Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 753 veröffentlichten Gründen ab.
Rechtsprechung
FG Münster, 19.02.2003 - 10 K 8005/00 EZ |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Gewährung einer Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG); Voraussetzungen der Beendigung der Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern; Vorliegen eines eigenen Hausstands bei fortbestehender unmittelbar örtlicher Nähe
- rechtsportal.de
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes - datenbank.nwb.de
Fördermittel: - Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Kinderzulage: Haushaltszugehörigkeit von Kindern
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 19.02.2003 - 10 K 8005/00 EZ
- BFH, 22.09.2004 - III R 40/03
Papierfundstellen
- DB 2003, 2679
- EFG 2003, 1461
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 18.10.2000 - X R 19/96
Baukindergeld nach § 34 f EStG bei doppelter Haushaltsführung
Auszug aus FG Münster, 19.02.2003 - 10 K 8005/00
Nicht vorausgesetzt wird, dass das Kind in der geförderten Wohnung - hier D************* - wohnt (Urteil des BFH vom 18.10.2000 X R 19/96, BStBl. II 2000, 383).Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb dieser Wohnung aufhält (Urteil des BFH vom 18.10.2000 X R 19/86, BStBl. II 2001, 383 m.w.N.).
- BFH, 07.02.1990 - X R 18/86
Auszug aus FG Münster, 19.02.2003 - 10 K 8005/00
Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb dieser Wohnung aufhält (Urteil des BFH vom 18.10.2000 X R 19/86, BStBl. II 2001, 383 m.w.N.).