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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 10 L 1/14   

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https://dejure.org/2014,17233
OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 10 L 1/14 (https://dejure.org/2014,17233)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.06.2014 - 10 L 1/14 (https://dejure.org/2014,17233)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 10 L 1/14 (https://dejure.org/2014,17233)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Massive Dienstpflichtverletzung eines überhöhte Wegegelder einnehmenden Gerichtsvollziehers

  • rechtsportal.de

    Massive Dienstpflichtverletzung eines überhöhte Wegegelder einnehmenden Gerichtsvollziehers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zu den Dienstpflichten eines verbeamteten Direktors einer Universitätsklinik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Massive Dienstpflichtverletzung eines überhöhte Wegegelder einnehmenden Gerichtsvollziehers

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2011 - 10 M 7/10

    Suspendierung des Direktors der Universitätsklinik für Augenheilkunde der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 10 L 1/14
    Nachdem das Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - mit Beschluss vom 11. November 2010 (8 B 15/10 MD) die Verfügung insgesamt mit der Begründung aufgehoben hatte, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand könne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen habe, hat der beschließende Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 28. Januar 2011 (10 M 7/10) geändert und die Verfügung der Beklagten - mit Ausnahme des erteilten Hausverbots - bestätigt, mithin auch die Entscheidung über die Einbehaltung von 50 v. H. der Dienstbezüge.
  • VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10

    Vorläufige Dienstenthebung des Herrn Prof. Dr. D., MLU Halle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 10 L 1/14
    Nachdem das Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - mit Beschluss vom 11. November 2010 (8 B 15/10 MD) die Verfügung insgesamt mit der Begründung aufgehoben hatte, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand könne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen habe, hat der beschließende Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 28. Januar 2011 (10 M 7/10) geändert und die Verfügung der Beklagten - mit Ausnahme des erteilten Hausverbots - bestätigt, mithin auch die Entscheidung über die Einbehaltung von 50 v. H. der Dienstbezüge.
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Denn ein Beamter muss allgemein vorgeschriebene oder konkret verlangte dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig machen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.8.1997 - BVerwG 1 D 48.96 -, juris Rn. 10f.; OVG LSA, Urteil vom 17.6.2014 - 10 L 1/14 -, juris Rn. 50; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a. a. O., Band 1, § 34 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - Rn. 1 in Verbindung mit § 61 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - Rn. 25), um seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) zu genügen.
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Denn ein Beamter muss allgemein vorgeschriebene oder konkret verlangte dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig machen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.8.1997 - BVerwG 1 D 48.96 -, juris Rn. 10f.; OVG LSA, Urteil vom 17.6.2014 - 10 L 1/14 -, juris Rn. 50; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a. a. O., Band 1, § 34 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - Rn. 1 in Verbindung mit § 61 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - Rn. 25), um seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) zu genügen.
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 162/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; Schulleiter; Schulleiterin

    Denn ein Beamter muss allgemein vorgeschriebene oder konkret verlangte dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig machen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.8.1997 - BVerwG 1 D 48.96 -, juris Rn. 10f.; OVG LSA, Urteil vom 17.6.2014 - 10 L 1/14 -, juris Rn. 50; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a. a. O., Band 1, § 34 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - Rn. 1 in Verbindung mit § 61 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - Rn. 25), um seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) zu genügen.
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