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   FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05   

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FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05 (https://dejure.org/2005,13226)
FG Köln, Entscheidung vom 11.07.2005 - 10 Ko 223/05 (https://dejure.org/2005,13226)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Juli 2005 - 10 Ko 223/05 (https://dejure.org/2005,13226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten als Teil der Kosten; Auslegung des Begriffs "Finanzbehörde" in § 139 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Einbeziehung von kirchlichen Behörden im Streit über ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1647
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.10.1972 - VII B 134/70

    Einfuhrstellen - Vorratsstellen - Finanzbehörden - Rechtsverfolgung -

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Nach dem Kernbereich des Wortsinns "Finanzbehörden" wird deshalb der allgemeine Sprachgebrauch darunter die angeführten örtlichen Finanzbehörden und die ihnen übergeordneten Behörden verstehen (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243).

    Dabei kann zwar allein aus der Eröffnung des Finanzrechtswegs für Streitigkeiten über Kirchensteuern durch Landesgesetz nicht hergeleitet werden, dass der Erinnerungsgegner (Kostengläubiger) eine Finanzbehörde im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO ist, es handelt sich jedoch um ein bedeutsames Indiz, dass derartige Streitigkeiten vor den Finanzgerichten und nicht vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, vom 25. Februar 1975 VII B 80/73, BFHE 115, 182, BStBl II 1975, 489 für das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass es sich bei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur Finanzbehörden keinen Auslagenersatz verlangen können, um eine Kompromissentscheidung handelt, die von dem Gedanken getragen war, dass die Aufwendungen einer Finanzbehörde zur Verteidigung ihrer Steuerbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Kosten der Steuererhebung rechnen, die vom Staatshaushalt getragen werden müssen (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. II/1716 zu § 118 Abs. 1, BT-Drucks. III/127 zu § 116; anders dann BT-Drucks. IV/1446 zu § 130 in Anlehnung zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, jedoch mit der Ergänzung in Abs. 2, nach der Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind, vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses -BT-Drucks. IV/3523; ferner BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, auch zur Abweichung von der andersartigen Regelung des § 162 VwGO).

    Daher ist unter dem Begriff Finanzbehörde im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO jede steuerverwaltende Behörde zu verstehen, die einen Verwaltungsakt, der den Gegenstand des Klageverfahrens bildet, erlassen hat oder von der der Erlass eines Verwaltungsakts oder einer solchen Leistung begehrt wird (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243; ferner Gräber/Ruban, FGO 5. Aufl., § 139 Rz 9).

