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   OVG Niedersachsen, 02.01.2008 - 10 PA 261/07   

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https://dejure.org/2008,37266
OVG Niedersachsen, 02.01.2008 - 10 PA 261/07 (https://dejure.org/2008,37266)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.01.2008 - 10 PA 261/07 (https://dejure.org/2008,37266)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Januar 2008 - 10 PA 261/07 (https://dejure.org/2008,37266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Bleiberechtsregelungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Bleiberechtsregelungen

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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2010 - 8 PA 183/10

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an einen Ausländer bei unmöglicher

    Ob darüber hinaus auch die vorsätzlichen Täuschungen der Klägerin über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände (vgl. hierzu die Entscheidungen in den vorausgegangenen, auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahren der Klägerin: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.8.2008 - 10 LA 168/08 - und v. 2.1.2008 - 10 PA 261/07 -), die jedenfalls in der Vergangenheit aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert haben, zu einem Ausschluss nach § 11 BeschVerfV führen, kann der Senat daher hier dahinstehen lassen.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2009 - 10 LA 377/08

    Erbringung des Nachweises des tatsächlichen Schulbesuchs seiner schulpflichtigen

    Ein tatsächlicher Schulbesuch kann zudem nur dann angenommen werden, wenn das schulpflichtige Kind während eines Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Schulunterricht ferngeblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2008 - 10 PA 261/07 -, n.v.; Beschluss vom 27. August 2008 - 10 LA 168/08 -, v.n.; Beschluss vom 20. Januar 2009 - 10 ME 442/08 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2009 - 10 ME 442/08

    Aussetzung der Abschiebung wegen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Ein tatsächlicher Schulbesuch kann zudem nur dann angenommen werden, wenn das schulpflichtige Kind während eines Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Schulunterricht ferngeblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2008 - 10 PA 261/07 -, n.v.).
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