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   OVG Niedersachsen, 10.11.1992 - 10 N 750/92, 10 N 751/92, 10 N 752/92, 10 N 755/92, 10 N 0750-0803/92   

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https://dejure.org/1992,11360
OVG Niedersachsen, 10.11.1992 - 10 N 750/92, 10 N 751/92, 10 N 752/92, 10 N 755/92, 10 N 0750-0803/92 (https://dejure.org/1992,11360)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.1992 - 10 N 750/92, 10 N 751/92, 10 N 752/92, 10 N 755/92, 10 N 0750-0803/92 (https://dejure.org/1992,11360)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 1992 - 10 N 750/92, 10 N 751/92, 10 N 752/92, 10 N 755/92, 10 N 0750-0803/92 (https://dejure.org/1992,11360)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.1992 - 10 N 750/92
    Ein geringeres als das für unbefristet angestellte C 2-Professoren vorgesehene Lehrdepudat von 8 SWS rechtfertigt sich nicht schon aus der Befristung der Anstellung, sondern muß sich aus der Eigenart der Tätigkeit begründen lassen (BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, DVBl. 1988, 393, 396).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1983 - 4 S 1704/83

    Verringerung des Lehrdeputats eines beamteten Professors zur Wahrnehmung seines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.1992 - 10 N 750/92
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Interesse der Öffentlichkeit und der Studienbewerber an einer vollen Nutzung der festgelegten Regellehrverpflichtungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen erheblich ist (so auch Zimmerling, Anm. zu VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.1983, DÖV 1984, 257, 258).
  • VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (LMU), WS 2009/2010; nachträgliche

    Auch einen prozessualer Bestandschutz dergestalt, dass es bei der anfangs festgesetzten (unrichtigen) Zulassungszahl hätte bleiben müssen, bestand nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. BayVGH vom 23.7.2009 Az. 7 CE 09.10523 u.a; HambOVG vom 16.3.2010 A. 2 B 428/09; OVG Berlin-Brandenburg vom 18.8.2009 Az. 5 Nc 174.08; OVG SA vom 18.8.2009 Az. 3 M 18/09; VGH BW vom 31.1.2003 NVwZ-RR 2003, 500/501; NdsOVG vom 10.11.1992 Az. 10 N 0750/92 u.a.; Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 5 KapVO Rn. 7; Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 388).
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2007 - 2 NB 1048/06

    Verfassungsrechtliches Gebot der Kapazitätsauslastung; Bestimmung der

    Für Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen eine oder mehrere C 2-Stellen für Hochschuldozenten auf Zeit zwar noch vorhanden, aber mit Blick auf eine gesetzlich nicht mehr vorgesehene Personalkategorie nicht mehr bestimmungsgemäß besetzbar sind, hat der Senat das Stellenprinzip nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht mehr für maßgebend erachtet, sondern wie bereits zuvor der für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 10. Senat des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 10.11.1992 - 10 N 0750/92 u. a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 8 = juris) danach gefragt, wie derartige nicht mehr besetzbare Stellen künftig ausgestattet werden sollten, und anhand der Entstehungsgeschichte des Hochschulreformgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) festgestellt, dass die vormals den Oberassistenten zugedachte Funktion nunmehr auf die Juniorprofessoren zu übertragen sei, für die sich die Annahme einer Lehrverpflichtung von sechs LVS rechtfertige, solange insoweit eine normative Festsetzung fehle (Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 u. a. -, NVwZ-RR 2005, 409).
  • VGH Hessen, 18.01.2001 - 8 GM 3131/00

    Vergabeverfahren, Nachrücken, Kapazitätserschöfpung, Hochschulzugang

    Die somit gegenüber dem gerichtlichen Vergabeverfahren vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber im ZVS-Vergabeverfahren (vgl. u. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. November 1992 - 10 N 0750/92 u. a. - juris) tritt nur für den Fall zurück, dass infolge unzureichender Kapazitätsermittlung ein vorhandener Studienplatz in das Vergabeverfahren nicht einbezogen wird und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt bliebe und unwiederbringlich verlorenginge.
  • VG Göttingen, 09.05.2008 - 8 C 24/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Ausschöpfung von

    Für Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen eine oder mehrere C 2-Stellen für Hochschuldozenten auf Zeit zwar noch vorhanden, aber mit Blick auf eine gesetzlich nicht mehr vorgesehene Personalkategorie nicht mehr bestimmungsgemäß besetzbar sind, hat der Senat das Stellenprinzip nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht mehr für maßgebend erachtet, sondern wie bereits zuvor der für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 10. Senat des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 10.11.1992 - 10 N 0750/92 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 8 = [...]) danach gefragt, wie derartige nicht mehr besetzbare Stellen künftig ausgestattet werden sollten, und anhand der Entstehungsgeschichte des Hochschulreformgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) festgestellt, dass die vormals den Oberassistenten zugedachte Funktion nunmehr auf die Juniorprofessoren zu übertragen sei, für die sich die Annahme einer Lehrverpflichtung von sechs LVS rechtfertige, solange insoweit eine normative Festsetzung fehle ( Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 u.a. -, NVwZ-RR 2005, 409).
  • VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06

    Studienplatzvergabe: Umwidmung von außerkapazitären Studienplätzen in

    Die somit gegenüber dem gerichtlichen Vergabeverfahren vorrangige Berücksichtigung "berechtigter" StudienbewerberInnen im ZVS-Vergabeverfahren bzw. im hochschuleigenen Vergabeverfahren tritt nur für den Fall zurück, dass infolge unzureichender Kapazitätsermittlung ein vorhandener Studienplatz in das Vergabeverfahren nicht einbezogen wird und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt bliebe und unwiederbringlich verlorenginge (vgl. u. a. Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448 zur Überbuchung; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.11.1992 - 10 N 0750/92 u. a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ-RR 2002, 749; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -).
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