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   BSG, 22.06.1977 - 10 RV 29/76   

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BSG, 22.06.1977 - 10 RV 29/76 (https://dejure.org/1977,11636)
BSG, Entscheidung vom 22.06.1977 - 10 RV 29/76 (https://dejure.org/1977,11636)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 1977 - 10 RV 29/76 (https://dejure.org/1977,11636)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Sachsen, 20.04.2005 - L 1 KR 18/03

    Zulässigkeit des Einwandes des Nichtvorliegens tatbestandlicher Voraussetzungen

    Jeder andere öffentlich-rechtliche Leistungsträger, dessen Einstandspflicht keiner Systemsubsidiarität oder einer ausdrücklich angeordneten Einzelfallsubsidiarität unterliegt, kann erstattungspflichtig sein (zur Grundaussage des § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1976, Az. 3 RK 31/76 = SozR 3100 § 18c Nr. 2; Urteil vom 16. Dezember 1976, Az. 10 RV 210/75 = SozR 3100 § 18c Nr. 3; Urteil vom 22. Juni 1977, Az. 10 RV 29/76 = SozR 3100 § 18c Nr. 5; Urteil vom 08. Juni 1994, Az. 3/1 RK 31/93 = SozR 3-3100 § 18c Nr. 2).

    In seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (Az. 10 RV 201/75 = SozR 3100 § 18c Nr. 3; siehe ferner Urteil vom 25. April 1984, Az. 8 RK 25/82 = SozR 3100 § 18c Nr. 18) hat das BSG die Ansicht vertreten, die in § 18c Abs. 6 Satz 2 BVG getroffene Regelung bezwecke, wie sich insbesondere aus ihrem Zusammenhang mit Satz 3 ergebe und in der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. VI. 2649) auch betont worden sei, "dass bei der Heilbehandlung wegen Nichtschädigungsfolgen und bei der Krankenbehandlung andere Rechtsträger, die im konkreten Fall nur zur Gewährung von Kann-Leistungen oder Zuschüssen verpflichtet sind, ihre Leistungen nicht unter Hinweis auf den nach dem BVG bestehenden Rechtsanspruch oder auf das Fehlen eigener Aufwendungen des Berechtigten verweigern und sich damit auf Kosten des Bundes entlasten können" (siehe ferner BSG, Urteil vom 22. Juni 1977, Az. 10 RV 29/76 = SozR 3100 § 18c Nr. 5; Urteil vom 25. April 1984, 8 RK 25/82 = SozR 3100 § 18c Nr. 18).

  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 9/01 KR R

    Krankenkasse - Kostentragung - Kostenbeteiligung - Beschädigter - Heilbehandlung

    An diesen ausschließlich an den beigeladenen Versorgungsberechtigten gerichteten Bescheid - über den die Beklagte lediglich mit Schreiben des Versorgungsamts vom 6. Februar 1998, in dem ein Erstattungsanspruch nach § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG angemeldet wurde, unterrichtet worden ist - ist der im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Träger der Krankenversicherung nicht gebunden (vgl auch BSG Urteil vom 22. Juni 1977 - 10 RV 29/76 - SozR 3100 § 18c Nr. 5).

    Im Verhältnis der Leistungsträger untereinander bestimmt diese Vorschrift mithin, dass - ungeachtet der Regelung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungen in § 18c Abs. 1 bis 3 BVG, wonach die Versorgungsverwaltung für die hier in Rede stehende Leistung zuständig ist - die Kosten für die Behandlung von Schädigungsfolgen der Versorgungsverwaltung zur Last fallen sollen, die Kosten für die Behandlung von Nichtschädigungsfolgen hingegen in erster Linie anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (BSG Urteile vom 16. Dezember 1976 - 10 RV 201/75 - SozR 3100 § 18c Nr. 3 S 9 f mwN, vom 22. Juni 1977 - 10 RV 29/76 - SozR 3100 § 18c Nr. 5, S 13 f, vom 30. Mai 1978 - 1 RA 81/77 - SozR 3100 § 18c Nr. 9, S 25 - jeweils zur Vorgängerregelung in § 18c Abs. 6 Satz 2 und 3, im Ergebnis ebenso BSG Urteile vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2, S 7 und vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4, S 17 f).

  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 9/01.KR R

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Versorgungsträgers für

    An diesen ausschließlich an den beigeladenen Versorgungsberechtigten gerichteten Bescheid - über den die Beklagte lediglich mit Schreiben des Versorgungsamts vom 6. Februar 1998, in dem ein Erstattungsanspruch nach § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG angemeldet wurde, unterrichtet worden ist - ist der im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Träger der Krankenversicherung nicht gebunden (vgl auch BSG Urteil vom 22. Juni 1977 - 10 RV 29/76 - SozR 3100 § 18c Nr. 5).

    Im Verhältnis der Leistungsträger untereinander bestimmt diese Vorschrift mithin, dass - ungeachtet der Regelung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungen in § 18c Abs. 1 bis 3 BVG, wonach die Versorgungsverwaltung für die hier in Rede stehende Leistung zuständig ist - die Kosten für die Behandlung von Schädigungsfolgen der Versorgungsverwaltung zur Last fallen sollen, die Kosten für die Behandlung von Nichtschädigungsfolgen hingegen in erster Linie anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (BSG Urteile vom 16. Dezember 1976 - 10 RV 201/75 - SozR 3100 § 18c Nr. 3 S 9 f mwN, vom 22. Juni 1977 - 10 RV 29/76 - SozR 3100 § 18c Nr. 5, S 13 f, vom 30. Mai 1978 - 1 RA 81/77 - SozR 3100 § 18c Nr. 9, S 25 - jeweils zur Vorgängerregelung in § 18c Abs. 6 Satz 2 und 3, im Ergebnis ebenso BSG Urteile vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2, S 7 und vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4, S 17 f).

  • FG Düsseldorf, 07.07.2004 - 4 K 2045/03

    Musterprozessvereinbarung; Zulässigkeit in Zollverfahren; Bindungswirkung;

    Während die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Musterprozessen mit § 93a der Verwaltungsgerichtsordnung eine eigene Vorschrift hat, sind in den besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeiten Musterprozesse und Vereinbarungen hierüber üblich (s. BSG Urteil vom 22. Juni 1977, 10 RV 29/76, Das Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung, Zeitschrift für das Recht der sozialen Sicherheit, 1978, 41 ff.).
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