Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Abgabe eines ausländischen Führerscheins

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91, § 28 Abs 4 Nr 3 FeV, § 28 Abs 5 FeV, Art 8 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 8 Abs 3 EWGRL 439/91, § 46 Abs 5 FeV, § 3 Abs 2 StVG, § 47 Abs 1 FeV, § 47 Abs 2 FeV
    Abgabe eines ausländischen Führerscheins

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Fahrerlaubnis; EU-Ausland; Anerkennung; Inland; Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Führerschein; Verpflichtung zur Abgabe

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  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis: Fahrerlaubnis, EU-Ausland, Anerkennung, Inland, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Führerschein, Verpflichtung zur Abgabe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Fahrerlaubnis, EU-Ausland, Anerkennung, Inland, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Führerschein, Verpflichtung zur Abgabe

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Aberkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 04.05.2005 - 3 K 596/05
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 2006, 110
  • DÖV 2006, 480



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Wird zitiert von ... (11)  

  • VG Karlsruhe, 29.12.2005 - 5 K 2115/05  

    "Entziehung" einer EU-Fahrerlaubnis aus der Tschechischen Republik

    Möglicherweise ist jedoch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV wegen der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, unanwendbar (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - BeckRS 2005 Nr. 31037 u. v. 19.09.2005 - 1194/05 - BeckRS 2005 Nr. 29974; EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01 - [Kapper]).

    Denn die innerstaatlichen Vorschriften ermächtigen einerseits die Behörde zu dieser Maßnahme, beschränken aber zugleich deren Wirkung entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben auf das Bundesgebiet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - a.a.O. -).

    Die Kammer vermag entgegen der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung, insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG) und der 11. Kammer des VG Karlsruhe (Beschl. v. 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004 - a.a.O. -) erhalten hat, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist und schließt sich der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - u. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - vgl. auch: OVG Münster, Beschl. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 - BeckRS 2005 Nr. 30527; VGH München, Beschl. v. 01.07.2005 11 C 05.940) an.

    Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - a.a.O.- u. v. 19.09.2005 - a.a.O.-).

    Die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik hatten - wie der vorliegende Fall und eine Vielzahl der zum Wohnsitzerfordernis ergangenen Rechtsprechung zeigt (vgl. Beschlüsse des VGH Bad.-Württ. v. 07.11.2005 - a.a.O. - u. v. 19.09.2005 - a.a.O. -, v. 14.10.2005 - 10 S 1866/05, Beck RS 2005 Nr. 30764; OVG Lüneburg, Beschl., v. 12.10.2005 - 12 ME 288/05 - Beck RS 2005 Nr. 30476; sowie die vom Antragsteller genannten Entscheidungen) - zunächst das - hier nicht zu prüfende - Wohnsitzerfordernis offenkundig missachtet.

  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05  

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).

    Insbesondere bei begründeten Zweifeln an der ausreichenden Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen seitens der Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates ist es (entgegen der Rechtsprechung des OVG Koblenz NJW 2005, 3228 (3229f)) wegen des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechtfertigen, dass Maßnahmen des aufnehmenden Mitgliedstaates trotz der Kenntnis vom Gefahrenpotential des Führerscheininhabers erst nach erneuten Verkehrsauffälligkeiten zulässig sein sollen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157) sowie NJOZ 2006, 487 (490, 493)).

  • VG Stuttgart, 19.01.2006 - 10 K 3261/05  

    Berücksichtigung eines EU-Führerscheins im Verfahren des vorläufigen

    29 Ob allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat von vornherein "ungültig" ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen aufgrund von dessen ständigem Wohnsitz zuständigen Mitgliedstaat, der sie als "gültig" ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten und kann im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden (vgl. einerseits OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG - VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 - VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 (42/04); andererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - und Beschlüsse vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - sowie vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 - AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 - differenzierend BayVGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 11 CS 05.1505 - s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).

    Es muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Vorlage des Führerscheins den Anschein erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - a.A. BayVGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 11 CS 05.1505 -).

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  • VG Sigmaringen, 25.07.2006 - 6 K 924/06  

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

    Es ist fraglich, ob die Anwendung der nationalen Bestimmungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der RL 91/439/EWG vereinbar sind (vgl. hierzu ergänzend zu den nachstehenden Ausführungen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -, VBlBW 2006, 27; Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 -, VBlBW 2006, 110; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2006 - 10 K 3261/05 -).
  • VG Stuttgart, 28.07.2006 - 10 K 1408/06  

    Missbräuchliche Ausnutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem diese in

    Zum Teil wird angenommen, dass es angesichts der derzeit noch nicht gewährleisteten Abstimmung der betroffenen Verkehrsbehörden und der fehlenden Koordination der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen offen ist, ob die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs besonderen innerstaatlichen Vorkehrungen des deutschen Rechts zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - und vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -).
  • VG Berlin, 12.11.2007 - 11 A 707.07  

    Beschluss zum sog. Führerscheintourismus

    Nach der Rechtsprechung sind daher die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörden auch dazu berechtigen, dem Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2007 -OVG 5 S 53.07-; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 10 S 475/04 -, VRS 108, 127; Beschluss vom 07. November 2005, VBlBW 2006, 110 f.).
  • VG Sigmaringen, 16.05.2006 - 6 K 489/06  

    Überwiegendes Suspensivinteresse bei Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

    Es ist fraglich, ob die Anwendung der nationalen Bestimmungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der RL 91/439/EWG vereinbar sind (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -, VBlBW 2006, 27; Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 -, VBlBW 2006, 110; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2006 - 10 K 3261/05 -).
  • VGH Bayern, 16.01.2008 - 11 ZB 06.3136  

    Entziehung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; keine Nichtigkeit eines solchen

    Im Beschluss vom 7. November 2005 (VRS 110 [2006], 397/400) ging der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zudem ausdrücklich davon aus, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, eine Person, die nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV trotz einer ihr erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet befugt sei, zur Abgabe des ausländischen EU-Führerscheins zu verpflichten.
  • VG Karlsruhe, 13.02.2008 - 9 K 4351/07  

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Statthaftigkeit des

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind vielmehr die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörde auch dazu berechtigen, den Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - VBlBW 2006, 110 m. w. N.).
  • VG Augsburg, 29.01.2010 - Au 7 K 09.695  

    Keine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV im Falle eines schlichten Verstoßes

    Um sicherzustellen, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis in einem solchen Fall durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheines nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann, sind die Rechtsnormen des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden (VGH Baden-Württemberg vom 7.11.2005 - 10 S 1057/05; so auch VG Augsburg vom 29.7.2009 - Au 7 S 09.829; VG München vom 21.9.2009 - M 6a S 09.3984).
  • VG Koblenz, 05.04.2006 - 5 L 398/06  
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