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   VGH Baden-Württemberg, 10.02.2006 - 10 S 133/06   

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VGH Baden-Württemberg, 10.02.2006 - 10 S 133/06 (https://dejure.org/2006,6322)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 10 S 133/06 (https://dejure.org/2006,6322)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 (https://dejure.org/2006,6322)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Fahrerlaubnis; Eignung; Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol; Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Ausnahme zur Fahrerlaubnis-Verordnung

  • blutalkohol PDF, S. 288

    Entziehung der Fahrerlaubnis eines Beifahrers aufgrund Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol

  • archive.org
  • Judicialis

    FeV Anlage 4 Vorbemerkung Nr. 3; ; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis: gelegentlicher Cannabiskonsum, Parallelkonsum von Alkohol, Regelfall, Ausnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol - Führen eines Kraftfahrzeuges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2006, 353
  • DÖV 2006, 483
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02

    Fehlende Kraftfahreignung auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2006 - 10 S 133/06
    Es ist aber Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23).
  • VG Stuttgart, 23.12.2005 - 10 K 3224/05

    Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Mischkonsum von Cannabis und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2006 - 10 S 133/06
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2005 - 10 K 3224/05 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 14.11.2013 - 3 C 32.12

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung;

    Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon auch auf die Vagheit der Einlassung des Klägers hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht hat, dass beide Substanzen auch unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen worden sein müssten, die zu einer kombinierten Rauschwirkung habe führen können; insoweit verweist er auf seinen Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - (juris), in dem er sich zu Recht - wie auch weitere Instanzgerichte (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006, 483, und vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 10. September 2009 - 15 E 1544/09 - juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 6 B 95/10 - juris) auf den Standpunkt gestellt hat, dass es im Hinblick auf die Gefahren des Mischkonsums, deren Vermeidung die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dient, allein auf die kombinierte Rauschwirkung ankommt.
  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte

    Denn aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse über einen anderen Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei der Kombination mehrerer Drogen liegen nicht vor, auch wenn das Unfallrisiko bei einer solchen Kombination dramatisch ansteigt (vgl BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002, aaO, RdNr 34; vgl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006, 483).
  • VG Karlsruhe, 16.12.2019 - 2 K 4144/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Mischkonsum von Alkohol und Cannabis

    Denn einer der Gründe für die Aufnahme des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufs) und solche Cannabiskonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 3 C 23.12 -, BVerwGE 148, 230; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, VBlBW 2006, 353 m.w.N,; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.08.2013 - 10 S 206/13 -, NJW 2014, 410; BayVGH, Urt. v. 12.03.2012 - 11 B 10.955 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 10.09.2009 - 15 E 1544/09 -, juris).

    Ist hiernach von einem durch eine Wirkungskumulation gekennzeichneten Mischkonsum von Alkohol und Cannabis auszugehen, genügt dies zur Verwirklichung des entsprechenden Zusatzelements nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, ohne dass es, wie beim isolierten gelegentlichen Konsum von Cannabis, einen Bezug zum Straßenverkehr gegeben haben musste bzw. es auf das Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum ankommt, sodass nach § 11 Abs. 7 FeV der Verlust der Fahreignung feststeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 -, BVerwGE 148, 230; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, VBlBW 2006, 353; VG München, Urt. v. 20.01.2009 - M 6a K 08.417 -, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 23.12.2005 - 10 K 3224/05 -, juris; VG Osnabrück, Beschl. v. 15.02.2011 - 6 B 95/10 -, juris).

  • VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955

    Veränderung der die örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde begründenden

    Denn einen der Gründe für die Aufnahme dieser Tatbestandsalternative in die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bildet der Umstand, dass sich die Wirkungen von Alkohol und Cannabis, wenn eine Person gleichzeitig unter dem Einfluss dieser Substanzen steht, potenzieren und sich hieraus besondere Gefahren für den Straßenverkehr ergeben können (so z.B. VGH BW vom 10.2.2006 DÖV 2006, 483/484; vgl. zu den additiven und ggf. sogar synergistischen Effekten von Ethanol und THC u. a. die Darlegungen auf den Seiten 19 f. des Gutachtens vom 9.1.2012).

