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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16 (https://dejure.org/2016,20772)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2016 - 10 S 12.16 (https://dejure.org/2016,20772)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juli 2016 - 10 S 12.16 (https://dejure.org/2016,20772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 BauGB
    Widerspruch gegen Baugenehmigung für Wohnanlage; Nachbar; Antrag auf aufschiebende Wirkung; Einfügen hinsichtlich der Bauweise; nähere Umgebung; Straßenzug; offene und halboffene Bauweise; Abstandsfläche; Außenwand; Staffelgeschoss; Pergola; überdachte Terrasse; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 Abs 1 BauGB, § 6 Abs 1 BauO BE
    Widerspruch gegen Baugenehmigung für Wohnanlage; Nachbar; Antrag auf aufschiebende Wirkung; Einfügen hinsichtlich der Bauweise; nähere Umgebung; Straßenzug; offene und halboffene Bauweise; Abstandsfläche; Außenwand; Staffelgeschoss; Pergola; überdachte Terrasse; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann fügt sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung ein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbar baut an die Grenze: Eigentümer muss Fenster an Bestandsgebäude verschließen! (IBR 2016, 544)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 949
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13

    Baueinstellung; Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus; Technische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16
    Zudem ist anerkannt, dass eine bauliche Anlage nicht notwendig über Seitenwände verfügen muss, um ein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO Bln zu sein (vgl. Wilke, in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 2 Rn. 49; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 16.07.2015 - 1 B 15.194

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16
    Stellt sich dieses gegenüber dem Nachbarn nicht als rücksichtslos dar, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf aus seiner Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - BVerwG 4 B 97.97 -, NVwZ-RR 1998, 357, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 B 15.194 -, juris Rn. 21).
  • OVG Berlin, 27.10.2004 - 2 S 43.04

    Tiefe der Abstandsfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16
    Auch eine licht- und luftdurchlässige Gitterstruktur, die Bauteile eines Gebäudes überspannt und optisch den Eindruck einer Vorverlagerung der Außenwand vermittelt, kann abstandsflächenrechtlich als "Außenwand" zu berücksichtigen sein (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - OVG 2 S 43.04 -, BRS 67 Nr. 131, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2010 - 10 N 17.07

    Nachbarklage; Baugenehmigung für grenzständigen Anbau; Zumauern von Fenstern;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16
    Ein Nachbar, der - planungsrechtlich zulässig - sein Haus direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet, geht von vornherein das Risiko eines Grenzanbaus ein und muss selbst dafür Sorge tragen, dass die für die Belichtung und Belüftung der Fenster erforderlichen freien Flächen auf dem eigenen Grundstück vorgehalten werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, BA S. 11 m.w.N.; HambOVG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 2 Bs 3/00 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16
    Diese Ausführungen können die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend entkräften, das eine erdrückende Wirkung des Vorhabens mit der Begründung verneint hat, das Vorhaben orientiere sich hinsichtlich Höhe und Kubatur an der Umgebungsbebauung und es liege in Abgrenzung zu dem von Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186, juris Rn. 32 ff.) kein extremer Höhenunterschied zwischen benachbarten Bauten vor.
  • BVerwG, 29.04.1997 - 4 B 67.97

    Bauplanungsrecht - Begriff der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16
    Zudem spricht bei summarischer Prüfung viel dafür, auch das Gebiet westlich der Einmündung des E...auszublenden, weil sich die dortige Bebauung nach dem von den Luftaufnahmen vermittelten Eindruck auf der nördlichen Straßenseite angesichts der gleichförmigen Reihenhausstruktur und auf der südlichen Seite durch kleinere und niedrigere Gebäude deutlich von der Bebauung des östlichen Straßenabschnitts absetzt (vgl. zur möglichen Trennungswirkung unterschiedlicher Bebauung diesseits und jenseits einer Straße etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - BVerwG 4 B 67.97 -, NVwZ-RR 1998, 94, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 10.01.2000 - 2 Bs 3/00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16
    Ein Nachbar, der - planungsrechtlich zulässig - sein Haus direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet, geht von vornherein das Risiko eines Grenzanbaus ein und muss selbst dafür Sorge tragen, dass die für die Belichtung und Belüftung der Fenster erforderlichen freien Flächen auf dem eigenen Grundstück vorgehalten werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, BA S. 11 m.w.N.; HambOVG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 2 Bs 3/00 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 08.10.2013 - 9 CS 13.1636

    Baurechtliche Nachbarklage; Beschwerde; Neubau an der Grundstücksgrenze;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16
    Da in einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 -, NVwZ 1994, 1008, juris Rn. 4; ebenso für den Fall teils offener und teils halboffener Bauweise BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 CS 13.1636 -, juris Rn. 11), darf danach auch auf dem Vorhabengrundstück planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden, wobei sich bei halboffener Bauweise sowohl eine westliche wie eine östliche Grenzbebauung in den vorgegebenen Rahmen einfügt.
  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16
    Da in einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 -, NVwZ 1994, 1008, juris Rn. 4; ebenso für den Fall teils offener und teils halboffener Bauweise BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 CS 13.1636 -, juris Rn. 11), darf danach auch auf dem Vorhabengrundstück planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden, wobei sich bei halboffener Bauweise sowohl eine westliche wie eine östliche Grenzbebauung in den vorgegebenen Rahmen einfügt.
  • BVerwG, 26.06.1997 - 4 B 97.97

    Bauplanungsrecht - Kein Anspruch auf Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16
    Stellt sich dieses gegenüber dem Nachbarn nicht als rücksichtslos dar, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf aus seiner Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - BVerwG 4 B 97.97 -, NVwZ-RR 1998, 357, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 B 15.194 -, juris Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2009 - 7 B 1350/09

