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LG Wiesbaden, 15.02.2006 - 10 O 301/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ARB 94 § 3 Abs. 1; ARB 94 § 4 Abs. 1; ARB 94 § 3
Streitigkeiten über Beteiligung an Immobilienfonds fallen unter Baurisikoausschluss - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 15.02.2006 - 10 O 301/05
- OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
- BGH, 17.10.2007 - IV ZR 37/07
Papierfundstellen
- VersR 2006, 1252
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.09.2004 - IV ZR 173/03
Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung
Auszug aus LG Wiesbaden, 15.02.2006 - 10 O 301/05
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (im folgenden BGH) in den Urteilen des 4. Zivilsenats vom 29.09.2004, Az. IV ZR 170/03 und IV ZR 173/03 sowie des vorangegangenen Urteils vom 19.02.2003, Az. IV.ZR 318/02, fällt auch der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds unter den Leistungsausschluss in § 3 1 d) dd) ARB 94. Der BGH hat zunächst in der Entscheidung vom 19.02.2003 ausdrücklich erklärt, dass unter der Geltung des § 4 Abs. 1 k ARB 75 daß Erwerbsrisiko und in der zugrunde liegenden Entscheidung konkret die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht von der sog. Baurisikoausschlussklausel umfasst werde, da diese nicht das Erwerbsrisiko umfasse.Soweit die Entscheidung des BGH vom 29.09.2004 unter IV ZR 173/03 zu den ARB 1998 ergangen ist, so sind diese ARB inhaltsgleich zu den vorliegend maßgeblichen ARB 1994.
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus LG Wiesbaden, 15.02.2006 - 10 O 301/05
Dass die Erforderlichkeit einer solchen Belehrung sich erst durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vergl. Urteil vom 13.12.2001 und 28.09.2004, folgend BGHZ 159, 280.ff) manifestiert hat, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. - OLG Köln, 13.08.2002 - 9 U 4/02
Umfang der Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung
Auszug aus LG Wiesbaden, 15.02.2006 - 10 O 301/05
Vorangegangen waren mehrere abweichende Entscheidungen zu diesem Fragekreis, welche teilweise den Risikoausschluss bejahten, teilweise verneinten (vgl. u.a. OLG Köln, VersR 2003, 319).
- BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03
Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung
Auszug aus LG Wiesbaden, 15.02.2006 - 10 O 301/05
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (im folgenden BGH) in den Urteilen des 4. Zivilsenats vom 29.09.2004, Az. IV ZR 170/03 und IV ZR 173/03 sowie des vorangegangenen Urteils vom 19.02.2003, Az. IV.ZR 318/02, fällt auch der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds unter den Leistungsausschluss in § 3 1 d) dd) ARB 94. Der BGH hat zunächst in der Entscheidung vom 19.02.2003 ausdrücklich erklärt, dass unter der Geltung des § 4 Abs. 1 k ARB 75 daß Erwerbsrisiko und in der zugrunde liegenden Entscheidung konkret die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht von der sog. Baurisikoausschlussklausel umfasst werde, da diese nicht das Erwerbsrisiko umfasse. - BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02
Umfang einer Ausschlußklausel in der Rechtsschutzversicherung
Auszug aus LG Wiesbaden, 15.02.2006 - 10 O 301/05
Wenn der Versicherer auch diese mit dem Erwerb verbundenen Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen wolle, müsse er die Klausen entsprechend deutlich formulieren (vgl. BGH, VersR 2003, 454 ff.). - LG Chemnitz, 20.07.2006 - 7 O 5024/04
Auszug aus LG Wiesbaden, 15.02.2006 - 10 O 301/05
Der Kläger verlangt von der Beklagten Deckungsschutz für einen von ihm vor dem Landgericht Chemnitz unter dem Az. 7 O 5024/04 geführten Rechtsstreit.