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   BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94   

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BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94 (https://dejure.org/1996,2580)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1996 - 10 RAr 10/94 (https://dejure.org/1996,2580)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - 10 RAr 10/94 (https://dejure.org/1996,2580)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 14.02.1991 - 10 RAr 3/90

    Ausnahme von nach § 1 Abs. 2 BaubetrV 1980 förderungsfähigen Betrieben von der

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94
    Die Ausnahme von der Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung wegen Zugehörigkeit des Betriebes zu einer nicht förderungsfähigen Gruppe setzt nicht voraus, daß diese Gruppe hinsichtlich Marktanteil oder Beschäftigtenzahl einen bestimmten Prozentsatz innerhalb des einschlägigen Zweiges des Baugewerbes nach § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung ausmacht (Aufgabe von BSG vom 14.2.1991 - 10 RAr 3/90 = SozR 3-4100 § 186a Nr. 4).

    Die entsprechende Entscheidung des BSG (vom 14. Februar 1991, SozR 3-4100 § 186a Nr. 4) betreffe Betriebe, die sich mit eigenen Mitteln witterungsunabhängig gemacht hätten; demgegenüber sei hier über eine Gruppe von Betrieben zu entscheiden, die ihre Tätigkeit aufgrund des verwendeten Materials und der Unmöglichkeit wirksamer Schutzvorkehrungen bei Außenarbeiten an Dächern in den Wintermonaten nicht ausführen könnten.

    Damit aber seien aber die vom BSG (Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 4) aufgestellten Kriterien für eine von der Förderung auszunehmende, ins Gewicht fallende, nennenswerte Gruppe nicht erfüllt.

    Mit Urteil vom 14. Februar 1991 (SozR 3-4100 § 186a Nr. 4; ebenso im Anschluß daran die Urteile vom 18. September 1991 - 10 RAr 5/90 und vom 21. Februar 1995 - 10 RAr 5/93) hatte der Senat auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung konkretisiert, wann eine nennenswerte abgrenzbare Zahl von Betrieben, welche der Verordnungsgeber wegen fehlender Förderungsfähigkeit aus der Produktiven Winterbauförderung hätte ausnehmen müssen, besteht: Angesichts der Gesamtzahl der zu dem Gewerbezweig zählenden Betriebe müsse sie einen Anteil ausmachen, welcher angesichts der Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 2 AFG nicht unbeachtet bleiben dürfe.

  • BSG, 21.02.1995 - 10 RAr 5/93

    Einbeziehung von Straßenfräsunternehmen in die Winterbauförderung - Betriebszweck

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94
    Auf dieser Grundlage geht der Senat (in Klarstellung seiner Ausführungen im Urteil vom 21. Februar 1995 - 10 RAr 5/93) davon aus, daß es für die Prüfung der Förderungsfähigkeit im oben genannten Zusammenhang bis zum 31. Dezember 1993 noch darauf ankommt, ob eine Förderung durch IKZ, MKZ oder Wintergeld in Betracht kam, während ab 1. Januar 1994 insoweit nur eine Förderungsfähigkeit durch Wintergeld maßgeblich ist.

    Mit Urteil vom 14. Februar 1991 (SozR 3-4100 § 186a Nr. 4; ebenso im Anschluß daran die Urteile vom 18. September 1991 - 10 RAr 5/90 und vom 21. Februar 1995 - 10 RAr 5/93) hatte der Senat auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung konkretisiert, wann eine nennenswerte abgrenzbare Zahl von Betrieben, welche der Verordnungsgeber wegen fehlender Förderungsfähigkeit aus der Produktiven Winterbauförderung hätte ausnehmen müssen, besteht: Angesichts der Gesamtzahl der zu dem Gewerbezweig zählenden Betriebe müsse sie einen Anteil ausmachen, welcher angesichts der Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 2 AFG nicht unbeachtet bleiben dürfe.

    oder wenn sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte, einheitliche, nicht mehr als bloß zufällige Ansammlung zu vernachlässigende, dauerhafte Gruppe etabliert hat, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in zu vernachlässigendem Ausmaß witterungsabhängig sind; als Indizien für das Vorliegen einer derartigen Gruppe könnte gelten, daß sich ein Bundesverband gleichartiger Unternehmen gebildet hat (soweit das Urteil vom 21. Februar 1995 - 10 RAr 5/93 dieses Kriterium noch ausdrücklich abgelehnt hatte, so ist dies vor dem Hintergrund der damals noch vertretenen Auffassung zu verstehen, die der Senat nicht mehr aufrechterhält).

