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   BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93   

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https://dejure.org/1993,1907
BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93 (https://dejure.org/1993,1907)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1993 - 10 RKg 6/93 (https://dejure.org/1993,1907)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1993 - 10 RKg 6/93 (https://dejure.org/1993,1907)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 103
  • NJW-RR 1994, 131 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 752 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 570/80

    Zustandekommen eines Verzichts auf Unterhalt durch Unterlassen der Geltendmachung

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93
    Hierbei ist lediglich umstritten, ob die Verjährung des Unterhaltsanspruchs eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater bis zur Feststellung der Vaterschaft nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt ist oder ob sie überhaupt erst mit der Feststellung der Vaterschaft zu laufen beginnt; für die letztgenannte Ansicht spreche, daß der Anspruch iS von § 198 BGB erst als "entstanden" anzusehen sei, wenn er ausgeübt werden könne (offengelassen in BGH vom 20. Mai 1981, FamRZ 1981, 763 mwN zu beiden Meinungen).
  • BSG, 21.12.1971 - GS 4/71

    Anfragen zu gerichtlichen Rechtsansichten - Senatsbesetzung - Rentenansprüche -

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93
    Nach dem Beschluß des GrS des BSG vom 21. Dezember 1971 (BSGE 34, 1, 18 = SozR Nr. 24 zu § 29 RVO) begann die Verjährung nach dieser Regelung (die insoweit auf die "Fälligkeit" abstellte) zu dem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit zu sofortiger Geltendmachung des Anspruchs beim Leistungsträger gegeben war; erst dann entstand danach der Anspruch.
  • BSG, 28.10.1982 - 10 RKg 51/81

    Anerkennung der Vaterschaft; Nichteheliches Kind; Anspruchsvoraussetzungen für

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93
    Erst infolge der Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung entstand jedoch rückwirkend ein mit Rechtswirkungen ausgestattetes Kindschaftsverhältnis (§ 9 Abs. 3 BKGG; hierzu BSG vom 28. Oktober 1982, BSGE 54, 153, 154 = SozR 5870 § 9 Nr. 4).
  • BGH, 06.10.1967 - IV ZR 105/66

    Beginn der Verjährung des Unterhaltsanspruchs des scheinehelichen Kindes gegen

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93
    Denn nach wie vor widerspricht es dem Sinn und Zweck des Verjährungsinstituts, wollte man einen Anspruchsberechtigten einem (durch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs bedingten) Rechtsnachteil unterwerfen, der in seiner praktischen Auswirkung einem Rechtsverlust gleichkommt, wenn das Gesetz selbst ihm die Geltendmachung des Anspruchs untersagt (so auch BGH vom 6. Oktober 1967, BGHZ 48, 361, 366).
  • BSG, 08.03.1990 - 3 RK 12/89

    Ausschlußfrist des § 111 SGB X beim Ersatzanspruch nach § 104 SGB X

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93
    Diese sogenannte Rechtsausübungssperre gilt auch im Sozialrecht (BSG vom 8. März 1990, BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 2 zum Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X).
  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    (1) Nach § 1600d Abs. 4 BGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: § 1600d Abs. 4 BGB a.F.; seitdem: § 1600d Abs. 5 BGB) können die Rechtswirkungen der Vaterschaft, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer - dann allerdings rückwirkenden (vgl. BVerfGE 74, 33, 39 [juris Rn. 23]; BSGE 73, 103, 104 [juris Rn. 15]; Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. § 1600d BGB Rn. 19) - Feststellung an geltend gemacht werden.

    Andere begründen das damit, dass der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung noch nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist (BeckOK BGB/Piekenbrock, § 199 Rn. 74 [Stand: 1. August 2019]; MünchKomm-BGB/Wellenhofer, 7. Aufl. § 1600d Rn. 100; Obermann, NZFam 2017, 458 f.; siehe auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1967 - IV ZR 105/66, BGHZ 48, 361, 366 f. [juris Rn. 20 ff.]; BSGE 73, 103, 104 f. [juris Rn. 14 ff.] zu § 45 Abs. 1 SGB I; OLG Celle FamRZ 2018, 98, 102 [juris Rn. 53 f.] m. Anm. Wache, NZFam 2017, 917 f.; für entsprechende Anwendung des § 205 BGB aber Rauscher in Staudinger [2011], § 1594 BGB Rn. 16).

  • LSG Bayern, 19.01.2010 - L 17 U 390/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Gewährung nach fünfjährigem

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hält der Senat insoweit den rechtlichen Gesichtspunkt für maßgebend, dass die Verjährung nur dann beginnen kann, wenn der Leistungsberechtigte objektiv in der Lage ist, den Anspruch "sofort geltend zu machen" (s. hierzu BSGE 73, 103).

    Dieser Rechtsgedanke wurde in höchstrichterlicher Rechtsprechung z.B. im Zusammenhang u.a. mit einem Verfahren für maßgeblich erachtet, in dem es um Verjährung des Kindergeldanspruchs eines nichtehelichen Vaters auch für die rückwirkenden Leistungen (§ 9 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz -BKGG-) erst ab Feststellung der Vaterschaft ging (BSG vom 22.09.1993 - 10 RKg 6/93), wobei Verjährung wegen der sog. Rechtsausübungssperre verneint wurde.

  • BFH, 28.07.2005 - III R 68/04

    Anerkennung der Vaterschaft im finanzgerichtlichen Verfahren ist bei Streit um

    Dies gilt für Unterhaltsansprüche des Kindes oder Regressforderungen des Scheinvaters ebenso wie für Ansprüche des Vaters auf Kindergeld (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 22. September 1993 10 RKg 6/93, BSGE 73, 103, und vom 28. Oktober 1982 10 RKg 51/81, BSGE 54, 153).
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 15/99 R

    Verjährungsfristen beim Schadensersatzanspruch gegen die Einzugsstelle

    Ob sich darüber hinaus bereits ein Rechtssatz entwickelt hat, daß im Sozialrecht allgemein eine vierjährige Verjährung gilt (BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 3), kann hier offenbleiben.
  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 - L 11 KR 2534/03

    Rückwirkung der Vaterschaftsanerkennung auf die Geburt bei Familienversicherung

    Kindergeld wird nach der Anerkennung auch für Zeiträume vor der Vaterschaftsfeststellung zugesprochen (BSG, Urteil vom 22.09.1993 - 10 RKg 6/93 -, SozR 3-5870 § 9 BKGG Nr. 2).
  • BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 12/94

    Anerkennung eines ausländischen Statusurteils für einen Kindergeldanspruch

    Dies setzt voraus, daß auch die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift vorliegen, also insbesondere auch ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen Sevgi und ihrer leiblichen Mutter (s hierzu zB BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 3) nicht mehr besteht.
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