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   OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07   

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OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07 (https://dejure.org/2011,11354)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.07.2011 - 10 LB 229/07 (https://dejure.org/2011,11354)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - 10 LB 229/07 (https://dejure.org/2011,11354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Agrarförderung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 ; Art. 35 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999; Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 ; § 16 Rind/SchafPrV 2000
    Bewilligung von Sonderprämien und Schlachtprämien für Rinder; Getrennte Behandlung von Beihilferegelungen für Tierprämien bei der Anwendung des Systems der Prämiengewährung; Prämienfähigkeit eines Tieres bei einer sich auf die Vermarktungsform beziehenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung von Sonderprämien und Schlachtprämien für Rinder; Getrennte Behandlung von Beihilferegelungen für Tierprämien bei der Anwendung des Systems der Prämiengewährung; Prämienfähigkeit eines Tieres bei einer sich auf die Vermarktungsform beziehenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewilligung von Sonderprämien und Schlachtprämien für Rinder; Getrennte Behandlung von Beihilferegelungen für Tierprämien bei der Anwendung des Systems der Prämiengewährung; Prämienfähigkeit eines Tieres bei einer sich auf die Vermarktungsform beziehenden ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08

    Landwirtschaft; Flächenzahlungen; Unregelmäßigkeit; offensichtlicher Fehler;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07
    In seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - habe das Bundesverwaltungsgericht die bisherige - sehr rigorose - Rechtsprechung des Senats korrigiert und zur subjektiven Seite lediglich die Anforderung gestellt, dass der Antragsteller gutgläubig gehandelt haben müsse, um eine Korrektur gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 zu ermöglichen.

    Wie der Kläger zu Recht geltend macht, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 21) in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der seitens der Beklagten zitierten älteren Rechtsprechung des Senats entschieden, es könne der Annahme, in subjektiver Hinsicht scheide ein offensichtlicher Irrtum aus, wenn der Antragsteller auch nur leicht fahrlässig gehandelt habe, in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.

    Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 21) aus, indem es fordert, den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums von demjenigen der - regelmäßig Sanktionen nach sich ziehenden - Unregelmäßigkeit abzugrenzen, und hierzu auf das Kriterium der Gutgläubigkeit abhebt, welches es bereits dem Wortsinn des Begriffs "Irrtum" entnimmt.

    Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 21) zuzuordnen, über dessen Erfüllung anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist und das die Annahme eines Irrtums für bestimmte Fallgestaltungen ausschließt.

    Soll jedoch der Tatbestand des offensichtlichen Irrtums nicht auf unvermeidliche Irrtümer reduziert, und damit der Anwendungsbereich dieses Rechtsinstituts in einer seinem Sinn und Zweck nicht mehr entsprechenden Weise eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, a. a. O., Langtext Rn. 21), kann nicht jede Fahrlässigkeit mit Unredlichkeit gleichgesetzt werden.

    Dies bedeutet aber lediglich, dass insoweit keine zwingenden Beweisregeln bestehen (BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 22).

    Die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, juris, Langtext Rn. 20 und Rn. 23) Folgendes voraus: Die Irrtümlichkeit des zu berichtigenden Antragsinhalts muss sich für jeden Dritten zweifelsfrei ergeben, und zwar aus dem Zusammenhang der in dem Antrag abgegebenen Erklärungen, aus den Vorgängen bei der Abgabe dieser Erklärungen oder aus solchen Umständen der Antragstellung, auf die bei der Antragsbearbeitung zurückgegangen werden muss.

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 10 LB 179/07

    Anforderungen an die Geltendmachung von Schlachtprämien und Sonderprämien für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07
    Denn dies ist die Höhe, auf die sie die Prämienansprüche des Klägers errechnet hat, wenn sie zwar weiterhin keinen offensichtlichen Irrtum anerkennt, hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 jedoch der Rechtsauffassung des Klägers und der mit dieser übereinstimmenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. 24.4. 2008 - 10 LB 179/07 -, RdL 2008, 346 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 65) folgt.

