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   OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95   

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OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95 (https://dejure.org/1996,6828)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.07.1996 - 10 N 7771/95 (https://dejure.org/1996,6828)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Juli 1996 - 10 N 7771/95 (https://dejure.org/1996,6828)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 1 Abs. 2 S. 1 KapVO ND; Art. 7 Abs. 2 S. 2 VergabeVtr; § 20 KapVO ND; § 20a KapVO ND; Art. 12 Abs. 1 GG
    Hochschule; Zulassung; Kapazität; Berechnung der Kapazität; Ausnahmeregelung; Rechtmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hochschule; Zulassung; Kapazität; Berechnung der Kapazität; Ausnahmeregelung; Rechtmäßigkeit

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95
    Schließlich entstehen, wenn Planung und Durchführung einer Strukturmaßnahme nicht einheitlich unter die Geltung der Ausnahmeregelung fallen, Wertungswidersprüche, die zwangsläufig zu Begründungsdefiziten hinsichtlich der gebotenen rationalen Abwägung und der insoweit bestehenden Darlegungspflicht der Wissenschaftsverwaltung führen (vgl. BVerfGE 85, 36, 56 f.).

    Verfassungs- und hochschulrahmenrechtliche Gebote (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG; § 29 HRG) verpflichten zu gleichmäßig erschöpfender Ausnutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten (BVerwG, DVBl. 1988, 392; BVerfGE 85, 36, 56 f.).

    Ist der Zugang zum Hochschulstudium wie hier beschränkt und werden die Grenzen der Ausbildungskapazität durch Rechtsverordnung bestimmt, so muß diese dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen (BVerfGE 85, 36, 56 ff.).

    f) Selbst wenn die Frage der erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität als Teil der objektiven Zulassungsvoraussetzungen dem Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unterläge - objektivierte und nachprüfbare Kriterien zur Kapazitätsermittlung sind durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festzulegen (BVerfGE 85, 36, 54) -, hätte der Gesetzgeber derart gravierende Abweichungen in der Kapazitätsermittlung wie die vom Stellenprinzip und damit von dem Kapazitätserschöpfungsgebot selbst regeln müssen und nicht dem Verordnungsgeber überlassen dürfen (a.A. BVerwG, NVwZ 1987, 682, 685).

    g) Es ist auch nicht ersichtlich, daß § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapVO dem im Spannungsverhältnis von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu sehenden Gebot der rationalen Abwägung und der insoweit bestehenden Darlegungspflicht der Wissenschaftsverwaltung (vgl. BVerfGE 85, 36, 56 f.) genügt.

    h) Es ist weiter nicht ersichtlich, daß ohne § 20 a KapVO die aus Art. 5 Abs. 3 GG folgende Wissenschaftsfreiheit (BVerfGE 85, 36, 57; 66, 155, 177) bzw. Funktionsfähigkeit der Hochschule (BVerwG, a.a.O., S. 684) gefährdet wäre.

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95
    h) Es ist weiter nicht ersichtlich, daß ohne § 20 a KapVO die aus Art. 5 Abs. 3 GG folgende Wissenschaftsfreiheit (BVerfGE 85, 36, 57; 66, 155, 177) bzw. Funktionsfähigkeit der Hochschule (BVerwG, a.a.O., S. 684) gefährdet wäre.

    i) Nach allem liegt eine Verletzung des im Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründeten Anspruchs jedes hochschulreifen Bewerbers auf ein Studium seiner Wahl vor, wenn in zulassungsbeschränkten Studiengängen wie hier nicht die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten erzielt wird (BVerfGE 66, 155, 179).

    Die Wissenschaftsverwaltung muß dafür aber sachliche Gründe darlegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachweisen (Bahro u.a., § 8 KapVO Rn. 6; BVerfGE 66, 155, 179).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95
    Das Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Festlegung wird dadurch verstärkt, daß bei generellen Zulassungsbeschränkungen davon die Gleichmäßigkeit der Belastung der Universitäten abhängt und die Entwicklung brauchbarer Kapazitätskriterien ohnehin für die Planung des Hochschulbaus erforderlich ist (BVerfGE 33, 303, 340 f.).

