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   VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93   

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VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93 (https://dejure.org/1993,4747)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.08.1993 - 10 S 1425/93 (https://dejure.org/1993,4747)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. August 1993 - 10 S 1425/93 (https://dejure.org/1993,4747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung für den Bau eines Strommastes - Prüfung des Vorhabens im Enteignungsverfahren - Prüfungsumfang - Planungsermessen - Abwägungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 1022
  • VBlBW 1993, 474
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93
    In den Grenzen dieses Abwägungsgebots steht ihr dabei eine planerische Gestaltungsfreiheit zu (im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.1.1986, NVwZ 1986, 471).

    Diese rechtliche Überprüfung ist allerdings insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG, Urt. v. 17.1.1986, NVwZ 1986, 471, zu einer Enteignung der vorliegenden Art).

    Im Rahmen dieses Ermessens hatte das Regierungspräsidium als Enteignungsbehörde die Befugnis, den Standort der Maste aufgrund eigener wertender Einschätzungen und sachgerechter Abwägungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1986, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93
    Für die gerichtliche Überprüfung bedeutet § 11 Abs. 1 EnWG, daß die Rechtmäßigkeit der danach getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in dem gegen die konkrete Enteignungsmaßnahme gerichteten Rechtsschutzverfahren zu prüfen ist; denn sie kann als solche mangels unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer von diesem nicht angefochten werden (BVerfG, Beschl. v. 20.3.1984, BVerfGE 66, 248, 250 = DÖV 1984, 714).

    Das Regierungspräsidium hat in nicht zu beanstandender Weise in seinem Beschluß in seinem Beschluß insbesondere dargelegt, daß die Errichtung der umstrittenen Freileitung zur Sicherung der Stromversorgung, einer öffentlichen Aufgabe von großer Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.3.1984, a.a.O.), erforderlich ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1988 - 10 S 2401/87

    Enteignungsrechtliche Planfeststellung, Verhältnis zur nachfolgenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93
    Einer solchen Regelung bedarf es indes jedenfalls dann nicht, wenn gegenüber den Trägern öffentlicher Belange das Vorhaben bestandskräftig "genehmigt" ist und der Rechtsschutz privat Betroffener gewährleistet ist (vgl. die Urteile d. Senats v. 15.11.1988 - 10 S 2401/87 -, VBlBW 1989, 339 und v. 19.5.1992 - 10 S 2893/91 -).
  • VerfGH Bayern, 15.02.1984 - 13-VII-82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93
    Zutreffend weist die Beigeladene darauf hin, daß eine vorzeitige Besitzeinweisung wegen des engen Zusammenhangs mit dem förmlichen Enteignungsverfahren nur dann zulässig ist, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein bereits gestellter (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 LEntG) Enteignungsantrag Erfolg haben wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 15.2.1984, NVwZ 1985, 106, 107; BayVGH, Beschl. v. 6.12.1982, BayVBl. 1983, 308).
  • BVerwG, 21.03.1986 - 4 C 48.82

    Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf hinreichende Beachtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93
    Der betroffene Bürger kann deshalb eine umfassende gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1986, BVerwGE 74, 109, 111).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96

    Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach EnteigG BW § 24 Abs 1; zur

    Der Durchführung eines der Enteignung vorangehenden Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Abs. 1 LEntG (EnteigG BW) bedarf es nicht, wenn gegenüber den Trägern öffentlicher Belange das Vorhaben bereits bestandskräftig genehmigt und der Rechtsschutz Privatbetroffener im Enteignungsverfahren gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 06.08.1993 - 10 S 1425/93 -, VBlBW 1993, 474).

    Diese rechtliche Überprüfung ist allerdings insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1986, BVerwGE 72, 365, 367; Beschluß des Senats v. 06.08.1993 - 10 S 1425/93 - VBlBW 1993, 474, jeweils zu einer Enteignung der vorliegenden Art).

    Einer solchen Regelung bedarf es indes jedenfalls dann nicht, wenn gegenüber den Trägern öffentlicher Belange das Vorhaben bestandskräftig genehmigt ist und der Rechtsschutz privater Betroffener gewährleistet ist (vgl. Urt. des Senats v. 19.05.1992, ; Beschl. des Senats v. 06.08.1993 - 10 S 1425/93 - VBlBW 1993, 474).

    Die Vorschrift enthält aber keine unmittelbare Eingriffsermächtigung gegenüber dem Grundstückseigentümer; sie gestattet also nicht den konkreten Zugriff auf das Eigentum (BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248, 250; Urt. des Senats v. 19.05.1992, aaO; Beschl. des Senats v. 06.08.1993, aaO, S. 475).

    Dabei kann offen bleiben, ob durch die Genehmigungen nach § 31b LPlG a.F. und § 11 Abs. 1 EnWG bereits bindend für die Enteignungsbehörde festgestellt ist, daß das betreffende Vorhaben öffentlichen Interessen und damit dem Wohl der Allgemeinheit dient, das Vorhaben als solches also planerisch gerechtfertigt ist (vgl. Urt. des Senats v. 19.05.1992, aaO; Beschl. des Senats v. 06.08.1993, aaO, S. 475; Kühling, Fachplanungsrecht, 1987, Rdnr. 156 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98

    Hochspannungsfreileitung: Eingriff in die Natur - Enteignung Privater

    Diese rechtliche Überprüfung ist allerdings insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustandegekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG, Urteil vom 17.01.1986, BVerwGE 72, 365, 367; Beschluß des Senats vom 06.08.1993 - 10 S 1425/93 -, VBlBW 1993, 474, Urteil des Senats vom 14.05.1996 - 10 S 1/96 -, NVwZ 1997, 90 = ESVGH 46, 253 = DÖV 1997, 1005, jeweils zu einer Enteignung der vorliegenden Art).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1997 - 10 S 4/96

    Anfechtungsklage gegen raumordnerische Genehmigung einer Hochspannungsfreileitung

    Die Entscheidungen des Senats vom 6.8.1993 (10 S 1425/93, NVwZ 1994, 1022 = VBlBW 1993, 474) und vom 14.5.1996 (a.a.O.) geben für die Auffassung der Kläger, die betroffenen Grundstückseigentümer seien bereits durch die raumordnerische Genehmigung in ihrem Eigentumsrecht berührt, ebenfalls nichts her.

    In seinem Beschluß vom 6.8.1993 (a.a.O.) hat der Senat ebenfalls keine derartige Bindung bejaht.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2001 - 10 S 2700/00

    Enteignungsmaßnahme für Energieversorgung

    Ergeht - wie hier - der Besitzeinweisungsbeschluss zeitgleich mit dem Enteignungsbeschluss, so hängt die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, deshalb auch davon ab, ob an der Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses ernstliche Zweifel bestehen (vgl. den Beschl. d. Senats vom 06.08.1993 - 10 S 1425/93 -, NVwZ 1994, 1022 = NuR 1994, 232).
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