    Falls die Zahl der vom Erzeuger in seinem Beihilfeantrag angegebenen Tiere höher ist als die Zahl der bei den Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort festgestellten Tiere, wird der ihm zustehende Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze auf der Grundlage der Zahl der Tiere errechnet, von denen feststeht, dass sie prämienfähig sind, d. h. auf Grund der Zahl der Tiere, für die die zuständige Behörde nach Prüfung bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit erfüllen (Nds. OVG, Urt. v. 24.4. 2008 - 10 LB 179/07 -, RdL 2008, 346 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 25, m. w. N.).

    Eine sich auf die Vermarktungsform beziehende Unregelmäßigkeit bei der Antragstellung führt folglich dazu, dass das betreffende Tier mangels Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen nicht prämienfähig ist und damit für es sowohl eine Sonder- als auch eine Schlachtprämie (einschließlich der Extensivierungsprämie bzw. des Ergänzungsbetrags) nicht gewährt werden kann ( Nds. OVG, Urt. v. 24.4. 2008 - 10 LB 179/07 -, RdL 2008, 346 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 26).

    Der Annahme des Klägers, es reiche aus, dass für eindeutig identifizierte Tiere bestimmte Prämien beantragt worden seien und die Tiere die übrigen Prämienvoraussetzungen in einer anderen Tatbestandsvariante erfüllten, als derjenigen, die er durch die in seinem Antrag eingetragene Vermarktungsform bezeichnet habe, trifft nicht zu (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.4. 2008 - 10 LB 179/07 -, RdL 2008, 346 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 30).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. April 2008 - 10 LB 179/07 - (RdL 2008, 346 ff. = AUR 2009, 31 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 34) ausgeführt, dass die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls einer Fallgruppenbildung nicht entgegensteht.

    Denn wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 179/07 - (RdL 2008, 346 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 65) ausgeführt hat und auch die Beklagte inzwischen einräumt , ist der Kürzungssatz nach Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht anhand der beantragten und festgestellten Ansprüche des Antragstellers auf Rinderprämien, sondern auf der Grundlage der beantragten und ermittelten Rinder zu errechnen.

  • VGH Bayern, 01.09.2010 - 19 ZB 08.3085

    Offensichtlicher Irrtum; unrichtige Benennung des Betriebsinhabers im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung vom 1. September 2010 - 19 ZB 08.3085 - ebenfalls aus, dass Offensichtlichkeit auch dann anzunehmen sei, wenn sich die falschen Angaben nicht schon aus dem Antrag selbst, wohl aber durch einen Datenabgleich feststellen ließen.

    Nach alledem kann daher die Gutgläubigkeit eines Antragstellers in der Regel nur bejaht werden, wenn der ihm unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht (a. A. wohl: Bay. VGH, Beschl. v. 1.9. 2010 - 19 ZB 08.3085 -, juris, Langtext Rn. 11 ff., OVG LSA, Urt. v. 17.12.2009 - 2 L 222/08 -, juris, Langtext Rn. 48 ff., sowie VG Neustadt, Urt. v. 17.2. 2011 - 2 K 742/10.NW -, juris, Langtext Rn. 34).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2009 - 2 L 222/08

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07
    Nach alledem kann daher die Gutgläubigkeit eines Antragstellers in der Regel nur bejaht werden, wenn der ihm unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht (a. A. wohl: Bay. VGH, Beschl. v. 1.9. 2010 - 19 ZB 08.3085 -, juris, Langtext Rn. 11 ff., OVG LSA, Urt. v. 17.12.2009 - 2 L 222/08 -, juris, Langtext Rn. 48 ff., sowie VG Neustadt, Urt. v. 17.2. 2011 - 2 K 742/10.NW -, juris, Langtext Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 27.10.2010 - 10 LA 36/08

    Fahrlässiges Verschulden als offensichtlicher Irrtum bei der Festsetzung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07
    Der Senat habe zwar in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 10 LA 36/08 - ausgeführt, dass die Offensichtlichkeit dann ausgeschlossen wäre, wenn sich die fehlerhaften Angaben erst im Rahmen eines Datenabgleichs ermitteln ließen, der weder erfolgt noch geboten gewesen sei.
  • EuGH, 04.10.2007 - C-375/05

    Geuting - Rindfleisch - Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07
    Weil es sich bei der Durchführung der gemäß dem integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.5. 2002 - C-63/00 - [Schilling und Nehring], Slg. 2002, I-04483, hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 33 f.; Urt. v. 28.11.2002 - C-417/00 - [Agrargenossenschaft Pretzsch] , Slg. 2002, I-11053, hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 45, und Urt. v. 4.10.2007 - C-375/05 - [Geuting], Slg. 2007, I-07983, Rn. 30).
  • VG Neustadt, 17.02.2011 - 2 K 742/10

