Rechtsprechung
   BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1913
BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97 (https://dejure.org/1997,1913)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1997 - 10 RK 2/97 (https://dejure.org/1997,1913)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1997 - 10 RK 2/97 (https://dejure.org/1997,1913)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1913) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse (KK) für einen selbständigen Landwirt, der zugleich vollschichtig in abhängiger Beschäftigung steht - Hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers - Hauptberuflichkeit einer ...

  • Judicialis

    SGB V § 5 Abs 1 Nr 1, Abs 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der KVdL, Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit als Arbeitseinkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 238 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 2/94

    Versicherungspflichtig von Haupterwerbslandwirten in der landwirtschaftlichen

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97
    In dieser Vorschrift kommt zwar - worauf der 4. Senat des BSG in dem Urteil vom 16. November 1995 bereits hingewiesen hat (BSGE 77, 93, 94) - die grundsätzliche Nachrangigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmerversicherung gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Ausdruck.

    Sie soll nicht nur verhindern, daß nicht versicherungspflichtige Selbständige durch ein Mindestmaß an abhängiger Nebenbeschäftigung den Schutz der allgemeinen Krankenversicherung erlangen, sondern auch, daß Haupterwerbslandwirte, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung abwandern (s auch BSGE 77, 93, 96 f).

    Deshalb werden, wenn - wie hier ein Versicherungspflichttatbestand in der allgemeinen Krankenversicherung mit einem solchen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung konkurriert, hauptberuflich selbständig erwerbstätige Landwirte von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht schon dann erfaßt, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen (BSGE 77, 93, 95 f).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 16. November 1995 (aaO) unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren zur Auslegung von § 5 Abs. 5 SGB V bereits erläutert, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen ist, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

  • BSG, 01.06.1978 - 12 RK 50/76

    Rechtmäßigkeit einer Umlage zur Aufbringung der Mittel für die Produktive

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97
    Auf das Urteil des BSG vom 24. Oktober 1978 - Az 12 RK 50/76 - könne sich das LSG nicht berufen, da hiernach das - zumal für die Abgrenzung von selbständiger und abhängiger Tätigkeit entwickelte - Merkmal der Selbsteinschätzung als Auslegungshilfe nur in Ermangelung - hier aber vorliegender - objektiver Kriterien in Betracht zu ziehen sei.
  • BSG, 30.09.1996 - 10 RKg 29/95

    Anspruch auf Kindergeld für Kind von Migranten bei Ausbildung in Internat im

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97
    Die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Zusammentreffen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer vorliegen, sind in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (BSG vom 19. Februar 1987, SozR 2200 § 172 Nr. 19 S 41 mwN; 23. Februar 1988, SozR 2200 § 172 Nr. 20 S 45; 5. Mai 1988, SozR 2200 § 1385b Nr. 3 S 17 f; s auch BSG vom 30. September 1996, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33 mwN).
  • BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96

    Selbständige Erwerbstätigkeit neben vollschichtiger abhängiger Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97
    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urteil vom 29. April 1997 - 10/4 RK 3/96 -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97
    Der in den Gesetzesmaterialien neben der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand genannte Begriff "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" dient lediglich der Verdeutlichung des Begriffs "hauptberuflich" (vgl BTDrucks 11/2237 S 159).
  • Drs-Bund, 21.09.1993 - BT-Drs 12/5700
    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97
    Soweit darin für das Zusammentreffen von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit mit anderer selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4a KVLG 1989) ebenfalls auf den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit abgestellt wird, stellt die dazu gegebene Begründung ausdrücklich klar, daß der zu § 5 Abs. 5 SGB V entwickelte Grundsatz gelten soll (vgl BT-Drucks 12/5700 S 95 zu Nr. 1 Buchst e).
  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 9/85

    Student - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97
    Die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Zusammentreffen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer vorliegen, sind in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (BSG vom 19. Februar 1987, SozR 2200 § 172 Nr. 19 S 41 mwN; 23. Februar 1988, SozR 2200 § 172 Nr. 20 S 45; 5. Mai 1988, SozR 2200 § 1385b Nr. 3 S 17 f; s auch BSG vom 30. September 1996, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33 mwN).
  • BSG, 05.05.1988 - 12 RK 5/87

