Rechtsprechung
   BSG, 24.10.1962 - 10 RV 683/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,9570
BSG, 24.10.1962 - 10 RV 683/59 (https://dejure.org/1962,9570)
BSG, Entscheidung vom 24.10.1962 - 10 RV 683/59 (https://dejure.org/1962,9570)
BSG, Entscheidung vom 24. Oktober 1962 - 10 RV 683/59 (https://dejure.org/1962,9570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,9570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.07.1961 - V C 97.60
    Auszug aus BSG, 24.10.1962 - 10 RV 683/59
    Besatzungsangehörigen auszulegen versucht° Es ist zwar richtig, 'daß das BVG eine Definition des Begriffs der Verursachung nicht enthält und daß deshalb eine Auslegung erfolgen muß (BSG 1, 729 75/76; 6, 192, 195; vgl. auch BSG13, 175, 176)° Diese Auslegung ist aber bei © 5 Abs, 2 Buchst. a BVG nicht anders vorzunehmen als bei 5 5 Abs° 1 BVG, nämlich nach den Grundsätzen, die das Bundessozialgerieht (BSG) in ständiger Rechtsprechung (BSG l, 72, 150, 268) vom Reichsversieherungsamt und Reichsversorgungsgerieht Begriff Ursächliehkeit übernommen hat° zum der Danach sind als Ursache oder Mitdrsache diejenigen Bedingungen unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, Widerrechtlichkeit und Verschulden, die nach 5 A des Besatzungsschäden-Abgeltungegesetzes und nach % 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruchsvoraussetzungen sind, scheiden im übrigen bei @5 Abs° 2 Buehst° a BVG auch deshalb aus, weil das BVG die Verursachung durch Angehörige der Besatzungsmäehte ebenso behandelt wie die Verursaehung durch Verkehrsmittel, bei denen man von Schuld nicht sprechen kann, Jedenfalls sind Widerreehtlichkeit und Verschuldenkein Maßstabfür die "Verursachung" i"S° des Rechts der Kriegsopferversorgung° Die Widerrechtlichkeit würde gerade die Kriegsopfer von der Versorgung ausschließen, die in kriegstypischer Weise verletzt oder getötet worden sind, da die Verletzung oder Tötung häufig nach Kriegsrecht gerechtfertigt wäre° Hiernach kommt es bei Anwendung der im Recht der Kriegsopferversorgung.geltenden Kausalitätsnorm auch im Rahmen des © 5 Abs° 2 Buchst° a BVG nicht auf ein Verschulden des Täters an (vgl° BSG in SozR BVG @ 1 Bl, Ca 29 Nr° 585 vgl" auch BVerwG 12, 307, 308)" Das LSG hätte daher den von den Klägern geltend gemachten Anspruch nicht daran scheitern lassen dürfen, daß eine Schuld des russischen Offiziere nicht nachgewiesen werden kann, sondern hätte prüfen müssen, ob der russische Offizier den Unfall 1, 3, der Rechtsprechung Kausalität in der Kriegsopferversorgung verursacht hat° zur.
  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 20/98 R

    Beschädigtenversorgung - Sowjetzone - DDR - Besatzungspersonenschaden - Moskauer

    Wie sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Oktober 1962 (10 RV 683/59 = SozR Nr. 35 zu § 5 BVG) ergebe, komme es für einen Besatzungspersonenschaden nicht darauf an, ob einen Angehörigen der jeweiligen Besatzungsmacht ein Verschulden treffe oder nicht, eine wesentliche Verursachung reiche aus.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht