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   LG Darmstadt, 12.12.2007 - 10 O 514/02   

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LG Darmstadt, 12.12.2007 - 10 O 514/02 (https://dejure.org/2007,91640)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.12.2007 - 10 O 514/02 (https://dejure.org/2007,91640)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - 10 O 514/02 (https://dejure.org/2007,91640)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09

    Bürgschaftsforderung verjährt selbstständig!

    Am 6.12.2003 erhob die GbR Ä### O### Klage unter anderem gegen die Klägerin gestützt auf eine behauptete Überzahlung in Höhe von 357.904,32 EUR und berühmte sich weiterer Ansprüche wegen fehlerhafter Planungsleistungen und hierdurch verursachter Mehrkosten in Höhe von 931.000,00 EUR (LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02); das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

    Dies gelte ebenso für die Klageforderung im Verfahren vor dem LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02 auch soweit dort ein Überzahlungsanspruch streitgegenständlich sei; ein solcher sei von einer Vertragserfüllungsbürgschaft nicht abgesichert.

    Der im Verfahren vor dem LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02 geltend gemachte Schadensersatzanspruch (wegen Nichterfüllung) entstehe bereits mit Ausspruch der Kündigung.

    Die im Verfahren vor dem LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02 geltend gemachten Nichterfüllungsschäden (Überzahlung, Kosten wegen fehlerhafter Planungsleistungen) seien vom Sicherungszweck der Vertragserfüllungsbürgschaft erfasst.

    Eine solche sei auch nicht entbehrlich, vielmehr stehe im Verfahren vor dem LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02 gerade in Streit, ob die erbrachten Werkleistungen mit den geleisteten Zahlungen äquivalent seien.

    Dass eine Inanspruchnahme der Bürgin nicht fern liegt, ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrens vor dem LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02, das noch nicht abgeschlossen ist.

    Der Lauf der Verjährungsfrist begann spätestens am 6.12.2003 mit Erhebung der Klage im Verfahren vor dem LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02.

    Es mag im Parallelverfahren vor dem LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02 die Erfüllung von Hauptleistungspflichten in Streit stehen, weil die Streithelfer behaupten, Werkleistungen der Klägerin im Wert von 384.228,00 EUR seien nicht erbracht und fehlten mithin bei der Abrechnung.

    Gerade die aus behaupteter fehlender Abnahme herzuleitenden vertraglichen Erfüllungsansprüche machen die Streithelfer aber soweit ersichtlich nunmehr auch über einen ganz erheblichen Zeitraum hinweg nicht geltend, sondern rechnen (mit der Klage vor dem LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02) ab.

    Zwar hemmen Verhandlungen zwischen einem Hauptschuldner und einem Gläubiger die Verjährung auch gegenüber dem Bürgen (BGH 14.7.2009, XI ZR 18/08, WM 2009, 1597-1599 = BauR 2009, 1747-1751), der Klage der Streitverkündeten vor dem LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02 kommt diese Wirkung aber nicht zu.

  • OLG Frankfurt, 12.12.2008 - 24 U 14/08

    Architektenvertrag: Voraussetzungen einer zulässigen Unterschreitung der

    unter Abänderung des am 12.12.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt - Az.: 10 O 514/02 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 80.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2010 - 8 U 161/07

    Gewinneinbuße wegen Planungsmangel: Schadensersatz!

    Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sind auch Gegenstand des Honorarrechtsstreits des Beklagten gegen die Klägerin vor dem Landgericht D. (10 O 514/02; B 28), über den das OLG F. in der Berufungsinstanz zu Gunsten des Beklagten entschieden hat (24 U 14/08; B 24).
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