    Krankengeld - Erwerbsunfähigkeitsrente - Ausfallzeit - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97
    Die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Zusammentreffen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer vorliegen, sind in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (BSG vom 19. Februar 1987, SozR 2200 § 172 Nr. 19 S 41 mwN; 23. Februar 1988, SozR 2200 § 172 Nr. 20 S 45; 5. Mai 1988, SozR 2200 § 1385b Nr. 3 S 17 f; s auch BSG vom 30. September 1996, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33 mwN).
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

    Ob eine Tätigkeit hauptberuflich ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zB BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 17 ff) in Anknüpfung an die Entwurfsbegründung des GRG zu § 5 Abs. 5 SGB V (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Gesundheits-Reformgesetz , BT-Drucks 11/2237 S 159) in vorausschauender Betrachtung (vgl BSG, aaO, S 18 f mwN) danach zu bestimmen, ob diese Tätigkeit in einer Gesamtschau von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt (vgl BSG, aaO, S 18) .

    Hierbei genügt es, dass das LSG die aufgewandte Arbeitszeit so genau bestimmt, dass es sich im Rahmen der notwendigen Gesamtschau (vgl BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 18) unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäftsführertätigkeit eine sichere Überzeugung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Hauptberuflichkeit bilden kann.

    Bei seinen Ermittlungen hierzu wird das LSG insbesondere auch den mit der Leitungsfunktion (Direktionsgewalt) bezüglich der abhängig Beschäftigten - vorliegend bis zu 21 - notwendig verbundenen Zeitaufwand berücksichtigen müssen, der anders als deren Arbeitszeit dem Unternehmer zuzurechnen ist (dazu bereits BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 21) .

  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher -

    Für die Prüfung der "Berufsmäßigkeit" von "unständiger" Beschäftigung muss - ähnlich der Prüfung von "Hauptberuflichkeit" in anderen rechtlichen Kontexten - festgestellt werden, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen "Erwerbstätigkeiten" zusammen deutlich übersteigen (vgl dazu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 26 LS 2 und RdNr 16 unter Hinweis auf BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 17 ff) .
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Entgegen der Ansicht des LSG erschöpft sich die Bedeutung des Tatbestandselements "hauptberuflich" nicht in der gewichtenden Abgrenzung gegenüber parallel ausgeübten Beschäftigungen, wie sie für die Frage des Ausschlusses der grundsätzlich an eine solche Beschäftigung anknüpfenden eigenen Versicherungspflicht in § 5 Abs. 5 SGB V im Vordergrund steht (vgl zu § 5 Abs. 5 SGB V: BSGE 77, 93 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3; Peters in Kasseler Komm, § 5 SGB V RdNr 185, Stand der Einzelkommentierung 4/2011).

    Vielmehr hat das BSG bereits entschieden, dass die Kriterien, auf die bei der Abwägung zwischen Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung einer Beschäftigung und einer parallel hierzu ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V abzustellen ist, sich von vornherein allein auf die Person des Versicherten beziehen; dieser muss also sowohl das Arbeitsentgelt als auch das Arbeitseinkommen selbst erwirtschaften als auch die zu vergleichende Arbeitszeit selbst aufwenden (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3).

  • BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliche

    Ist die Hauptberuflichkeit einer Beschäftigung oder einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit streitig, so bestimmt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen und nicht nach dem korrigierten Wirtschaftswert; für den Vergleich der aufgewandten Arbeitszeit kommt es nur auf die des Unternehmers persönlich an (Festhalten an BSG vom 29.9.1997 - 10 RK 2/97 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 sowie BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 4/10 R = BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10).

    Durch die Rechtsprechung des 10. Senats des BSG (SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) sei nicht entschieden, dass § 32 Abs. 6 ALG nur im Falle der Veranlagung eines Landwirts nach § 13a EStG anzuwenden sei.

    Jedoch hat das BSG in stRspr unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und - ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) - den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (zB BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 2 f; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14) .

    Dem steht nicht entgegen, dass § 5 Abs. 5 SGB V - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - auch dem Ziel dient zu verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 17) .

    Auswirkungen solcher kurzzeitiger Effekte auf die Entscheidung über die Versicherungspflicht werden vermieden, wenn - wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat - die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Zusammentreffen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zB als landwirtschaftlicher Unternehmer vorliegen, auf Grundlage der vorangegangenen Verhältnisse in einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Einbeziehung absehbarer Entwicklungen beurteilt werden (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 18 f mwN; vgl allgemein zu Prognosen im Zusammenhang mit Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht BSG SozR 4-2600 § 5 Nr. 6 RdNr 16 f mit zahlreichen Rspr-Nachweisen) .

    Dieser Rechtsprechung des 10. Senats des BSG (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) hat sich der erkennende 12. Senat bereits in seinem Urteil vom 29.2.2012 ausdrücklich angeschlossen (BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 18) .

    Dass sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf das mit § 5 Abs. 5 SGB V verfolgte Ziel der Missbrauchsabwehr (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) beruft und die Gefahr von Manipulationen zB durch den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Verwandten sieht, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) haben die zuständigen Versicherungsträger und Behörden im Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht ua die Angaben zur aufgewandten Arbeitszeit - hierzu gehört im Übrigen auch die für die notwendige Koordination und Beaufsichtigung der im Betrieb eingesetzten Fremdkräfte sowie der mithelfenden Familienangehörigen und die Verwaltung des Betriebs als solchem aufgewandte Zeit (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 21) - und die Ernsthaftigkeit von Arbeitsverhältnissen zu prüfen.

  • BSG, 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Landwirt - Einkommen aus Vermietung eigener

    Gründe, die im Rahmen des § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4a KVLG 1989 eine andere Betrachtung des Begriffs der selbstständigen Tätigkeit rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil: Gerade der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf den wortgleichen § 5 Abs. 5 SGB V (vgl BT-Drucks 11/2493 S 159) sowie dessen gleiche Zielrichtung (vgl BT-Drucks 12/5700 S 95 zu Art. 9 Nr. 1 Buchst e; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) legen auch hier die Zugrundelegung des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Begriffsverständnisses nahe.

    Andererseits verfolgt die Regelung das Ziel zu verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (vgl BSG aaO; SozR 3-5420 § 3 Nr. 3).

  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 17/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an

    Für die Prüfung der "Berufsmäßigkeit" von "unständiger" Beschäftigung muss - ähnlich der Prüfung von "Hauptberuflichkeit" in anderen rechtlichen Kontexten - festgestellt werden, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen "Erwerbstätigkeiten" zusammen deutlich übersteigen (vgl dazu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 26 LS 2 und RdNr 16 unter Hinweis auf BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 17 ff) .
  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KS 1/15 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit - ehrenamtliche Tätigkeit

    Bei der Abwägung, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, ist wiederum auf die Gewinnermittlungsvorschrift des § 15 SGB IV abzustellen (vgl BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 20) .
  • LSG Bayern, 22.01.2021 - L 20 KR 455/19

    Hauptberuflichkeit iSv § 2 Abs. 4a KVLG 1989

    Dieser Lösungsansatz erlaubt es zudem, Besonderheiten wie z.B. im Falle eines Ausbildungsverhältnisses mit entsprechend geringer Vergütung Rechnung zu tragen, indem bei der gebotenen Gesamtschau eine höhere Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Entgelts im Hinblick auf die angestrebte abhängige Beschäftigung im späteren Beruf vorgenommen wird (vgl. insg. BSG, Urteil vom 29.09.1997, 10 RK 2/97).

    In der Folgezeit eingetretene tatsächliche Entwicklungen eignen sich zwar nicht als Beurteilungsgrundlage einer Prognose; allerdings ist es auch nicht mit dem Gebot einer vorausschauenden Betrachtungsweise unvereinbar, später eingetretene Entwicklungen als Bestätigung für jene Anhaltspunkte zu berücksichtigen, auf die die Prognose gestützt wird (BSG, Urteil vom 29.09.1997, 10 RK 2/97).