  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass es sich bei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur Finanzbehörden keinen Auslagenersatz verlangen können, um eine Kompromissentscheidung handelt, die von dem Gedanken getragen war, dass die Aufwendungen einer Finanzbehörde zur Verteidigung ihrer Steuerbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Kosten der Steuererhebung rechnen, die vom Staatshaushalt getragen werden müssen (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. II/1716 zu § 118 Abs. 1, BT-Drucks. III/127 zu § 116; anders dann BT-Drucks. IV/1446 zu § 130 in Anlehnung zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, jedoch mit der Ergänzung in Abs. 2, nach der Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind, vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses -BT-Drucks. IV/3523; ferner BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, auch zur Abweichung von der andersartigen Regelung des § 162 VwGO).
  • Drs-Bund, 10.01.1958 - BT-Drs III/127
    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass es sich bei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur Finanzbehörden keinen Auslagenersatz verlangen können, um eine Kompromissentscheidung handelt, die von dem Gedanken getragen war, dass die Aufwendungen einer Finanzbehörde zur Verteidigung ihrer Steuerbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Kosten der Steuererhebung rechnen, die vom Staatshaushalt getragen werden müssen (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. II/1716 zu § 118 Abs. 1, BT-Drucks. III/127 zu § 116; anders dann BT-Drucks. IV/1446 zu § 130 in Anlehnung zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, jedoch mit der Ergänzung in Abs. 2, nach der Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind, vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses -BT-Drucks. IV/3523; ferner BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, auch zur Abweichung von der andersartigen Regelung des § 162 VwGO).
  • Drs-Bund, 09.06.1965 - BT-Drs IV/3523
    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass es sich bei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur Finanzbehörden keinen Auslagenersatz verlangen können, um eine Kompromissentscheidung handelt, die von dem Gedanken getragen war, dass die Aufwendungen einer Finanzbehörde zur Verteidigung ihrer Steuerbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Kosten der Steuererhebung rechnen, die vom Staatshaushalt getragen werden müssen (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. II/1716 zu § 118 Abs. 1, BT-Drucks. III/127 zu § 116; anders dann BT-Drucks. IV/1446 zu § 130 in Anlehnung zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, jedoch mit der Ergänzung in Abs. 2, nach der Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind, vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses -BT-Drucks. IV/3523; ferner BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, auch zur Abweichung von der andersartigen Regelung des § 162 VwGO).
  • Drs-Bund, 28.09.1955 - BT-Drs II/1716
    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass es sich bei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur Finanzbehörden keinen Auslagenersatz verlangen können, um eine Kompromissentscheidung handelt, die von dem Gedanken getragen war, dass die Aufwendungen einer Finanzbehörde zur Verteidigung ihrer Steuerbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Kosten der Steuererhebung rechnen, die vom Staatshaushalt getragen werden müssen (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. II/1716 zu § 118 Abs. 1, BT-Drucks. III/127 zu § 116; anders dann BT-Drucks. IV/1446 zu § 130 in Anlehnung zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, jedoch mit der Ergänzung in Abs. 2, nach der Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind, vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses -BT-Drucks. IV/3523; ferner BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, auch zur Abweichung von der andersartigen Regelung des § 162 VwGO).
  • BFH, 25.02.1975 - VII B 80/73

    Finanzbehörde - Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft - Rechtsverfolgung -

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Dabei kann zwar allein aus der Eröffnung des Finanzrechtswegs für Streitigkeiten über Kirchensteuern durch Landesgesetz nicht hergeleitet werden, dass der Erinnerungsgegner (Kostengläubiger) eine Finanzbehörde im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO ist, es handelt sich jedoch um ein bedeutsames Indiz, dass derartige Streitigkeiten vor den Finanzgerichten und nicht vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, vom 25. Februar 1975 VII B 80/73, BFHE 115, 182, BStBl II 1975, 489 für das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft).
  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 152/15

    Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden

    Finanzbehörden, die keine Erstattung von Aufwendungen verlangen können, sind nach der Rechtsprechung: - Finanzämter (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rz. 7; FG Köln, Beschluss vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, EFG 2005, 1647, Juris Rn. 6); - jede steuerverwaltende Behörde, die einen Verwaltungsakt, der den Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht bildet, erlassen hat (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rn. 8); - Kirchensteuerbehörde (FG München, Beschluss vom 07.08.1970 VII 37/70, EFG 1971, 35); - Kirchensteuerämter und die ihnen übergeordneten Stellen (FG Köln, Beschlüsse vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, DStRE 2006, 124, Juris Rn. 6; vom 15.08.1984 X 329/82 EK, EFG 1985, 39); - Kirchengemeinden in steuerverwaltender Funktion (FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.1987 V/I Ko 4/87, EFG 1988, 246).

    Auch das HZA zählt nach der Rechtsprechung des BFH zu den Finanzbehörden im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rn. 7; FG Köln, Beschluss vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, EFG 2005, 1647, Juris Rn. 6).

  • BFH, 06.02.2007 - I B 88/05

    Kosten eines Beigetretenen

    Welche Kosten erstattungsfähig sind, ist nicht im Rahmen der Kostenentscheidung, sondern allein im darauf aufbauenden Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden; deshalb wird nur in jenem Verfahren insbesondere die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu beurteilen sein, ob der Beigetretene als "Finanzbehörde" i.S. des § 139 Abs. 2 FGO anzusehen ist und deshalb nach dieser Vorschrift eine Kostenerstattung nicht verlangen kann (vgl. dazu FG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2005 10 Ko 223/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1647; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 139 FGO Rz 36, m.w.N.).
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