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   BSG, 24.09.1986 - 10 RKg 6/85   

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https://dejure.org/1986,3383
BSG, 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 (https://dejure.org/1986,3383)
BSG, Entscheidung vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 (https://dejure.org/1986,3383)
BSG, Entscheidung vom 24. September 1986 - 10 RKg 6/85 (https://dejure.org/1986,3383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsverhältnis - Bruttobezüge - Kindergeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 1028 (Ls.)
  • BB 1987, 131
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • LSG Bayern, 29.11.2002 - L 14 KG 33/99
    Das BSG habe bereits unter anderem in seiner Entscheidung vom 24.09.1986 - 10 RKg 9/85 (SozR 5870 § 2 Nr. 46) die vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten aus den "Bruttobezügen" des Kindes herausgenommen.

    (BSG vom 22.01.1998 - B 14/10 KG 19/95 R in SozR 3-5870 § 9 Nr. 4; BSG vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 46).

    Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes wurden die "Bruttobezüge" nie als Nettobezüge verstanden, sondern vielmehr als Bruttoentgelt im sozialversicherungsrechtlichen (und nicht im steuerrechtlichen) Sinne (BSG vom 10.06.1980 - 11 RA 76/79 und vom 18.02.1981 - 1 RA 113/79 in SozR 2200 § 1262 Nrn.13 und 19 zu § 39 Abs. 3 Satz 4 AVG mit Hinweis auf BSG-Urteile zu § 1248 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b RVO: "Steuerliche Abzüge sind unzweifelhaft Teil der Bruttobezüge"; Vgl. ferner BSG vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 46 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien zum BKGG; BSG vom 24.09.1986 - 10 RKG 9/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 47 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien zu BKGG, RVO und AVG: nur die vom Ausbildungsbetrieb einem Auszubildenden geleistete Fahrgelderstattung für tatsächlich entstandene Fahrtkosten soll nicht zu den Bruttobezügen gehören; BSG vom 22.11.1988 - 10 RKg 21/87 in SozR 5870 § 2 Nr. 59: Bruttobezüge sind solche im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV hierzu soll auch das vom Ausbildungsbetrieb ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Fahrtkosten gezahlte Wegegeld gehören; BSG vom 30.10.1991 - 10 RKg 10/90 in SozR 3-5870 § 2 Nr. 17: Zu den Bruttobezügen aus Sprachausbildung gehören auch Sachbezüge wie Wohnvorteile und Taschengeld aus au-pair-Tätigkeit, die Bruttobezüge im Sinne des Kindergeldrechts können weiter gefasst sein als das sozialversicherungspflichtige Entgelt; BSG vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 27/95 in SozR 3-5870 § 2 Nr. 38: Maßgebend bei Ausbildungsvergütungen ist das Bruttoeinkommen ohne Rücksicht auf individuell anfallende Ausbildungskosten).

    Soweit der Kläger sich auf den Beschluss des BVerfG vom 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86 in SozR 3-5870 § 2 Nr. 9 (Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 46) - beruft, verkennt er die Zusammenhänge.

  • BSG, 11.02.1988 - 11a RA 30/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Wenn der Gesetzgeber diesen Personenkreis noch begünstigen will und eine strikte Abgrenzung vorsieht, liegt dies in seinem Ermessen (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 46).

    Eine Verpflichtung des Gesetzgebers dergestalt, eine denkbare schonendere oder differenziertere Regelung zu formulieren, besteht daher nicht (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 46).

  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 77/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Wenn der Gesetzgeber diesen Personenkreis noch begünstigen will und eine strikte Abgrenzung vorsieht, liegt dies in seinem Ermessen (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 46).

    Eine Verpflichtung des Gesetzgebers dergestalt, eine denkbare schonendere oder differenziertere Regelung zu formulieren - etwa die vom Kläger vorgeschlagene Einbeziehung von Gesichtspunkten wie Alter des Ausgleichsberechtigten und Alter des Ausgleichsverpflichteten und damit statistisch zu erwartende zukünftige Rentenleistungen - besteht daher nicht (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 46).

