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   VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97   

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VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97 (https://dejure.org/1999,4500)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.05.1999 - 10 S 1443/97 (https://dejure.org/1999,4500)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - 10 S 1443/97 (https://dejure.org/1999,4500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
    Bauplanungsrecht: Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, Rechtmäßigkeit der Festlegung eines Bereiches mit Vorrang für die Erholung in einem Regionalplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2000, 63
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97
    Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten danach Festlegungen, die in der gemeindlichen Bauleitplanung als der Abwägung vorgelagerte verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992, BVerwGE 90, 329ff. = DVBl. 1992, 1438f.).

    Die Zielaussage war daher zwar eine landesplanerische Letztentscheidung, tendenziell aber als verbindliche Vorgabe für weitere Konkretisierungen durch die örtliche Planung oder für Einzelzulassungen durch § 35 BauGB angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992, a.a.O., 1439f.).

    Unter Vorrangbereichen versteht man in den Raumordnungsplänen ausgewiesene Gebiete, in denen aufgrund der raumstrukturellen Erfordernisse eine bestimmte Aufgabe als Ziel der Landesplanung vorrangig vor anderen Aufgaben zu erfüllen ist und in denen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf der örtlichen Ebene mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.8.1992, a.a.O.; Scheipers, Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus Sicht der Gemeinden, 1995, 52 m.w.N.).

    Sonstige Nutzungen sind also nur zulässig, wenn sie mit der Vorrangfunktion vereinbar sind (vgl. zu allem BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992, a.a.O., 1440).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2687/88

    Veränderungssperre - Sicherungszweck - Sicherungsbedürfnis - Beachtlichkeit im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97
    Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Schriftsätze der Beteiligten und die ihm vorliegenden Akten des Landratsamts Schwäbisch Hall, des Regierungspräsidiums Stuttgart, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Berufungsverfahren - 10 S 2687/88 - und des Verwaltungsgerichts Stuttgart.

    Dieser Einschätzung hat sich der Senat bereits in seinem - insoweit rechtskräftig gewordenen - Urteil vom 6.7.1989 - 10 S 2687/88 (NVwZ-RR 1990, 396) - angeschlossen; er hält daran fest.

    Dies ergibt sich, wie der Senat bereits in dem rechtskräftig gewordenen Teil seines Urteils vom 27.6.1989 - 10 S 2687/88 (a.a.O., 399) - ausgeführt hat, aus dem erheblichen Umfang - ca. 22 ha einschließlich Deponie - und der geplanten Dauer des Abbauvorhabens von etwa 15 Jahren.

  • BVerwG, 24.08.1979 - 4 C 3.77

    Teilung eines Grundstücks im Außenbereich; Privilegierte Zulässigkeit von der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97
    Obwohl dabei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB a.F. zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen zu beachten war, waren auch privilegierte Vorhaben nicht von der Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf öffentliche Belange befreit (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.8.1979, BauR 1979, 481, und Urteil vom 19.6.1991, NuR 1992, 29).
  • BVerwG, 19.06.1991 - 4 C 11.89

    Bauplanungsrecht: Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97
    Obwohl dabei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB a.F. zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen zu beachten war, waren auch privilegierte Vorhaben nicht von der Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf öffentliche Belange befreit (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.8.1979, BauR 1979, 481, und Urteil vom 19.6.1991, NuR 1992, 29).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97
    Nach der Zurückverweisung des seinerzeitigen Hilfsbegehrens durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.1992 - 4 C 29.90 - steht für den Senat bindend fest, daß die Klägerinnen an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO haben.
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97
    Zwar sollte der Neuregelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 1. HS BauGB nach den Stellungnahmen des Bundesrates und der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren lediglich eine "klarstellende" Bedeutung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 20.1.1984, BVerwGE 68, 311, 319) zukommen, um mehr Rechtssicherheit zu erreichen (vgl. BT-Drs. 10/4630, S. 89; 10/5027, S. 9 u. 10/5111, S. 6 und 7).
  • VGH Bayern, 26.04.1990 - 22 B 88.3351

    Raumordnung und Landesplanung: Untersagung von raumordnungswidrigen Genehmigungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97
    Dieses Ergebnis ist aufgrund des Wortlauts der Vorschrift und der Gesetzessystematik so eindeutig, daß ein Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte zu keiner anderen Auslegung führen kann (vgl. aber BayVGH, Urt. v. 26.4.1990, DVBl. 1990, 783 = BayVBl 1991, 273, und Urteil vom 18.3.1996, NuR 1997, 97; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 86 b; Schmidt, Wirkung von Raumordnungszielen auf die Zulässigkeit privilegierter Außenbereichsvorhaben, 1997, 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.1992 - 10 A 2787/88

    Verpflichtungsklage; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97
    Spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa OVG NW, Urt. v. 14.1.1992, NWVBl. 1992, 325, 326).
  • VGH Bayern, 12.02.1993 - 26 B 89.1573
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97
    Entscheidend dafür ist, daß die Raumordnungsziele nunmehr nicht wie zuvor lediglich "öffentliche Belange" im Rahmen der sogenannten "nachvollziehenden Abwägung" bei § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB darstellen, sondern die Funktion einer "echten" Raumordnungsklausel haben, die eine Abwägung von Raumordnungszielen und privilegierten Vorhaben ausschließt (ebenso BayVGH, Urteil vom 12.2.1993 - 26 B 89.1573; Urteil vom 25.11.1991, NuR 1993, 326; Hoppe, a.a.O., 1113; Gaentzsch, BauGB, 1991, § 35 RdNr. 54; Erbguth, NVwZ 1988, 289, 296; Christ, Raumordnungsziele und Zulässigkeit privater Vorhaben, 1990, 353ff., 362; Dürr, a.a.O., § 35 RdNr. 106).
  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Mit Urteil vom 18. Mai 1999 (ZfBR 2000, 63 ) hat das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren der Klägerinnen abgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2001 - 3 S 605/01

    Veränderungssperre - notwendige Konkretisierung der Planungsziele

    Die Ziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = NVwZ 1993, 167 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1 und vom 1.6.1994 - 4 NB 21.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 47; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 und vom 18.5.1999 - 10 S 1443/97 -, ZfBR 2000, 63 = PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 41).
  • VG Sigmaringen, 16.06.2005 - 6 K 2507/02

    Zum Anspruch auf Erteilung einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung für

    Das geplante Kiesabbau ist zwar wegen seiner Flächenausdehnung (ca. 6,6 ha zzgl. angrenzende, nicht rekultivierte Flächen) und der mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung raumbedeutsam (vgl. dazu § 3 Nr. 6 ROG und etwa Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 120, 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1999 - 10 S 1443/97 - Beschluss vom 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -).
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