  • BSG, 18.09.1991 - 10 RAr 5/90

    Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94
    Mit Urteil vom 14. Februar 1991 (SozR 3-4100 § 186a Nr. 4; ebenso im Anschluß daran die Urteile vom 18. September 1991 - 10 RAr 5/90 und vom 21. Februar 1995 - 10 RAr 5/93) hatte der Senat auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung konkretisiert, wann eine nennenswerte abgrenzbare Zahl von Betrieben, welche der Verordnungsgeber wegen fehlender Förderungsfähigkeit aus der Produktiven Winterbauförderung hätte ausnehmen müssen, besteht: Angesichts der Gesamtzahl der zu dem Gewerbezweig zählenden Betriebe müsse sie einen Anteil ausmachen, welcher angesichts der Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 2 AFG nicht unbeachtet bleiben dürfe.
  • BSG, 22.08.1990 - 10 RAr 18/89

    Produktive Winterbauförderung für Betrieb des unterirdischen Kabelbaus

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94
    Es reicht jedoch nicht aus, daß der fragliche Betrieb, für sich genommen, individuell nicht förderungsfähig ist (s BSG vom 23. Februar 1988, SozR 4100 § 186a Nr. 23 S 65 mwN; ebenso Urteile vom 14. März 1989, SozR 4100 § 75 Nr. 13 S 23 f; vom 28. Februar 1990, SozR 3-4100 § 76 Nr. 1 S 5; vom 22. August 1990, SozR 3-4100 § 186a Nr. 3 S 10 f).
  • BSG, 28.02.1990 - 10 RAr 16/89

    Nicht förderungsfähige Betriebe in der Produktiven Winterbauförderung

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94
    Es reicht jedoch nicht aus, daß der fragliche Betrieb, für sich genommen, individuell nicht förderungsfähig ist (s BSG vom 23. Februar 1988, SozR 4100 § 186a Nr. 23 S 65 mwN; ebenso Urteile vom 14. März 1989, SozR 4100 § 75 Nr. 13 S 23 f; vom 28. Februar 1990, SozR 3-4100 § 76 Nr. 1 S 5; vom 22. August 1990, SozR 3-4100 § 186a Nr. 3 S 10 f).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94
    Es kommt daher lediglich darauf an, ob die Arbeiter während der Arbeitszeit in den Wintermonaten witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind (zu den Voraussetzungen für Wintergeld s BSG vom 17. Juli 1979, SozR 4100 § 141b Nr. 10 S 37; BSG vom 20. April 1977, BSGE 43, 255, 261 ff, 267 = SozR 4100 § 80 Nr. 1; BSG vom 11. Juni 1987, BSGE 62, 32, 33 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 55/75

    Anspruch auf Wintergeld - Verfahren - Betriebsvertretung - Notwendige Beiladung -

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94
    Es kommt daher lediglich darauf an, ob die Arbeiter während der Arbeitszeit in den Wintermonaten witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind (zu den Voraussetzungen für Wintergeld s BSG vom 17. Juli 1979, SozR 4100 § 141b Nr. 10 S 37; BSG vom 20. April 1977, BSGE 43, 255, 261 ff, 267 = SozR 4100 § 80 Nr. 1; BSG vom 11. Juni 1987, BSGE 62, 32, 33 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 19.12.1995 - L 9 Al 325/90
    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94
    Damit aber fehlt jegliche tatsächliche Grundlage, um ermitteln zu können, ob eine Gruppe von Betrieben, wie der Betrieb des Klägers, besteht, deren Anteil am entsprechenden Gewerbezweig hinsichtlich der beschäftigten Arbeitnehmer oder hinsichtlich des Marktanteils zumindest die 10 %-Grenze erreicht (s auch Bayerisches LSG vom 19. Dezember 1995 - L 9 Al 325/90, das wegen des fehlenden statistischen Materials nicht feststellen konnte, ob iS der bisherigen Rechtsprechung eine nennenswerte abgrenzbare Gruppe von Betrieben bestand, die überwiegend Telefonkabel für die Deutsche Bundespost verlegten).
  • BSG, 17.07.1979 - 12 RAr 12/78

    Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis - Schadensersatzanspruch - Anspruch gegen den

