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   LG Mönchengladbach, 05.02.2009 - 10 O 422/07   

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LG Mönchengladbach, 05.02.2009 - 10 O 422/07 (https://dejure.org/2009,24595)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.02.2009 - 10 O 422/07 (https://dejure.org/2009,24595)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 10 O 422/07 (https://dejure.org/2009,24595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten und Beteiligung an einem "churning" als unerlaubte Handlung i.S.d. europäischen Rechts; Ort der Abwicklung der Handelsaufträge als Ort des Schadenseintritts zur Ermittlung der gerichtlichen ...

  • unalex.eu

    Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO
    Gerichtsstand für Deliktsklagen - Der Ort des Schadenseintritts - Mehrparteienfälle im Deliktsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.07.1989 - 198/87

    Kerzmann / Rechnungshof

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 05.02.2009 - 10 O 422/07
    Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt.

    Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55).

    Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -).

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 05.02.2009 - 10 O 422/07
    Als Ort, an dem das schädigende Ereignis nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, sind sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens anzusehen (vgl. EuGH vom 30.11.1976 - 21/76, Bier/Mines des Potasse d'Alsace -).

    Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07

    Anerkennung eines Sturzes nach dem letzten Auftritt eines Spielmannszuges der

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 05.02.2009 - 10 O 422/07
    Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07

    Keine Aufklärungspflichten nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 , 2 WpHG a.F. für nachgelagerte

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 05.02.2009 - 10 O 422/07
    Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
  • BGH, 12.10.2010 - XI ZR 394/08

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Vorsätzliche Beteiligung eines ausländischen

    Die Frage, ob im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig ist, ist umstritten (bejahend: Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 22; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 5 Rn. 250; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; verneinend: LG Mönchengladbach, Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 O 422/07, S. 6 ff.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20a; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Brüssel I-VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl.,EuGVO Art. 5 Rn. 62; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: Weller, IPRax 2000, 202, 205 ff.).
  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Die Frage, ob im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig ist, ist umstritten (bejahend: Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 22; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 5 Rn. 250; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; verneinend: LG Mönchengladbach, Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 O 422/07, S. 6 ff.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20a; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Brüssel I-VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl.,EuGVO Art. 5 Rn. 62; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: Weller, IPRax 2000, 202, 205 ff.).
  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 57/08

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Die Frage, ob im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig ist, ist umstritten (bejahend: Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 22; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 5 Rn. 250; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl.,EuGVVO Art. 5 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; verneinend: LG Mönchengladbach, Urteil vom 5. Februar 2009- 10 O 422/07, S. 6 ff.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20a; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Brüssel I-VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 62, Wagner/Gess, NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: Weller, IPRax 2000, 202, 205 ff.).
  • BGH, 15.11.2011 - XI ZR 54/09

    Haftung bei Kapitalanlagen: Internationale Zuständigkeit für die

    Die Frage, ob im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig ist, ist umstritten (bejahend: Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 22; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 5 Rn. 250; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; verneinend: LG Mönchengladbach, Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 O 422/07, juris Rn. 21 ff.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20a; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Brüssel I-VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl.,EuGVO Art. 5 Rn. 62; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: Weller, IPRax 2000, 202, 205 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 17 U 51/09

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung i.R.v. Verlusten mit

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Februar 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 422/07) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
  • LG Düsseldorf, 29.04.2011 - 15 O 601/09

    Dem EuGH ist Frage wechselseitiger Handlungsortzurechnung i.R. des

    Zudem sei eine Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit in der EuGVVO nicht vorhanden und ein Rückgriff auf die nationalen Vorschriften nicht zulässig (LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.02.2009 - 10 O 422/07; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Brüssel I-VO, Art. 5 Rn. 88c; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481, 3484 m.w.N.).
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