    Relativierungen des Begriffs der Außenwände i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung NRW

  • OVG Berlin, 08.04.1998 - 2 S 3.98

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Einfügens" in die nähere Umgebung im unbeplanten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16

    Abstandsflächenrechtliche Berücksichtigung einer einem Staffelgeschoss

    Insoweit ist anerkannt, dass bei Fehlen von Außenwänden im Rahmen der Anwendung des § 6 BauO Bln die fiktive Außenwandfläche zu berücksichtigen ist (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2024 - 2 M 148/23

    Baugenehmigung; Einfügen eines Gebäudes in die nähere Umgebung; erdrückende

    Für die Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, ist in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen, in dem das Vorhaben errichtet werden soll (OVG Bln.-Bbg, Beschlüsse vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 - juris, Rn. 5, und vom 25. Januar 2023 - OVG 10 N 78/22 - juris Rn. 7).
  • VGH Hessen, 20.03.2018 - 4 A 2797/16

    Einfügen; Gebäudeflucht; geschlossene Bauweise; Grenzgarage; Nebenanlage;

    Im unbeplanten Innenbereich lässt sich die Bauweise, also die Frage, ob Gebäude mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, regelmäßig entlang des Straßenzuges erkennen, an dem das Baugrundstück liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rdnr. 5 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 17.01.2024 - 5 B 998/23

    Zur Auslegung des § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Nachbar, wie hier die Antragsteller, der - planungsrechtlich zulässig - sein Haus direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet, von vornherein das Risiko eines Grenzanbaus eingeht und daher selbst dafür Sorge tragen muss, dass die für die Belichtung und Belüftung der Fenster erforderlichen freien Flächen auf dem eigenen Grundstück vorgehalten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 10 S 12.16.-, juris Rdnr. 9 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 19.01.2021 - 8 B 24/20

    Baugenehmigung (Nachbarklage)

    Entsprechendes gilt für die abweichende halboffene Bauweise (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, Rn. 9, juris; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Oktober 2013 - 9 CS 13.1636 -, Rn. 11, juris).

    Dabei macht es planungsrechtlich keinen Unterschied, ob an ein bereits bestehendes Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut wird oder nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, Rn. 9, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2023 - 10 N 78.22

    Nachbarklage gegen nachträgliche Baugenehmigung für einen grenzständigen

    Bei der Bestimmung der näheren Umgebung, in die sich das Vorhaben einfügen soll, ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei sich die Grenzen nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Geht es um die Frage der Bauweise, also darum, ob Gebäude mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung, weshalb in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - OVG 10 S 18.08 - EA S. 5; Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 - juris Rn. 5).

  • VG Berlin, 16.03.2018 - 19 L 644.17

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Erteilung einer Befreiung im Wege des

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Falle einer Pergola-Konstruktion, die die Außenwand eines Staffelgeschosses über Deckenbalken mit einer grenzständig errichteten Brandwand verbindet, grenzständig gebaut ist im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln (ablehnend vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 1350/09 -, juris Rn. 5 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rn. 11 ff.).

    Denn eine solche bauliche Verbindung oberhalb des Fußbodens, die optisch den Eindruck einer Vorverlagerung der Außenwand vermittelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - OVG 2 S 43.04 -, juris Rn. 18 m.w.N.), etwa durch ein pfeilergestütztes Terrassendach oder pfeilergestützte ausladende Dachvorsprünge (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.), besteht hier gerade nicht.

  • VG Cottbus, 16.06.2022 - 5 K 451/16
    Geht es um die Frage der Bauweise, also darum, ob Gebäude mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, ist insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung, weshalb in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG München, 29.11.2023 - M 9 K 20.1162

    Nachbarklage, Vorbescheid, Rücksichtnahmegebot, Grenzbebauung, Zubauen von

    Geht es um die Frage der Bauweise, also darum, ob Gebäude mit oder ohne seitlichem Grenzabstand errichtet werden, ist insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung, weshalb in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen ist (vgl. z..B. OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.7.2016 - OVG 10 S 12.16 - juris Rn. 5).
  • VG Cottbus, 20.11.2020 - 6 K 850/17
    Damit zeigt sich die Umgebung im Hinblick auf die Einhaltung von Grenzabständen insgesamt uneinheitlich und regellos, weshalb auch auf dem klägerischen Grundstück planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 10 S 12.16 -, juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 CS 13.1636 -, juris Rn. 11).
  • VG Cottbus, 21.09.2017 - 3 K 137/12

    Festsetzung des Beitrags für den Straßen- bzw. Fahrbahnausbau

  • VG Berlin, 04.06.2019 - 13 K 125.18

    Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Rückbau einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20

    Sicherung eines ausreichenden Sozialabstands durch Abstandsflächen; Balkonanbau

  • VGH Bayern, 14.03.2022 - 1 ZB 21.2440

    Untersagung der Nutzung eines Nebengebäudes als Kfz-Werkstatt

  • VG Halle, 16.08.2018 - 4 A 73/17

    Fehlen einer beitragsrechtlichen Vorteilslage bei mangelnder Bebaubarkeit eines

  • VG München, 23.06.2021 - M 9 K 18.5150

    Rechtmäßigkeit eines Nutzungsverbots und einer Rückbauverfügung

  • VG Potsdam, 11.07.2022 - 4 K 573/19
  • VG Berlin, 01.10.2019 - 13 L 62.19
  • VG Schleswig, 03.05.2021 - 8 B 16/21

    Verletzung des nachbarrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme

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