    Jedenfalls beeinträchtigt die Vielfalt der Zulassungskriterien die Chancengleichheit der Bewerber (BVerfGE 33, 303, 357 f.).

    Der Gesetzgeber hat mithin die grundlegenden Entscheidungen selbst zu verantworten (BVerfGE 33, 303, 346).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95
    e) Die erschöpfende Nutzung aller Ausbildungskapazitäten hat verfassungsrechtlichen Vorrang vor Maßnahmen der Bewerberauswahl und damit vor objektiven Zulassungsschranken (BVerfGE 43, 291, 314).

    Das Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl ist zwar auf gesetzlicher Grundlage nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG regelbar, aber einschränkbar nur unter der Voraussetzung erschöpfender Nutzung aller Ausbildungskapazitäten (BVerfGE 43, 291, 314).

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95
    f) Selbst wenn die Frage der erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität als Teil der objektiven Zulassungsvoraussetzungen dem Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unterläge - objektivierte und nachprüfbare Kriterien zur Kapazitätsermittlung sind durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festzulegen (BVerfGE 85, 36, 54) -, hätte der Gesetzgeber derart gravierende Abweichungen in der Kapazitätsermittlung wie die vom Stellenprinzip und damit von dem Kapazitätserschöpfungsgebot selbst regeln müssen und nicht dem Verordnungsgeber überlassen dürfen (a.A. BVerwG, NVwZ 1987, 682, 685).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 67.88

    Studienplatzkapazität - Festsetzung der Zulassungszahl - Lehreinheit -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95
    Der Forderung des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG nach bundeseinheitlichen Grundsätzen für Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten sind die Länder mit dem Erlaß inhaltlich übereinstimmender Kapazitätsverordnungen nachgekommen (BVerwG, DVBl. 1990, 530).
  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 70.85

    Hochschulpersonal - Umstrukturierung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95
    Verfassungs- und hochschulrahmenrechtliche Gebote (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG; § 29 HRG) verpflichten zu gleichmäßig erschöpfender Ausnutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten (BVerwG, DVBl. 1988, 392; BVerfGE 85, 36, 56 f.).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine

    Bedenken gegen die Verfassungmäßigkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 31 GG noch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten (entgegen Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Juli 1996, - 10 N 7771/95 -, NdsRpfl 1996, 297-300).

    Soweit der ehemals für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 10. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 30. Juli 1996 (- 10 N 7771/95 -, NdsRpfl 1996, 297-300) gegen die Rechtmäßigkeit und die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV ernstliche Zweifel deswegen geäußert hat, weil Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV zu dem Prinzip der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (Art. 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StV), zu dem Stellenprinzip (Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und insbes. 2 StV) sowie zu dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StV) in rechtssystematisch unverträglichen Normwidersprüchen stehe, folgt der nunmehr für das Hochschulzulassungsrecht zuständige beschließende Senat jenen Erwägungen nicht.

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 606/10

    Kapazitätsverordnung; Kapazitätsberechnung; Studiengebühren; Curricularnormwert;

    Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung § 21 Abs. 1 KapVO jedenfalls dann nicht anzuwenden ist, wenn - wie vorliegend - die Stelle noch während des gesamten Berechnungszeitraums besetzt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.1995, OVG Bs III 10/95; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.07.1996, 10 N 7771/95, juris; Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, 2003, Rn. 259, Berlin/Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Auflage 2003. § 21 KapVO Rn. 2).

    Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. Juli 1996 (10 N 7771/95, juris Rn. 19 ff.) Bezug genommen.

  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum

    Nach dieser Bestimmung sind in die Schwundberechnung sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die Zahl der Zugänge einzubeziehen; dies gebietet es, eine nach dem Verfahren der Saldierung von Zu- und Abgängen tatsächlich bestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht etwa eine (kapazitätsgünstigere) hypothetische Schwundquote zugrunde zu legen, die tatsächliche Zugänge in höheren Semestern zum Teil unberücksichtigt lässt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.7.1996, 10 N 7771/95, juris).
  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10

    Vorläufige Zulassung zum Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit

    Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung § 21 Abs. 1 KapVO jedenfalls dann nicht anzuwenden ist, wenn - wie vorliegend - die Stelle noch während des gesamten Berechnungszeitraums besetzt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.1995, OVG Bs III 10/95; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.07.1996, 10 N 7771/95, juris; Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, 2003, Rn. 259, Berlin/Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Auflage 2003. § 21 KapVO Rn. 2).

    Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. Juli 1996 (10 N 7771/95, juris Rn. 19 ff.) Bezug genommen.

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 1736/10
    Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung § 21 Abs. 1 KapVO jedenfalls dann nicht anzuwenden ist, wenn - wie vorliegend - die Stelle noch während des gesamten Berechnungszeitraums besetzt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.1995, OVG Bs III 10/95; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.07.1996, 10 N 7771/95, juris; Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, 2003, Rn. 259, Berlin/Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Auflage 2003. § 21 KapVO Rn. 2).

    Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. Juli 1996 (10 N 7771/95, juris Rn. 19 ff.) Bezug genommen.

  • OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg;

    Von einem Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Kapazitätsermittlung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.7.1996, 10 N 7771/95, NdsRpfl 1996, 297, juris Rn. 16 f.) kann seit dem Wegfall der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das Hochschulwesen und mit Blick darauf, dass Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (siehe hierzu das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009, HmbGVBl. S. 36) eine dem Art. 7 Abs. 5 bzw. Abs. 6 StV a.F. (vgl. etwa das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 28. Juni 2000 [HmbGVBl. S. 115]) vergleichbare Vorschrift nicht mehr enthält, keine Rede sein.
  • OVG Thüringen, 17.06.1998 - 1 NcO 339/98

    Zur Reichweite der Abweichungsbefugnis des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 1992 bei

    Sie steht damit nicht in einem Widerspruch zu Art. 7 Abs. 3 StV 1992 (so aber OVG Lüneburg, B. v. 30.7.1996 - 10 N 7771/95 -, zitiert nach Juris), sondern erlaubt gerade, die für die Festsetzung der Zulassungszahl grundsätzlich maßgebende Aufnahmekapazität anders als nach den in dieser Bestimmung enthaltenen (und in der jeweiligen KapVO näher konkretisierten) Kriterien zu ermitteln.
  • VG Hannover, 10.12.2012 - 8 C 4615/12

    Ausbildungskapazität; Modellstudiengang; Humanmedizin; HannibaL; Medizin;

    Soweit der ehemals für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 10. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 30. Juli 1996 (- 10 N 7771/95 -, Nds. Rpfl. 1996, 297-300) gegen die Rechtmäßigkeit und die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV ernstliche Zweifel deswegen geäußert hat, weil Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV zu dem Prinzip der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (Art. 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StV), zu dem Stellenprinzip (Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und insbes. 2 StV) sowie zu dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StV) in rechtssystematisch unverträglichen Normwidersprüchen stehe, folgt der nunmehr für das Hochschulzulassungsrecht zuständige beschließende Senat jenen Erwägungen nicht.
  • OVG Hamburg, 10.10.2001 - 3 Nc 150/00

    Zulassung zum Studium (Medienkultur)

    Der Ausschluss der Geltung des Kapazitätserschöpfungsgebots wird zwar teilweise für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten (Bahro/Berlin/ Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, StV Art. 7 Rdnr. 27 f. und § 20 KapVO Rdnr. 4; Dallinger/ Bode/Dellian, HRG, 1978, § 29 Rdnr. 9 ; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.7.1996 10 N 7771/95 -, JURIS; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.6.1998, KMKHSchR/NF 41C Nr. 20; VGH München, Beschl. v. 22.5.1985, KMK-HSchR 1989 S. 194, 195; vgl. ferner Großkreutz in sprüche, noch sinnvoll gewesen. [5] Hailbronner/Geis, Komm. zum HRG, § 30 Rdnr. 24 f.).
  • VG Hamburg, 20.10.2016 - 19 ZE 460/16

    Zur Berechnung der Studienplatzkapazität.

    Ob diese Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (verneinend OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.7.1996, 10 N 7771/95, juris Rn. 4 ff.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 110 m.w.N.), kann dahinstehen.
  • OVG Hamburg, 10.10.2001 - 3 Nc 152/00
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