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   BSG, 15.12.1959 - 10 RV 750/56   

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https://dejure.org/1959,823
BSG, 15.12.1959 - 10 RV 750/56 (https://dejure.org/1959,823)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1959 - 10 RV 750/56 (https://dejure.org/1959,823)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1959 - 10 RV 750/56 (https://dejure.org/1959,823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 11, 158
  • NJW 1960, 502
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - Versäumung der Berufungsfrist

    a) Nach der Rechtsprechung des BSG liegt ein Verschulden grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt (BSG Urteile vom 23. September 1955 - 3 RJ 26/55 - BSGE 1, 227, 232 und vom 18. März 1987 - 9b RU 8/86 - BSGE 61, 213 = SozR 1500 § 67 Nr. 18; stRspr) außer Acht gelassen ist, wobei sich der Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (BSG Beschluss vom 15. Dezember 1959 - 10 RV 750/56 - BSGE 11, 158, 160; stRspr).
  • BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74

    Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur

    Der dem Vertretenen verantwortliche bevollmächtigte Vertreter tritt für Verfahrenshandlungen und ihre Unterlassung "an die Stelle" des Vertretenen, was dem in § 85 ZPO verankerten verfahrensrechtlichen Vertretungsgrundsatz zu entnehmen ist (vgl. BGKEZ 2, 205, 207; BSG 11, 158 = NJW 1960, 502; BayObLGSt 1970, 9, H; Menger, DVBl 1950, 696, 698).

    Das Bundessozialgericht hat die Zurechnung des Vertreterverschuldens der Regelung des § 67 Abs. 1 SGG u.a.mit der Begründung entnommen, daß ein "im Rechtsverkehr allgemein geltender und anerkannter Grundsatz" zugrunde liege: Der Beteiligte, der seinen Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lasse, müsse so behandelt werden, wie wenn er den Rechtsstreit selbst geführt hätte (vgl. BSGE 11, 158 ff).

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 72/07 B
    Dies beruht auf dem Gedanken, dass der Beteiligte für eine von ihm zur Prozessführung selbst ausgewählte und mit seiner Vertretung beauftragte Person seines Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 322; BGH NJW 2008, 234; BSG, Urteil vom 28.4.1999 - B 6 KA 41/98 R - juris RdNr 17), weil andernfalls die Führung eines Rechtsstreits durch einen Vertreter zu einer Verschiebung des Prozessrisikos führen würde (so bereits BSGE 11, 158, 160).
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