    Dem hinzuzurechnen ist noch die Zeit, die der Kläger zur Vor- bzw. Nachbereitung der Lohndruscharbeiten benötigt (Organisation, Rechnungsstellung, Maschinen vorbereiten und warten, ggf. Anfahrt; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 29.09.1997, 10 RK 2/97).

    Zwar hat das BSG (Urteil vom 29.09.1997, 10 RK 2/97) ausgeführt, die notwendige Gesamtschau zur Ermittlung des Mittelpunktes der Erwerbstätigkeit solle Zufallsergebnisse vermeiden, wenn ein "geringes" Zurückbleiben bei einem Kriterium mit einem deutlichen Übersteigen beim anderen Kriterium zusammentrifft.

  • BSG, 05.10.2006 - B 10 KR 5/05 B

    Krankenversicherung der Landwirte, Feststellung der Versicherungspflicht,

    Der Streit zwischen zwei Krankenversicherungsträgern über die Zuständigkeit für die Durchführung der Krankenversicherung ist im Wege der Feststellungsklage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auszutragen (Fortentwicklung von BSG vom 29.9.1997 - 10 RK 2/97 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 3).

    Ein derartiger Streit über die Zuständigkeit zwischen zwei Trägern ist, wenn sie sich nicht vorab einigen können, im Wege der Feststellungsklage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auszutragen (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. September 1997 - 10 RK 2/97, SozR 3-5420 § 3 Nr. 3, S 16; BSG, Urteil vom 31. August 1989 - 3 RK 33/88, JURIS; BSG SozR 2200 § 250 Nr. 11; grundlegend BSGE 18, 190, 192 f = SozR Nr. 1 zu § 245 RVO).

    Daraus folgt jedoch nicht, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 SGB V ohne weiteres die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 verdrängt (vgl BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3, S 16 f).

  • LAG Köln, 21.02.2006 - 9 Sa 1164/05

    Nachentrichtete Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung;

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. September 1997 - 10 RK 2/97 -) zur Beurteilung der Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers, der zugleich auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

    Die Klägerin hatte nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts danach gefragt, ob die selbständige Erwerbstätigkeit nach diesen Kriterien deutlich die Arbeitnehmertätigkeit übersteige (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 29. September 1997 - 10 RK 2/97 -).

  • SG Dresden, 31.01.2008 - S 25 KR 313/07

    Streit über das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - L 5 KR 300/16

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld - hauptberuflich selbstständig

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.09.2005 - L 5 KR 74/04

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Prüfung -

  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 18/10 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliches

  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2119/16
  • SG Landshut, 22.07.2010 - S 1 KR 43/09

    Feststellung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2009 - L 1 KR 252/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 - L 2 BA 17/22

    Abhängige Beschäftigung; Ehrenamt; Entlohnung; Unterhaltungsverband;

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 - L 11 KR 2320/19

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Vorrang - Witwe -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - L 18 AL 80/18

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

  • LSG Schleswig-Holstein, 01.07.2010 - L 5 KR 69/09

    Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungs- bzw

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2005 - L 1 B 16/05

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2001 - L 5 KR 11/00

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 KR 535/17

    Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2021 - L 16 KR 410/19

    Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung gegenüber dem Arbeitgeber nach

  • BSG, 11.08.2021 - B 12 KR 9/21 B

    Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und

  • LSG Bayern, 21.09.2006 - L 4 KR 151/03

    Versicherungspflicht eines Amtstierarztes in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • SG Würzburg, 09.07.2019 - S 11 KR 916/18

    Versicherungspflichtiges Mitglied einer Krankenversicherung für Landwirte

  • BSG, 28.06.2011 - B 12 KR 36/11 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2013 - L 9 KR 114/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 1 KR 162/11
  • SG Frankfurt/Oder, 18.12.2012 - S 27 KR 65/11

    Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Krankenkasse für einen selbstständigen

  • SG München, 15.03.2006 - S 47 KR 844/05

    Streit um eine Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und

  • LSG Hamburg, 16.05.2011 - L 3 R 53/08
  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 99/10 B
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht