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   FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08   

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https://dejure.org/2009,11718
FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08 (https://dejure.org/2009,11718)
FG Köln, Entscheidung vom 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08 (https://dejure.org/2009,11718)
FG Köln, Entscheidung vom 09. Februar 2009 - 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08 (https://dejure.org/2009,11718)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bei Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren; Anfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid und Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil bei Bestimmung des Streitwerts

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bei Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren; Anfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid und Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil bei Bestimmung des Streitwerts

  • Judicialis

    RVG § 61 Abs. 1; ; FGO § 72 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung und Ansatz einer Terminsgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Entstehung und Ansatz einer Terminsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 978
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Köln, 06.04.2006 - 6 K 5755/02

    Aufnahme eines weiteren Arztes in eine Gemeinschaftspraxis in zwei Schritten als

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08
    Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 09.06.2008 in dem Verfahren 6 K 5755/02 werden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 6.328,08 EUR festgesetzt.

    Der Kläger, Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner (im folgenden Erinnerungsführer) hatte mit der Klage 6 K 5755/02 zunächst geltend gemacht, den im Jahr 1998 erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 327.259,-- DM gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern.

  • BFH, 31.08.2006 - II E 4/06

    Gebühr für Gerichtsbescheid trotz Erledigung des Rechtsstreits in anschließender

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08
    Der Bundesfinanzhof habe für den Fall der Gerichtsgebühren entschieden, dass eine Gebühr für den Gerichtsbescheid nicht dadurch entfalle, wenn der Gerichtsbescheid wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gelte (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2006 II E 4/06, BFH/NV 2007, 73).

    Die Entscheidung des BFH vom 31. August 2006 II E 4/06 (BFH/NV 2007, 73), die zu einer Frage der Gerichtskosten ergangen ist, ist nicht auf die Terminsgebühr übertragbar.

  • BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05

    Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08
    Bei höheren Einkünften und Anteilen an Einkünften von mehr als 7.500,-- EUR; ist der Regelpauschsatz von 25 % mit Rücksicht auf den progressiven Einkommensteuertarif angemessen zu erhöhen ( BFH-Beschluss vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315).
  • BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05

    Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08
    Im Verfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ist der Streitwert nicht nach der Höhe des streitigen Gewinns, sondern nach einem Prozentsatz der streitigen Einkünfte zu bemessen (allgemeine Auffassung, vgl. nur Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, DStRE 2007, 254).
  • BFH, 12.08.1987 - IV E 3/87

    Antrag auf Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheids

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08
    Für diese Fälle hat der Bundesfinanzhof den Streitwert mit Beschluss vom 12. August 1987 IV E 3/87 (BFH/NV 1988, 657) mit 10 v.H. des streitigen Gewinns angenommen.
  • BFH, 30.03.2006 - V R 12/04

    Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08
    Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich ( BFH, Urteil vom 30.03.2006 V R 12/04, BStBl II 2006, 542).
  • BFH, 17.11.2011 - IV S 15/10

    Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine

    Ein derart hoher Gewinn sei bereits bei einem Betrag von ca. 327.000 DM angenommen worden (FG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2009  10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 978).

    Auf der Grundlage einer Tarifvergünstigung von 50 % des Regelsteuersatzes hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit einen pauschalen Streitwert von 20 % (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1988 IV E 2/88, BFH/NV 1990, 51) bzw. 10 % bis 25 % (Beschluss des FG Köln in EFG 2009, 978) für angemessen gehalten.

  • FG Saarland, 16.10.2017 - 1 KO 1229/17

    Kostenerstattung: Entstehung der Terminsgebühr bereits mit Ergehen des

    "Entschieden" im vorgenannten Sinne bedeute, dass der Gerichtsbescheid Bestand habe und als Urteil wirke (so auch FG Köln vom 9. Februar 2009, 10 KO 2120/08, EFG 2009, 978).

    Teilweise wird vertreten, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids die Terminsgebühr (rückwirkend) wieder entfallen lasse (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO, Rz. 93, 94; Balmes/Felten DStZ 10, 458; Hartmann, Kostengesetze, RVG VV 3104 Tz. 31; Stapperfend in Gräber, FGO, § 139, Rz. 67; s.a. FG Köln vom 9. Februar 2009 10 KO 2120/08, EFG 2009, 978).

  • FG Hamburg, 04.12.2013 - 3 KO 232/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Terminsgebühr nach gerichtlichem Hinweis und

    Über die detailliert gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt keine Terminsgebühr in Betracht (statt vieler vgl. Beschlüsse Schleswig-Holsteinisches OLG vom 10.01.2013 15 WF 141/12, SchlHA 2013, 255; OLG München vom 24.01.2012 11 WF 126/12, MDR 2012, 812; KG Berlin vom 14.11.2011 19 WF 232/11, FamRZ 2012, 812; FG Köln vom 09.02.09 10 Ko 2120/08, EFG 2009, 978 auch nicht bei Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid i. S. d. Nr. Nr. 3202 Anm. Abs. 2 RVG-VV).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11

    Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

    Wird allerdings nur darum gestritten, ob der der Höhe nach unstreitige Gewinn begünstigt zu versteuern ist, so werden je nach Höhe der Einkünfte 10 bis 25 % des streitigen Gewinns als Streitwert angenommen (Beschluss des Senats vom 09.02.2009 10 Ko 2120/08; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO Tz. 204 (Stand Mai 2010)).
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