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   BSG, 25.01.1974 - 10 RV 375/73   

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BSG, 25.01.1974 - 10 RV 375/73 (https://dejure.org/1974,3126)
BSG, Entscheidung vom 25.01.1974 - 10 RV 375/73 (https://dejure.org/1974,3126)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 1974 - 10 RV 375/73 (https://dejure.org/1974,3126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Recht auf Vertagung - Prozeßbevollmächtigter - Niederlegen der Vertretung - Terminsladung - Neuer Prozeßbevollmächtigter - Rechtzeitige Bestellung

Papierfundstellen

  • MDR 1974, 611
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 1/77

    Rente für einen Monatsteil - Zahlbetrag - Berechnung

    Auszug aus BSG, 25.01.1974 - 10 RV 375/73
    werden (vgl" BGHZ 27" 465 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung; Urteil des erkennenden Senats vom 440 November 4968 - 40 BV 654/67 -)" Nach 5'424 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung° Diese ist ein wesentliches Mittel" um dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und den Streitstoff erschöpfend mit ihnen zu erörtern (vgl° BSG 47, 44 = SozR SGGNr° 474 zu 5 462):) Der Grundsatz des Art° 405 Abs° 4 GG, daß vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat} findet auch auf die Gerichtsverfahren Anwendung, in denen die Untersuchungsmaximc gilt.fvgla'BVerfG in NJZ 4957" 242)° Für die Sozialgerichtsbarkeit ist dies überdies in 5 62 SGG ausdrücklich vorgeschriebeno Die Beteiligten haben grundsätzlich ein Recht darauf9 zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden, auch wenn ihr persönliches Erscheinen Anicht ausdrücklich nach 5 444 Abso 4 SGG angeordnet ist (vgl° Urteil des Senats vom 44° November 4968, aaO)" Im Falle seiner Verhinderung hat ein Beteiligter das Recht? die Aufhebung und Verlegung des Termine zur mündlichen Verhandlung beantragen° Ein derartiger Aufhebungs- und zu.
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnung

    In Einklang mit diesen Verfassungsgeboten sieht die Rechtsprechung bei Vorliegen eines erheblichen Grundes das in § 227 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert und nimmt einen erheblichen Grund für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins immer dann an, wenn sonst der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre (stRspr BSG Urteile vom 26. Oktober 1955 - 3 RJ 34/54 - BSGE 1, 277, 279 f, vom 27. April 1962 - 7 RAr 25/60 - BSGE 17, 44, 47 = SozR Nr. 16 zu § 62 SGG, vom 25. Januar 1974 - 10 RV 375/73 - SozR 1750 § 227 Nr. 1 -, vom 19. Dezember 1991 - 4 RA 88/90 - NJW 1992, 1190 und vom 10. August 1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; vgl auch BGH Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56 - BGHZ 27, 163, 167 und BVerwG Urteile vom 25. Januar 1974 - VI C 7/73 - BVerwGE 44, 307, 309 und vom 10. Dezember 1976 - VI C 40.76 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 102 sowie Beschluß vom 23. Januar 1995 - 9 B 1/95 - NJW 1995, 1231).
  • BFH, 14.10.1975 - VII R 150/71

    Rechtliches Gehör - Verfahrensbeteiligter - Termin zur mündlichen Verhandlung -

    Welche Gründe als erheblich im Sinne des § 227 ZPO anzusehen sind, richtet sich je nach Lage des Einzelfalles nach dem Prozeßtoff und den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts -- BSG -- vom 25. Januar 1974 10 RV 375/73, HFR 1974, 465, mit weiteren Nachweisen).

    Gegenüber dem sich aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 ZPO ergebenden Vertagungsanspruch des Klägers konnte sich der Vorsitzende nicht auf die angeblich angespannte Geschäftslage und auf die Entscheidungsreife der Sache berufen (vgl. BSG-Urteil 10 RV 375/73).

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Verletzung rechtlichen

    Der vorstehend dargestellte Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch dann berührt, wenn ein Prozessbevollmächtigter kurz vor dem Termin sein Mandat niederlegt und der Kläger aus besonderen Gründen nicht in der Lage war, rechtzeitig einen neuen Bevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Rechte zu bestellen (so BSG SozR 1750 § 227 Nr. 1 S 3 f, ähnlich BVerwG Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48 S 15; BVerwG NJW 1993, 80).
  • BVerwG, 13.12.1982 - 9 C 894.80

    Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer

    Ob dann etwas anderes gelten würde, wenn dem Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gewichtige Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß der Kläger wegen der Beendigung der bisher bestehenden Prozeßvollmacht ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten an der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung verhindert war, bedarf hier keiner Klärung (vgl. dazu beispielsweise Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 1974, MDR 1974, 611).
  • BFH, 15.04.2003 - X B 20/03

    NZB: Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

    Eine andere Frage ist es, ob das FG im Hinblick auf die kurzfristig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung angezeigte Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt X gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO "aus erheblichen Gründen" von Amts wegen gehalten war, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, zu verlegen oder zu vertagen (zur diesbezüglichen Verpflichtung des Gerichts in Ausnahmefällen vgl. z.B. BSG-Urteil vom 25. Januar 1974 10 RV 375/73, Monatsschrift für Deutsches Recht 1974, 611).
  • BFH, 05.12.1979 - II R 56/76

    Mündliche Verhandlung - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung -

    Welche Gründe als erheblich i. S. des § 227 ZPO anzusehen sind, richtet sich je nach Lage des Einzelfalles, nach dem Prozeßstoff und den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozeßbevollmächtigten (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 25. Januar 1974 10 RV 375/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974 S. 465 - HFR 1974, 465 -).
  • BSG, 24.10.2017 - B 13 R 19/17 BH

    Rente wegen Erwerbsminderung; PKH-Verfahren; Kein Anspruch eines Beteiligten auf

    Dass der Kläger oder sein - nach Angaben des Klägers bis zum 18.7.2017 ortsabwesender - Prozessbevollmächtigter gehindert gewesen wären, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, war weder vom Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten angezeigt worden noch für das LSG erkennbar (vgl etwa BSG Urteil vom 25.1.1974 - 10 RV 375/73 - SozR 1750 § 227 Nr. 1).
  • LSG Hessen, 19.06.2023 - L 5 R 217/20
    Zwar stellt die Mandatsniederlegung eines Prozessbevollmächtigten einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn der Beteiligte nicht in der Lage ist, rechtzeitig einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen oder selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1974, 10 RV 375/73 - SozR 1750 § 227 Nr. 1).
  • SG Marburg, 14.07.2020 - S 4 R 142/19
    Zwar stellt die Mandatsniederlegung eines Prozessbevollmächtigten einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn der Beteiligte nicht in der Lage ist, rechtzeitig einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen oder selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1974, 10 RV 375/73 - SozR 1750 § 227 Nr. 1).
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