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   FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 909/19 E, U, AO   

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https://dejure.org/2020,18779
FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 909/19 E, U, AO (https://dejure.org/2020,18779)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2020 - 10 K 909/19 E, U, AO (https://dejure.org/2020,18779)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 10 K 909/19 E, U, AO (https://dejure.org/2020,18779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichtzugang einer Empfangsvollmacht aufgrund Büroversehens

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Niedersachsen, 13.12.2005 - 13 K 427/05

    Anforderungen an die Erkennbarkeit von Ermessenserwägungen in einem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 909/19
    Die Interessen des Steuerpflichtigen werden zum einen durch die Änderungsvorschriften und zum anderen durch die Anfechtungsmöglichkeit des Schätzungsbescheides hinreichend geschützt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.12.2005 - 13 K 427/05, EFG 2006, 864 und vom 25.08.2009 - 13 K 100/09, juris).
  • BFH, 13.01.2004 - VII B 127/03

    Wiedereinsetzung: Verlust eines Schriftstücks bei der Postbeförderung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 909/19
    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind bereits innerhalb der Antragsfrist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. § 55 Abs. 2 FGO; siehe BFH, Urteil vom 09.03.1993 - VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616; BFH, Beschluss vom 13.01.2004 - VII B 127/03, BFH/NV 2004, 655 m.w.N.); ein Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe ist nicht zulässig.
  • BFH, 09.03.1993 - VI R 60/90

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 909/19
    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind bereits innerhalb der Antragsfrist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. § 55 Abs. 2 FGO; siehe BFH, Urteil vom 09.03.1993 - VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616; BFH, Beschluss vom 13.01.2004 - VII B 127/03, BFH/NV 2004, 655 m.w.N.); ein Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe ist nicht zulässig.
  • FG Niedersachsen, 25.08.2009 - 13 K 100/09

    Verpflichtung zur nachträglichen Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts für einen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 909/19
    Die Interessen des Steuerpflichtigen werden zum einen durch die Änderungsvorschriften und zum anderen durch die Anfechtungsmöglichkeit des Schätzungsbescheides hinreichend geschützt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.12.2005 - 13 K 427/05, EFG 2006, 864 und vom 25.08.2009 - 13 K 100/09, juris).
  • BFH, 06.08.2018 - X B 22/18

    Nichtigkeit von Schätzungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 909/19
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-, z.B. Beschluss vom 06.08.2018 - X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237) gilt bezüglich der rechtlichen Überprüfung von Schätzungen Folgendes: Während eine Schätzung, die sich sogar am oberen Rand des einzelfallabhängigen Schätzungsrahmens orientiert, noch als rechtmäßig gilt, führt eine solche, die jenen Rahmen verlässt, zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit.
  • BFH, 28.07.2015 - II B 150/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vermeidung von Fristversäumnissen im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 909/19
    Jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH, Beschluss vom 28.07.2015 - II B 150/14, BFH/NV 2015, 1434).
  • FG Niedersachsen, 07.08.2020 - 9 K 278/19

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Einkommensteuerbescheides mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-, z.B. Beschluss vom 6. August 2018 X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237), der die Finanzgerichte folgen (zuletzt: FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 10 K 909/19 E, U, AO, juris) gilt bezüglich der rechtlichen Überprüfung von Schätzungen Folgendes: Während eine Schätzung, die sich sogar im oberen Rand des einzelfallabhängigen Schätzungsrahmens orientiert, noch als rechtmäßig gilt, führt eine solche, die jenen Rahmen verlässt, zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit.

    Das Bestreben, die Schätzung an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens durch Berücksichtigung nur der übermittelten Vorsorgeaufwendungen und Schätzung der Mieteinnahmen unter Berücksichtigung einer Mieterhöhung ohne Ansatz nicht belegter Werbungskosten auszurichten, ist gerade kein zur Nichtigkeit führendes "bewusstes Schätzen zum Nachteil des Steuerpflichtigen", sondern zeigt im Gegenteil, dass hier keine Willkürmaßnahme vorliegt (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 10 K 909/19 E, U, AO, juris).

    Die Interessen des Steuerpflichtigen werden zum einen durch die Änderungsvorschriften und zum anderen durch die Anfechtungsmöglichkeit des Schätzungsbescheides hinreichend geschützt (Niedersächsisches FG, Urteile vom 13. Dezember 2005 13 K 427/05, EFG 2006, 864 und vom 25. August 2009 13 K 100/09, juris; dem folgend auch FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 10 K 909/19 E, U, AO, juris).

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