    Die Gefahr, dass es nach einem kombinierten Gebrauch von Alkohol und Cannabis zu Herz-Kreislauf-Störungen kommen könnte (auch damit wird - z.B. in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.2.2006, a.a.O., S. 484 - die fahreignungsrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens begründet), stellt von vornherein nur dann eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, wenn der Betroffene, solange er unter dem Einfluss beider Substanzen steht, entweder am Straßenverkehr teilgenommen hat oder damit zu rechnen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13

    Gelegentlicher Cannabiskonsum und Beigebrauch von Alkohol;

    Ob gelegentlicher Cannabiskonsum und Beigebrauch von Alkohol in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Tatsachen die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigen (so BayVGH, Urt. v. 24.10.2012 - 11 B 12.1523 -, juris), bleibt offen (verneint in VGH BW, Beschl. v. 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, VBlBW 2006, 253).

    Denn Grund für die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der kombinierte Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems) und solche Konsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, VBlBW 2006, 253; Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Aufl., Rn. 120 und 168).

    Ist hiernach von einem durch eine Wirkungskumulation gekennzeichneten Mischkonsum von Alkohol und Cannabis auszugehen, so genügt dies nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Verwirklichung des entsprechenden Zusatzelements nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, ohne dass es, wie beim isolierten gelegentlichen Konsum von Cannabis, auf das Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, a.a.O.).

  • VG München, 20.01.2009 - M 6a K 08.417

    Entzug der Fahrerlaubnis; Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

    Dies ist nach der Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg vom 10.02.2006, Az.: 10 S 133/06, DÖV 2006, 483-484) nicht einmal dann anzunehmen, wenn der Betroffene bewusst (was vorliegend nicht einmal behauptet wird) nach einem Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol vom Gebrauch eines Kfz im Straßenverkehr Abstand nimmt.
  • VG München, 10.03.2021 - M 6 S 20.3576

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Drogenkonsums

    An dem von der Antragsgegnerin angeführten Satz, dass bereits ein Konsum von Cannabis mit zusätzlichem Alkoholkonsum (Mischkonsum) die Fahreignung entfallen lässt, ohne dass es hierbei auf das weitere selbständige Merkmal des fehlenden Trennungsvermögens ankäme (vgl. VGH Mannheim, B. v. 10.2.2006 - 10 S 133/06 -, juris; VG München, U. v. 20.1.2009 - M 6a K 08.417 -, juris; VG Stuttgart, B. v. 23.12.2005 - 10 K 3224/05 -, juris), hat sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 - 3 C 13/17, wonach erstmals im Straßenverkehr in Erscheinung getretenen gelegentlichen Konsumenten von (nur) Cannabis in der Regel nicht unmittelbar ohne weitere Aufklärung die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, nichts geändert.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2012 - 3 M 597/12

    Entziehung einer Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Konsum von Cannabis und Alkohol

    Grund für die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufs) und solche Cannabiskonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (vgl. unter Bezugnahme auf Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Aufl., Rn. 120 und 168; Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Nr. 3.12.1: VGH BW, Beschl. v. 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, zit. nach juris, m. w. N.).
  • VG Osnabrück, 15.02.2011 - 6 B 95/10

    Sofortige Entziehung einer Fahrerlaubnis bei verkehrsunabhängigem Mischkonsum von

    Bereits ein Konsum von Cannabis mit zusätzlichem Alkoholkonsum (Mischkonsum) lässt danach die Fahreignung entfallen, ohne dass es hierbei auf das selbständige Merkmal des fehlenden Trennungsvermögens ankäme (vgl. VGH Mannheim, B. v. 10.2.2006 - 10 S 133/06 -, juris; VG München, U. v. 20.1.2009 - M 6a K 08.417 -, juris; VG Stuttgart, B. v. 23.12.2005 - 10 K 3224/05 -, juris).
  • VG München, 21.04.2011 - M 1 S 11.1125

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol als eigenes Kriterium für eine Ungeeignetheit in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV basiert nämlich auf der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufsystems) und solche Cannabiskonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 10.2.2006, Az. 10 S 133/06, Juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.06.2009 - 2 L 91/09

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsum von

  • VG Hamburg, 10.09.2009 - 15 E 1544/09

    Fahrerlaubnisentziehung bei Konsum von Cannabis und Alkohol

  • VG Ansbach, 20.04.2009 - AN 10 S 09.00461

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Mischkonsum von Cannabis und Alkohol (THC 0,5 -

  • VG München, 21.05.2008 - M 6a S 08.321

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut; Mischkonsum;

  • VG München, 09.12.2010 - M 1 S 10.5335

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; zusätzlicher

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