  • LSG Hessen, 25.05.1994 - L 6 Kg 800/93

    Kindergeld - Ausbildungsvergütung - Bruttobezüge

    Daraus könne abgeleitet werden, daß nur solche Beträge zur Ausbildungsvergütung zählten, die die Auszubildenden dafür erhalten, daß sie ihre Arbeitskraft für die Ausbildung einsetzen und damit zur Deckung des Unterhaltsbedarfs beitrügen (Hinweis auf BSG Urteil vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 = SozR 5870 § 2 Nr. 46).

    Dieser Grund entfällt jedoch, wenn auszubildende Kinder in der Lage sind, mit dem aus dem Ausbildungsverhältnis fließenden Einkommen ihren Unterhalt - zumindest weitgehend - selbst zu bestreiten (BSG, Urteil vom 24. September 1986 - 10 RKg 6/85 = SozR 5870 § 2 Nr. 46), was bei einer Bruttovergütung von 750, 00 DM vom Gesetzgeber in einer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise (BSG a.a.O.) angenommen wurde.

  • BSG, 28.02.1990 - 10 RKg 15/89

    Anspruch auf Kindergeld, Verzicht auf Ausbildungsvergütung

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl SozR 5870 § 2 Nr. 46 mwN auch aus der Rechtspr des BVerfG), dient das Kindergeld dem sozialpolitischen Zweck des Familienlastenausgleichs.
  • BSG, 07.10.1987 - 4a RJ 83/86

    Ausschluß der Kostenerstattung für Haushaltshilfe bei Verwandtschaft

    Wenn der Gesetzgeber diesen Personenkreis noch begünstigen will und eine strikte Abgrenzung vorsieht, liegt dies ebenfalls in seinem Ermessen (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 46).

    Eine Verpflichtung des Gesetzgebers dergestalt, eine denkbare schonendere oder differenziertere Regelung zu formulieren - etwa die von der Klägerin vorgeschlagene Einbeziehung des Maßes der familiären Bindung, des Gesichtspunktes, ob der Hilfeleistende einen eigenen Hausstand hat, sowie der Dauer und Intensität der Hilfeleistung - besteht daher nicht (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 46).

  • BSG, 22.01.1998 - B 14/10 KG 19/95 R

    Wegfall des Kindergeldanspruches - Student - Erwerbseinkommen von wenigstens 750

    Mit Urteil vom 24. September 1986 - 10 RKg 6/85 - (SozR 5870 § 2 Nr. 46) hat der 10. Senat die Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Kindern, denen aus einem Ausbildungsverhältnis monatliche Bruttobezüge von mindestens 750 DM zustehen, bejaht.
  • LSG Bayern, 05.12.2002 - L 14 KG 26/99
    Hinreichend ist es, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung bzw. Privilegierung einer bestimmten Personengruppe vorliegt; unerheblich ist es, ob der Gesetzgeber die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. unter anderem BSG vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BSG, 22.06.1994 - 10 RKg 3/92

    Kindergeld - Ausbildungsvergütung - Krankengeldbezug - 750 DM Grenze -

    Der Senat bezieht sich insoweit auf die verfassungsrechtlichen Erörterungen in seinem Urteil vom 24. September 1986 (SozR 5870 § 2 Nr. 46; hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 2. August 1990, SozR 3-5870 § 2 Nr. 9), auch wenn diese Verhältnisse die Jahre 1982 bis 1986 betrafen und der Unterhaltsbedarf eines Auszubildenden bis zu dem hier relevanten Zeitraum weiter angestiegen ist.
  • BSG, 14.02.1991 - 10 RKg 2/90

    Sozialrechtliche Definition des Begriffs "Berufsausbildung" - Anspruch auf

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 24. September 1986 - 10 RKg 6/85 - (SozR 5870 § 2 Nr. 46) bereits darauf hingewiesen, daß das Kindergeld nach seinem Ziel und nach dem System seiner Regelung allgemein dem sozialpolitischen Zweck des Familienlastenausgleichs dient; der durch Kinder bedingte höhere Aufwand soll teilweise ausgeglichen werden (BVerfGE 29, 71, 79).
  • LSG Bayern, 29.11.2002 - L 14 KG 1/99
  • BSG, 07.08.1991 - 10 RKg 8/91

    Gewährung von Kindergeld für ein unfreiwillig nicht in der Ausbildung

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