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94
    Es kommt daher lediglich darauf an, ob die Arbeiter während der Arbeitszeit in den Wintermonaten witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind (zu den Voraussetzungen für Wintergeld s BSG vom 17. Juli 1979, SozR 4100 § 141b Nr. 10 S 37; BSG vom 20. April 1977, BSGE 43, 255, 261 ff, 267 = SozR 4100 § 80 Nr. 1; BSG vom 11. Juni 1987, BSGE 62, 32, 33 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 11/94
    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94
    Der Senat hat die Beteiligten über die Unterlagen des Statistischen Bundesamts, Wiesbaden sowie die Auskunft des BMA informiert, die er im Revisionsverfahren 10 RAr 11/94 beigezogen bzw eingeholt hat.
  • BSG, 11.03.1987 - 10 RAr 5/85

    Winterbauförderung - Umlagepflicht

  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 42/72

    Bauleistung - Transportbetonbetrieb - Betrieb - Mehrere Unternehmen - Gemeinsame

  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 27/99 R

    Umlage zur produktiven Winterbauförderung - Arbeitgeber des Baugewerbes -

    Diese Regelung sei vom LSG zu beachten gewesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) alle bis zur letzten Tatsacheninstanz eintretenden Rechtsänderungen zu berücksichtigen seien (BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6).

    An diesem Begriffsmerkmal der Bauleistung hat das BSG auch während der Geltung des § 75 Abs. 1 AFG in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BSG SozR 4100 § 75 Nrn 7 und 8; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6; Urteil des Senats vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 6/98 R).

    Für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis November 1993 kommt es darauf an, ob für den Betrieb der Klägerin eine Förderung durch Investitionskostenzuschuß, Mehrkostenzuschuß oder Wintergeld für die Arbeiter in Betracht kommt (BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6).

    Allein die Möglichkeit von Ansprüchen ihrer Arbeiter auf Zahlung des Wintergeldes begründet die Förderungsfähigkeit des Betriebes iS des § 186a Abs. 1 AFG (BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6).

  • LSG Sachsen, 19.08.2010 - L 3 AL 133/06

    Umlagepflicht von Trockenbauunternehmen zur Winterbauumlage

    Die Zuordnung eines Betriebes zu einer nicht förderungsfähigen Betriebsgruppe setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 10 RAr 10/94, SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 27/99 R - JURIS-Dokument Rdnr. 21) zunächst voraus, dass der Betrieb konkret nicht förderfähig ist (1.).

    Ob nunmehr diese Gruppe witterungsunabhängig arbeitender Trockenbauunternehmen zahlenmäßig ins Gewicht fällt, beurteilt sich nach zwei alternativen Kriterien (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 10 RAr 10/94 - SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff.): - Die Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrages Bau haben eine abweichende Aufteilung der tariflichen Zuordnung der betreffenden Betriebe zum Geltungsbereich zum Bundesrahmentarifvertrag vorgenommen.

    Von zahlenmäßigen Vorgaben, die statistisch ohnehin schwer zu belegen sind, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich Abstand genommen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 10 RAr 10/94 - SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 27 ff.).

  • BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R

    Arbeitgeber des Baugewerbes - Baubetrieb - Bauleistung - Transportbeton -

    Es sei durch das Bundessozialgericht (BSG) geklärt, daß nur diejenigen Unternehmen umlagepflichtig seien, die aufgrund ihrer objektiven Struktur überhaupt Förderungsmittel erhalten könnten (Urteil vom 30. Januar 1996 - 10 RAr 10/94).

    Die BA hat nämlich die Umlagepflicht ursprünglich zeitlich unbegrenzt festgestellt und damit einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen (BSGE 61, 203, 205 ff = SozR 4100 § 186a Nr. 21; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6).

    An diesem Begriffsmerkmal der Bauleistung hat das BSG auch während der Geltung des § 75 Abs. 1 AFG in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BSG SozR 4100 § 75 Nrn 7 und 8; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6).

  • SG Detmold, 13.12.2012 - S 3 AL 116/11

    Anspruch eines Baubetriebs im Bereich des Akustikbaus und Trockenbaus auf

    Die Zuordnung eines Betriebes zu einer nicht förderungsfähigen Betriebsgruppe setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Betrieb konkret nicht förderfähig ist und zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe von Betrieben gehört, bei denen eine Einbeziehung in die Winterbauumlagepflicht nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1996, 10 RAr 10/94; zitiert nach www.juris.de).

    Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30.01.1996, 10 RAr 10/94; zitiert nach www.juris.de) fällt eine Gruppe witterungsunabhängig arbeitender Trockenbauunternehmen zahlenmäßig ins Gewicht, wenn die Tarifvertragsparteien im Katalog des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe inzwischen eine neue Aufteilung vorgenommen haben, die einen nicht witterungsabhängigen Zweig des Baugewerbes nunmehr getrennt aufführt, oder wenn sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte einheitliche, nicht mehr als bloß zufällige Ansammlung zu vernachlässigende, dauerhafte Gruppe von Betrieben etabliert hat, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in zu vernachlässigendem Ausmaß witterungsabhängig sind.

    Indiz für das Vorliegen einer derartigen Gruppe ist, dass sich ein Bundesverband gleichartiger Unternehmen gebildet hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1996, 10 RAr 10/94; zitiert nach www.juris.de).

    Von zahlenmäßigen Vorgaben, die statistisch ohnehin schwer zu belegen sind, hat das BSG ausdrücklich Abstand genommen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1996, 10 RAr 10/94; zitiert nach www.juris.de).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2015 - L 16 AL 205/11

    Streit über die Heranziehung zur Winterbeschäftigungsumlage

    Ersteres ist anzunehmen, wenn die Arbeiter während der Arbeitszeit in den Wintermonaten witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind (zum Wintergeld vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1996, 10 RAr 10/94, Rn. 23 juris).

    Eine Gruppe ist z. B. abgrenzbar und nennenswert, wenn die Tarifvertragsparteien im Katalog des Bundesrahmentarifvertrag-Bau (BRTV-Bau) inzwischen eine neue Aufteilung vorgenommen haben, die einen nicht witterungsabhängigen Zweig des Baugewerbes getrennt aufführt, oder sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte einheitliche, nicht mehr als bloß zufällige Ansammlung zu vernachlässigender, dauerhafte Gruppe etabliert hat, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in zu vernachlässigenden Ausmaß witterungsunabhängig sind (BSG,Urteil vom 30.01.1996, 10 RAr 10/94 Rn. 32 ff juris; BSG, Beschluss vom 26.05.2011, B 11 AL 145/10 B, Rn. 6 juris).

  • BSG, 09.12.1997 - 10 RAr 3/97

    Umlage für die Produktive Winterbauförderung, Auslegung der Tatbestände des § 1

    In der Tat stimmt der Katalog des § 1 BaubetrV in weiten Teilen mit den entsprechenden Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) und des insoweit damit übereinstimmenden Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) überein (vgl das Urteil des Senats vom 30. Januar 1996, SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 S 20).

    Eventuell für den Bereich der Produktiven Winterbauförderung erforderliche Korrekturen sind - ebenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - dann vorzunehmen, wenn eine nennenswerte abgrenzbare Zahl von Betrieben besteht, welche der Verordnungsgeber wegen fehlender Förderungsfähigkeit aus der Produktiven Winterbauförderung hätte ausnehmen müssen (hierzu im einzelnen das Urteil des Senats vom 30. Januar 1996, SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 mwN).

  • LSG Bayern, 27.11.1998 - L 8 AL 164/97

    Zum Anspruch auf Förderung für die produktive Winterbauförderung von Arbeitgebern

    Die Klägerin gehört auch nicht zu einer abgrenzbaren Gruppe von Betrieben, die der Verordnungsgeber wegen fehlender Förderungsfähigkeit aus der Produktiven Winterbauförderung hätte ausnehmen müssen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 m.w.N.).

    Die Arbeiter der Klägerin sind in diesem Sinne ganz überwiegend auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen beschäftigt, da sie bei ihrer Arbeit in den Wintermonaten den witterungsbedingten Erschwernissen wie Sturm, Kälte, Nässe usw. ausgesetzt sind (BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6).

    Die Rechtsprechung hat bisher jedenfalls bei der Prüfung der Herausnahme einer Gruppe von Betrieben aus einem in der Baubetriebe-VO geregelten Zweig des Baugewerbes nur darauf abgestellt, ob der Betrieb förderungsfähig ist, was sich wiederum danach richtet, "ob er objektiv (ohne Berücksichtigung untypischer, individueller Gegebenheiten) als Empfänger der entsprechenden Leistungen in Betracht kommt" (BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 S.21).

