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LG Magdeburg, 10.08.2006 - 10 O 1543/06 (373) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Zurückbehaltungsrecht an einem Kraftfahrzeug
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eilverfahren für Herausgabe abgeschleppter Fahrzeuge?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Unzulässiges einstweiliges Verfügungsverfahren zwecks verweigerter Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs aufgrund Möglichkeit der Sicherheitsleistung - Zurückbehaltungsrecht des Abschleppdienstes kann durch Sicherheitsleistung ausgeschlossen werden
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Göttingen, 19.06.1979 - 6 T 89/79
Auszug aus LG Magdeburg, 10.08.2006 - 10 O 1543/06
Nachdem dieser beschriebene Weg hier für den Antragsteller vorrangig vor dem Begehren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beschreiten war, bestand kein Grund für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung (vgl. auch LG Göttingen, MDR 1980, S. 324).
- LG München I, 23.02.2016 - 31 T 2775/16
Einstweilige Verfügung auf Herausgabe eines unbefugt abgestellten und deshalb …
Im Hinblick auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hat im Übrigen der BGH die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in solchen Fällen als rechtmäßig angesehen (vgl. BGH Urteil vom 02.12.2011 - V ZR 30/11) und auch die Kammer hat bereits in der Entscheidung vom 14.04.2011 (31 S 19129/10) den Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf die Möglichkeit des § 273 Abs. 3 BGB zurückgewiesen, wonach der Gläubiger (des Herausgabeanspruches) die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden kann, so dass eine vorläufige gerichtliche Regelung nicht erforderlich ist (vgl. z. B. auch LG Marburg Beschluss vom 10.08.2006 - 10 O 1543/06 und BGH a. a. O..). - AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13
Vertrag nicht gekündigt: Versorgungssperre durch Vermieter zulässig?
Es besteht damit keine Notwendigkeit zum Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, mithin kein Verfügungsgrund (vgl. zu einem abweichenden Sachverhalt LG Magdeburg, Beschluss vom 10.08.2006, Az.: 10 O 1543/06).