    Landwirtschaftsrecht: Kürzung landwirtschaftlicher Fördermittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07
    Nach alledem kann daher die Gutgläubigkeit eines Antragstellers in der Regel nur bejaht werden, wenn der ihm unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht (a. A. wohl: Bay. VGH, Beschl. v. 1.9. 2010 - 19 ZB 08.3085 -, juris, Langtext Rn. 11 ff., OVG LSA, Urt. v. 17.12.2009 - 2 L 222/08 -, juris, Langtext Rn. 48 ff., sowie VG Neustadt, Urt. v. 17.2. 2011 - 2 K 742/10.NW -, juris, Langtext Rn. 34).
  • VGH Bayern, 02.05.2005 - 19 B 03.1726
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07
    Er betrifft wie schon der Rechtsprechung (Bay. VGH, Urt. v. 2.5. 2005 - 19 B 03.1726 -, RdL 2006, 25 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn.33) zu einer Vorgängervorschrift (Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 VO [EWG] Nr. 3887/92) entnommen werden kann, auch dort die Redlichkeit des Betriebsinhabers bei der Antragstellung (vgl. insoweit die Bedeutung der in der englischen Textfassung verwendeten Wendung "acted in good faith" = in guter Absicht handeln, wobei die Worte "in good faith" auch als "redlich" übersetzt werden können [Pons, Fachwörterbuch Recht, Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, 2. Aufl. 1998, Schlagwort: "good faith"]).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2010 - 10 LC 148/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme von Bescheiden über die Gewährung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07
    Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet Redlichkeit somit die innerer Bereitschaft, sich im Zuge der Antragstellung pflichtgemäß zu verhalten, insbesondere nach bestem Wissen und Gewissen vollständige und korrekte Angaben zu machen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.1. 2010 - 10 LC 148/09 -, juris, Langtext Rn. 62; siehe insoweit auch die Beutung der in der französischen Textfassung verwendeten Worte "de bonne foi" = nach bestem Wissen und Gewissen [Weiss/Mattutat, Pons-Globalwörterbuch, Teil 1, Französisch-Deutsch, 2. Aufl. 1985, Schlagwort: "foi").
  • OVG Niedersachsen, 20.07.2010 - 10 LA 142/08

    Möglichkeit der Annahme eines offensichtlichen Irrtums trotz Vorliegens eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07
    Diesen Ausführungen hat sich der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 20. Juli 2010 - 10 LA 142/08 - (RdL 2011, 26 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 9 und Rn. 10) ausdrücklich angeschlossen.
  • VGH Bayern, 08.12.2008 - 19 BV 08.242

    Ermittlung des Prozentsatzes zur Bemessung von Sanktionen anhand des

  • EuGH, 28.11.2002 - C-417/00

    Agrargenossenschaft Pretzsch

  • EuGH, 16.05.2002 - C-63/00

    Schilling und Nehring

  • EuGH, 12.05.1998 - C-366/95

    Steff-Houlberg Export u.a.

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 10 LB 114/06

    Anspruch auf Bewilligung von Rindersonderprämien und Schlachtprämien;

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 10 LA 139/10

    Verhältnis des Kriteriums der Gutgläubigkeit zur Redlichkeit bei Antragstellung;

    Insbesondere trifft es zu, dass das Kriterium der Gutgläubigkeit i.S.d. Art. 49 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 an die Redlichkeit bei der Antragstellung geknüpft ist (Senatsurteile vom 5. Juli 2011 - 10 LB 229/07, 10 LB 162/10 und 10 LB 172/10 -, jeweils veröffentlicht in juris; BayVGH, Urteil vom 2. Mai 2005 - 19 B 03.1726 -, RdL 2006, 25 zur Vorgängervorschrift des Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92).

    Wer für die Ausfüllung seines Antrags eine Vorgehensweise wählt, mit der er wissentlich ein merklich erhöhtes Risiko eingeht, dass es zu Fehlern kommt, negiert innerlich das nicht unbillige Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag (Senatsurteile vom 5. Juli 2011, a.a.O.).

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