  • BSG, 24.06.1999 - B 11/10 AL 7/98 R

    Winterbauförderung - Umlagepflicht - Bauwerk - Bauleistung - Baugewerbe -

    Bei den von der Klägerin durchgeführten Isolierungsarbeiten durch Verlegung und Verschweißung von Folienbahnen handelt es sich um Arbeiten am erdverbundenen Bauwerk und damit um Bauleistungen iS der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 4670 § 2 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 75 Nrn 7 und 8; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6; Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 6/98 R -).

    Der Senat vermag dennoch nicht abschließend über die Umlagepflicht der Klägerin zu entscheiden, weil das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Klägerin zu einer abgrenzbaren Gruppe des Baugewerbes gehört, die wegen mangelnder Förderungsfähigkeit nicht in die Umlagepflicht einzubeziehen ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6; vgl auch § 1 Abs. 5 BaubetrV idF der VO vom 13. Dezember 1996, BGBl I 1954).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.11.2023 - L 2 AL 22/23

    Einstweiliger Rechtsschutz - Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage -

    Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes sind, dass der Betrieb konkret nicht förderungsfähig ist und dass er insoweit zu einer nennenswerten abgrenzbaren Gruppe von gleichartigen Betrieben gehört (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 19. August 2010 - L 3 AL 133/06 - juris Rn. 30; Thüringer LSG, Urteil vom 16. Mai 2018 - L 10 AL 546/16 - juris Rn. 50; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - B 11 AL 6/19 R - juris Rn. 29; zum früheren Recht BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 10 RAr 10/94 - juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 27/99 R - juris Rn. 21).

    Abgrenzbar und nennenswert ist eine Gruppe z.B. dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Katalog des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe inzwischen eine neue Aufteilung vorgenommen haben, die einen - im obigen Sinne nicht witterungsabhängigen - Zweig des Baugewerbes nunmehr getrennt aufführt, oder wenn sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte, einheitliche, nicht mehr als bloß zufällige Ansammlung zu vernachlässigende, dauerhafte Gruppe etabliert hat, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in zu vernachlässigendem Ausmaß witterungsabhängig sind; als Indizien für das Vorliegen einer derartigen Gruppe könnte gelten, dass sich ein Bundesverband gleichartiger Unternehmen gebildet hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 10 RAr 10/94 - juris Rn. 31 ff.).

  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R

    Winterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht

    Trotz des weiten Spielraums des Verordnungsgebers bei der Abgrenzung des Kreises der förderungsfähigen Betriebe unter Berücksichtigung des fachlichen Geltungsbereichs tarifvertraglicher Regelungen und mit vorheriger Anhörung der Tarifvertragsparteien (vgl zur Verordnungsermächtigung in § 182 Abs. 2 SGB III aF bzw § 109 Abs. 2 SGB III nF) können die Grenzen einer typisierenden Einbeziehung einer ganzen Branche überschritten sein, wenn innerhalb eines in der BaubetrV aufgeführten Gewerbezweiges eine nennenswerte abgrenzbare Gruppe von Betrieben erkennbar ist, die durch Leistungen der Winterbeschäftigungsförderung nicht wesentlich gefördert werden kann und der fragliche Betrieb zu einer solchen Gruppe gehört (vgl BSG vom 30.1.1996 - 10 RAr 10/94 - SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 S 20; BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 27/99 R - juris RdNr 21) .
  • BSG, 26.05.2011 - B 11 AL 145/10 B

    Revisionszulassung - Verfahrensmangel - mangelnde Begründung des Urteils

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 29 AL 8/11

    Winterbau-Umlage - Gesellschafter - Geschäftsführer - abhängige Beschäftigung

  • BSG, 08.10.1998 - B 10 AL 6/97 R

    Produktive Winterbauförderung - Umlagepflicht - Baugewerbe - Baubetrieb -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2000 - L 12 AL 165/98

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2007 - L 1 AL 3/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Sachsen, 14.10.2019 - L 3 AL 173/16

    Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2000 - L 12 AL 71/98

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2000 - L 12 AL 52/98

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2011 - L 7 AL 113/09
  • LSG Hessen, 02.07.1999 - L 10 AL 733/97

    Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage zur produktiven Winterbauförderung nach

  • LSG Rheinland-Pfalz, 26.06.1997 - L 7 Ar 259/96

    Produktive Winterbauförderung; Winterbauförderung; Trockenbauunternehmen;

  • LSG Niedersachsen, 25.09.2001 - L 7 AL 234/99

    Abgrenzbare Gruppe; abgrenzbare nennenswerte Gruppe; Ausnahme; Bauarbeiten;

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