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   LG Darmstadt, 27.09.2007 - 10 O 421/07   

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https://dejure.org/2007,21110
LG Darmstadt, 27.09.2007 - 10 O 421/07 (https://dejure.org/2007,21110)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.09.2007 - 10 O 421/07 (https://dejure.org/2007,21110)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27. September 2007 - 10 O 421/07 (https://dejure.org/2007,21110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • nomos.de PDF, S. 40 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Sicherung des Existenzminimums der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Entgeltabtretung durch einstweilige Verfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zvi-online.de

    ZPO § 850f Abs. 1
    Zur Frage des Schuldnerschutzes bei eheähnlichen Gemeinschaften und Stiefkindern (Faktische Unterhaltspflicht I)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 40 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Sicherung des Existenzminimums der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Entgeltabtretung durch einstweilige Verfügung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 51/03

    Feststellung des Umfangs einer Lohnpfändung

    Auszug aus LG Darmstadt, 27.09.2007 - 10 O 421/07
    Dieser Anspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen und kann bei entsprechender Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung realisiert werden (im Anschluss an BGH NJW-RR 2003, 1367 = VuR 2003, 315).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.5.2003 (NJW-RR 2003, 1367) überzeugend ausgeführt hat, muss § 850 f Abs. 1 ZPO als Bemessungsgrundlage von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges analog herangezogen werden, weil bei einer Abtretung zwar kein vollstreckbarer Vollstreckungstitel vorliegt, diese Schuldnerschutzvorschrift entsprechend ihrem Zweck auf Abtretungen aber entsprechend angewendet werden muss.

    Diese lange Zeit umstrittene Rechtsfrage (Kohte JR 1992, 88) ist für die Praxis geklärt worden durch das Urteil BGH NJW-RR 2003, 1367 = VuR 2003, 315, das auch in der Kommentarliteratur akzeptiert wird (Palandt-Grüneberg BGB 67. Aufl. 2008 § 400 Rz. 4; Erman-Westermann BGB 12. Aufl. 2008 § 400 Rz. 3).

  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 209/03

    Pfändungsfreiheit des Einkommens wegen erhöhten Bedarfs des Schuldners

    Auszug aus LG Darmstadt, 27.09.2007 - 10 O 421/07
    Hier ist nach sozialhilferechtlichen Kategorien zu entscheiden (z.B. BGH FamRZ 2004, 621, 623).
  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 72/88

    Formularmäßige Vereinbarung von Vollmachts- und Lohnabtretungsklauseln

    Auszug aus LG Darmstadt, 27.09.2007 - 10 O 421/07
    Für die vorliegende Fallgestaltung, in der eine Formularabtretung vorliegt, ist auf den seit 20 Jahren anerkannten Grundsatz zu verweisen, dass eine die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit unzulässig beschränkende Abtretung unverhältnismäßig und damit unangemessen iSd des § 307 BGB (früher § 9 AGB) ist (BGH NJW 1989, 2383; Kohte BB 1989, 2257, 2259).
  • LG Münster, 31.01.2017 - 5 T 30/17

    Berücksichtigung, Unterhaltspflichten, Zwangsvollstreckung, faktisch

    Teilweise wird eine analoge Anwendung des § 850f Abs. 1 lit a ZPO auf faktische Unterhaltspflichten befürwortet (LG Darmstadt, Urteil vom 27.09.2007, 10 O 421/07; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2008, 24 U 146/07; SG Lübeck, Beschluss vom 22.03.2011, S 21 AS 198/11 ER (erweiternde Auslegung); letztlich offengelassen: OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2009, 16 W 2/09).
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Rechtsprechung
   LG Bonn, 04.07.2008 - 10 O 421/07   

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https://dejure.org/2008,49271
LG Bonn, 04.07.2008 - 10 O 421/07 (https://dejure.org/2008,49271)
LG Bonn, Entscheidung vom 04.07.2008 - 10 O 421/07 (https://dejure.org/2008,49271)
LG Bonn, Entscheidung vom 04. Juli 2008 - 10 O 421/07 (https://dejure.org/2008,49271)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 05.06.2009 - 3 U 128/08

    Streitigkeit um rückständige Instandhaltungsrücklage eines Wohnungseigentümers

    Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn vom 4.7.2008 - 10 O 421/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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