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   BSG, 01.12.1978 - 10 RV 19/78   

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https://dejure.org/1978,10974
BSG, 01.12.1978 - 10 RV 19/78 (https://dejure.org/1978,10974)
BSG, Entscheidung vom 01.12.1978 - 10 RV 19/78 (https://dejure.org/1978,10974)
BSG, Entscheidung vom 01. Dezember 1978 - 10 RV 19/78 (https://dejure.org/1978,10974)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15

    Feststellung der Sozialversicherungspflicht; Betriebsprüfung; Widersprüchlicher

    Auch wenn das Gericht hierbei nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, ändert dies nichts daran, dass - entsprechend den Vorgaben etwa in § 308 Zivilprozessordnung (ZPO) - nicht etwas zugesprochen werden darf, was nicht beantragt ist (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1978 - 10 RV 19/78 -, juris; vgl. zum Grundsatz ne ultra petita auch etwa BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 20).
  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger -

    Der von Amts wegen zu beachtende Verstoß des LSG gegen § 123 SGG iVm § 153 SGG ist nicht deshalb überholt, weil der Kläger die Überschreitung seines Klagebegehrens im Revisionsverfahren nicht gerügt, sich dieses vielmehr durch eine Stellungnahme zur Frage des Charakters der vom Kläger - zusätzlich - erbrachten Maßnahme möglicherweise stillschweigend zu eigen gemacht hat (vgl hierzu BSG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - 10 RV 19/78 -, unveröffentlicht).
  • SG Reutlingen, 24.04.2007 - S 2 AS 877/07

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsanspruch bei stationärer

    Jedoch gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt der Grundsatz ne ultra petita (BSG, Urteil vom 23.06.1998, Az.: B 4 RA 31/97 R), nach dem dem Kläger nicht etwas zugesprochen werden darf, was er nicht mit dem Klageantrag geltend gemacht hat (BSG, Urteil vom 01.12.1978, Az.: 10 RV 19/78).
  • SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, abstrakte

    Im Hinblick auf den ne-ultra-petita-Grundsatz, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 23.06.1998, Az.: B 4 RA 31/97 R) und nach dem dem Kläger nicht etwas zugesprochen werden darf, was er nicht mit dem Klageantrag geltend gemacht hat (BSG, Urteil vom 01.12.1978, Az.: 10 RV 19/78), konnte und musste das Gericht dahinstehen lassen, ob den Klägern sonstige Ansprüche zustehen.
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