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   FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07   

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FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07 (https://dejure.org/2008,9319)
FG Köln, Entscheidung vom 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07 (https://dejure.org/2008,9319)
FG Köln, Entscheidung vom 13. März 2008 - 10 Ko 3739/07 (https://dejure.org/2008,9319)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigungsgebühr als zusätzliche Vergütung für Verhandlungen eines Rechtsanwaltes mit einer Verwaltungsbehörde mit der Folge der Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsaktes; Entstehen der Erledigungsgebühr als Tätigkeitsgebühr bei aktiver Mitwirkung des ...

  • Judicialis

    VV RVG Nr. 1002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert und Ansatz einer Erledigungsgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsverfahren: - Streitwert und Ansatz einer Erledigungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1234
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Brandenburg, 16.03.2004 - 2 K 2408/00

    Streitwert des Verfahrens wegen der gesonderten Verlustfeststellung nach § 10d

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07
    Eine solche, nur mittelbare Auswirkung auf Geldleistungsverwaltungsakte kommt auch Feststellungsbescheiden oder Verlustfeststellungsbescheiden zu, die ebenfalls nicht unmittelbar eine bezifferte Geldforderung betreffen (FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2004 2 K 2408/00, EFG 2004, 925).

    Einer pauschalen Berechnung des Streitwerts bedarf es hingegen nicht, wenn das geldwerte Interesse des Steuerpflichtigen an der Durchführung des Rechtsstreits hinreichend genau zu bestimmen ist (FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2004 2 K 2408/00, EFG 2004, 925).

  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04

    Entstehung der Erledigungsgebühr wegen "Mitwirkens" des Rechtsanwalts an der

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07
    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).

    Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wird (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642).

  • BFH, 08.09.2003 - III E 1/03

    Streitwert, Verluste über mehrere Jahre

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07
    Deshalb bleiben mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, in der Regel außer Betracht (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2003 III E 1/03, BFH/NV, 2004, 74, vom 8. Juli 1999 VIII E 1/99, BFH/NV 1999, 1630, vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200).

    Bei derartigen Streitigkeiten ist somit eine Abweichung von der Grundregel gerechtfertigt, nach der mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, außer Betracht bleiben (BFH-Beschluss vom 8. September 2003 III E 1/03, BFH/NV, 2004, 74).

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.1999 - 4 K 98/96

    Rechtfertigung einer pauschalen Streitwertermittlung im Falle einer gesonderten

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07
    c) Vor diesem Hintergrund folgt der beschließende Senat bei Streitigkeiten über die Höhe von festzustellenden Verlusten nicht generell der im Anschluss an den BFH-Beschluss vom 18. Mai 1983 I R 263/82, BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602 zu § 47 Abs. 2 KStG 1977 ergangenen Rechtsprechung, den Streitwert im Wege der Schätzung mit 10% des geltend gemachten Erhöhungsbetrages zu bemessen (vgl. insoweit Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Januar 2001 5 K 1731/98, EFG 2001, 1464 betreffend § 47 Abs. 2 KStG 1977; ferner Finanzgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 10. August 1999 4 K 98/96, EFG 1999, 1251), und auch nicht der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung, den Streitwert im Falle der gleichzeitigen Anfechtung der für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer ergangenen Verlustfeststellungsbescheide mit jeweils 20% des streitigen Verlustbetrages zu bestimmen.
  • BFH, 17.02.1994 - VII E 3/93

    Festsetzung eines Streitwertes und Behandlung als Gesamtschuldner

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07
    Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 GKG für den Streitwert maßgebend (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; BFH-Urteil vom 28. Februar 1961 I 114/60 S, BStBl III 1961, 287).
  • BFH, 18.05.1983 - I R 263/82

    Körperschaftsteuerveranlagung - Verlusthöhe - Streitwert

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07
    c) Vor diesem Hintergrund folgt der beschließende Senat bei Streitigkeiten über die Höhe von festzustellenden Verlusten nicht generell der im Anschluss an den BFH-Beschluss vom 18. Mai 1983 I R 263/82, BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602 zu § 47 Abs. 2 KStG 1977 ergangenen Rechtsprechung, den Streitwert im Wege der Schätzung mit 10% des geltend gemachten Erhöhungsbetrages zu bemessen (vgl. insoweit Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Januar 2001 5 K 1731/98, EFG 2001, 1464 betreffend § 47 Abs. 2 KStG 1977; ferner Finanzgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 10. August 1999 4 K 98/96, EFG 1999, 1251), und auch nicht der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung, den Streitwert im Falle der gleichzeitigen Anfechtung der für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer ergangenen Verlustfeststellungsbescheide mit jeweils 20% des streitigen Verlustbetrages zu bestimmen.
  • BFH, 28.07.1998 - V E 1/98

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Herstellung von Gebäudeteilen - Bauleistungen -

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07
    Deshalb bleiben mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, in der Regel außer Betracht (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2003 III E 1/03, BFH/NV, 2004, 74, vom 8. Juli 1999 VIII E 1/99, BFH/NV 1999, 1630, vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200).
  • BFH, 09.04.1990 - III E 3/89

    Bestimmung des Streitwerts

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07
    Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 GKG für den Streitwert maßgebend (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; BFH-Urteil vom 28. Februar 1961 I 114/60 S, BStBl III 1961, 287).
  • BFH, 28.02.1961 - I 114/60 S

    Bemessung eines Streitwertes im steuerrechtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07
    Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 GKG für den Streitwert maßgebend (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; BFH-Urteil vom 28. Februar 1961 I 114/60 S, BStBl III 1961, 287).
  • BFH, 12.02.2007 - III B 140/06

    Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Köln, 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07
    Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109).
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 1 Ko 2/95
  • FG Sachsen, 10.08.2001 - 5 K 1731/98

    Ermittlung des Streitwerts bei Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides und

  • BFH, 08.07.1999 - VIII E 1/99

    Streitwertberechnung

  • BFH, 05.05.2009 - I R 84/07

    Streitwert bei Verlustabzug zur Körperschaftsteuer

    Nachdem das FG den Streitwert für die erste Instanz mit pauschal 10% der begehrten Erhöhung des Verlustabzugs (33 572, 09 EUR) festgesetzt hat, der Streitwert bei Verlustabzügen zur Körperschaftsteuer unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens von anderen FG aber anhand der tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen ermittelt wird (vgl. FG Köln, Beschluss vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1234; Hessisches FG vom 8. Dezember 2008 4 Ko 301/08, [...]), erscheint eine Streitwertfestsetzung durch den Senat geboten.
  • FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 KO 15/08

    Kostenerstattung für das außergerichtliche Vorverfahren - keine Erstattung

    Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Privilegierung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt im Zivilprozess, der eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet, gewollt war, kommt demnach als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die eine materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 251; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006, 10 Ko 202/06, EFG 2007, 145; vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07 zit. nach juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972).
  • FG Thüringen, 14.10.2014 - 4 Ko 557/13

    Zulässigkeit einer Erinnerung gegen die Streitwertberechnung in

    Demgemäß setzt die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse des BFH vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251, und vom 6. August 1968 VII B 120/67, BStBl II 1968, 772, und jetzt vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109), der Finanzgerichte (z. B. Beschlüsse des Finanzgerichts -FG- Köln vom 7. September 1996 10 KO 4446/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 127, und vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07, EFG 2008, 1234, sowie des FG Baden-Württemberg vom 4. September 1995 - 1 KO 2/95), der herrschenden Meinung in der Literatur (z. B. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Rdn 83 ff zu § 139 FGO) und auch nach der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichtete, nicht unwesentliche Tätigkeit voraus.
  • FG Thüringen, 02.04.2009 - 4 Ko 179/09

    Keine Festsetzung einer Terminsgebühr oder Erledigungsgebühr im Falle einer

    Demgemäß setzt die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251, und vom 6. August 1968 VII B 120/67, BStBl II 1968, 772, und jetzt vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109), der Finanzgerichte (z. B. Beschlüsse des Finanzgerichts - FG - Köln vom 7. September 1996 10 KO 4446/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 127, und vom 13. März 2008 10 Ko 3779/07, EFG 2008, 1234, sowie des FG Baden-Württemberg vom 4. September 1995 - 1 KO 2/95), der herrschenden Meinung in der Literatur (z. B. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Rdn 83 ff zu § 139 FGO) und auch des hier entscheidende Senat eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichtete, nicht unwesentliche Tätigkeit voraus.
  • FG Hessen, 08.12.2008 - 4 Ko 301/08

    Höhe des Streitwertes bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur

    Davon ausgehend ist eine Schätzung des Streitwerts bei Streitigkeiten über die Höhe des Verlustes mit 10% des geltend gemachten Erhöhungsbetrages in Anschluss an den BFH-Beschluss vom 18.05.1983 I R 263/82, BStBl II 1983, 602 zwischenzeitlich nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens nicht mehr sachgerecht (vgl. FG Köln, Beschluss vom 13.03.2008, 10 Ko 3739/07, EFG 2008, 1234).
  • FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07

    Erstattungsfähigkeit der Zeitgebühr eines Steuerberaters für die Prüfung von

    Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Privilegierung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt im Zivilprozess, der eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet, gewollt war, kommt demnach als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die eine materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 251; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006, 10 Ko 202/06, EFG 2007, 145; vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07 zit. nach [...]; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972).
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