Rechtsprechung
   LG Aachen, 18.05.2004 - 10 O 558/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,37279
LG Aachen, 18.05.2004 - 10 O 558/01 (https://dejure.org/2004,37279)
LG Aachen, Entscheidung vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 (https://dejure.org/2004,37279)
LG Aachen, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 10 O 558/01 (https://dejure.org/2004,37279)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,37279) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 24.05.2007 - 8 U 52/06

    Negative Feststellungsklage neben Vollstreckungsgegenklage

    Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - durch Aufrechnung des Klägers gemäß Aufrechnungsschreiben vom 15.11.2004, zugestellt an beide Beklagten durch Herrn Gerichtsvollzieher L am 18.11.2004, vollständig erloschen ist.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - an den Kläger herauszugeben.

    Der Kläger begehrt festzustellen, dass ein titulierter Klageanspruch, den die Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - in Höhe von 9.514,78 EUR gegen ihn haben, durch Aufrechnung erloschen ist, sowie Herausgabe des diesbezüglichen Titels.

    Aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - haben die Beklagten gegen den Kläger eine titulierte Schadensersatzforderung in Höhe von 9.514,78 EUR; aufgrund desselben Verfahrens haben sie eine titulierte Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.11.2004 in Höhe von 347, 01 EUR.

    Der Vollstreckungsklage wurde durch (rechtskräftiges) Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.11.2005 - 10 O 411/05, in Höhe von 1.916,51 EUR stattgegeben; diese Forderung beruhte auf einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.07.2004 (Amtsgericht Düren 42 C 450/99, nebst Zinsen) und war damit nach der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Landgericht Aachen 10 O 558/01 am 20.04.2004 entstanden.

    Es wird festgestellt, dass die Forderungen der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004, Az.: 10 O 558/01 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 04.11.2004, Az.: 10 O 558/01, durch Aufrechnung des Klägers gemäß Aufrechnungsschreiben vom 15.11.2004, zugestellt an beide Beklagten durch Herrn Gerichtsvollzieher L am 18.11.2004, vollständig erloschen sind.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004, Az.: 10 O 558/01 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Aachen vom 04.11.2004, Az.: 10 O 558/01, an den Kläger herauszugeben.

    Das Landgericht hat die Feststellungsklage in demselben Teil für begründet erachtet wie vormals die Vollstreckungsgegenklage und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Forderungen der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - durch die Aufrechnungserklärung vom 18.11.2004 lediglich in Höhe von 1.916,51 EUR erloschen sind.

    Er verfolgt mit ihr seinen Feststellungs- und Herausgabeanspruch, soweit dieser in erster Instanz erfolglos geblieben ist, weiter, allerdings nur bezogen auf das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 -, nicht auch in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.11.2004 - 10 O 558/01.

    festzustellen, dass die Forderung der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - durch Aufrechnung des Klägers gemäß Aufrechnungsschreiben vom 15.11.2004, zugestellt an beide Beklagten durch den Gerichtsvollzieher L am 18.11.2004, vollständig erloschen ist und.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - an ihn herauszugeben.

    Sie sind darüber hinaus der Ansicht, dass der negativen Feststellungsklage die Rechtskraft der Urteile des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 (Zahlungsklage, 9.514,78 EUR) - und 15.11.2005 - 10 O 411/05 (Vollstreckungsgegenklage, 1.916,51 EUR) - entgegenstehe.

    Das Landgericht hat, was die Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 9.514,78 EUR aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - anbelangt, zu Unrecht einen Erfolg der Feststellungsklage verneint.

    Zu Recht zurückgewiesen hat das Landgericht die Klage lediglich insoweit, als es die titulierte Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.11.2004 - 10 O 558/01 - in Höhe von 347, 01 EUR betraf, weil sich die Aufrechnungserklärung des Klägers vom 15.11.2004 auf diese Forderung gar nicht bezog.

    Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehen daher im Streitfall weder die Rechtskraft des Zahlungsurteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - noch die des Urteils des Landgerichts Aachen über die Vollstreckungsgegenklage vom 15.11.2005 - 10 O 411/05 - entgegen.

    Zu Recht hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Streitgegenstände aller drei Verfahren verschieden sind, nämlich zum einen den Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger (10 O 558/01), zum anderen die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 18.05.2004 (10 O 411/05) und schließlich das Bestehen des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen den Kläger betreffen (vorliegender Rechtsstreit).

    Die titulierte Forderung der Beklagten gegen den Kläger aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - ist nicht nur, wie das Landgericht festgestellt hat, in Höhe von 1.916,51 EUR und auch nicht durch Aufrechnung mit Forderungen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.07.2004 - AG Düren 42 C 450/99 - erloschen, sondern sie ist in voller Höhe von 9.514,78 EUR erloschen und dies bereits aufgrund der Aufrechnungserklärung vom 15.11.2004.

    Dies hat zur Folge, dass die Forderungen, soweit sie sich deckten - nämlich in Höhe von 9.514,78 EUR - als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, zu welchem sie einander zur Aufrechnung geeignet gegenüber getreten sind; dies ist der Zeitpunkt der Titulierung der Beklagtenforderung gemäß Urteil vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 -, denn dieser Zeitpunkt ist der späteste.

    c) Der Feststellungsklage steht die materielle Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - nicht entgegen.

    Hätte der Kläger gegen die Inanspruchnahme durch die Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - beispielsweise einwenden wollen, die Forderung vor der letzten mündlichen Verhandlung am 20.04.2004 bezahlt zu haben, könnte es keinem Zweifel unterliegen, dass er mit dieser Einwendung sowohl im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 2 ZPO unmittelbar) als auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage (§ 767 Abs. 2 ZPO analog) ausgeschlossen und auf die eng begrenzten Möglichkeiten einer Klage nach § 826 BGB oder eines Wiederaufnahmeverfahren beschränkt wäre.

    Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 371 Satz 1 BGB.

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. August 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass die Forderung der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Mai 2004 - 10 O 558/01 - durch Aufrechnung des Klägers gemäß Aufrechnungsschreiben vom 15. November 2004, zugestellt an beide Beklagte durch den Gerichtsvollzieher am 18. November 2004, in Höhe eines 1.916,51 EUR übersteigenden Betrages erloschen ist, sowie die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18. Mai 2004 - 10 O 558/01 - an ihn herauszugeben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht