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VGH Baden-Württemberg, 18.07.1995 - 10 S 163/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer Fahrerlaubnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 22.12.1994 - 8 K 3409/94
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.1995 - 10 S 163/95
Papierfundstellen
- VBlBW 1995, 370 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94
Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.1995 - 10 S 163/95
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsbehörde gegenüber einem durch Cannabiskonsum aufgefallenen Inhaber einer Fahrerlaubnis gemäß § 15b Abs. 2 StVZO die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen kann (im Anschluß an die Beschlüsse des Senats vom 9.8.1994 - 10 S 1430/94 -, DVBl 1995, 362 = VBlBW 1995, 196 und vom 23.12.1993 - 10 S 2638/93 -, NZV 1994, 166 = VBlBW 1994, 281).Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. etwa Urt. v. 15.4.1988, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 82), der der Senat folgt (vgl. etwa Beschl. v. 9.8.1994 - 10 S 1430/94 -, DVBl. 1995, 362 = VBlBW 1995, 196), eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch bei demjenigen vorliegt, der sich ohne triftigen Grund weigert, einer rechtmäßigen Anordnung der Verkehrsbehörde nach § 15 b Abs. 2 StVZO nachzukommen.
Je länger der Zeitraum ist, desto mehr spricht für die Regelmäßigkeit der Einnahme (vgl. Beschl. v. 9.8.1994, a.a.O.;… Urt. v. 6.9.1988 - 10 S 2334/87 -, NJW 1989, 1625).
Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn sich aus den konkreten Umständen der einzelnen Vorfälle Zweifel ergeben, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen; eine Frage, die nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung geklärt werden kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.8.1994, a.a.O.).
Denn da der Wirkungsablauf beim Konsum von Cannabis auch dann, wenn eine durchaus nicht selbstverständliche Gewähr für die Reinheit des Stoffes bestehen sollte, schwer vorauszusehen und zu kontrollieren ist, insbesondere auch schwerer als beim Konsum von Alkohol (vgl. den Beschl. d. Senats v. 9.8.1994, a.a.O.), dürfte nicht auszuschließen sein, daß der Antragsteller beide Male unter Einfluß von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat.
- BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann, …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.1995 - 10 S 163/95
Dementsprechend enthält diese Entscheidung - anders als der Beschluß vom 24.6.1993 (BVerfGE 89, 69) - auch keine verfassungsrechtlich begründeten Vorgaben speziell für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.Schließlich kann dem Antragsteller auch nicht darin gefolgt werden, daß die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 (a.a.O.) unverhältnismäßig sei, weil die Antragsgegnerin mildere Beweismittel nicht ausgeschöpft habe.
- VGH Baden-Württemberg, 23.12.1993 - 10 S 2638/93
Entziehung der Fahrerlaubnis bei gewohnheitsmäßigem Drogenkonsum - Vorlage eines …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.1995 - 10 S 163/95
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsbehörde gegenüber einem durch Cannabiskonsum aufgefallenen Inhaber einer Fahrerlaubnis gemäß § 15b Abs. 2 StVZO die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen kann (im Anschluß an die Beschlüsse des Senats vom 9.8.1994 - 10 S 1430/94 -, DVBl 1995, 362 = VBlBW 1995, 196 und vom 23.12.1993 - 10 S 2638/93 -, NZV 1994, 166 = VBlBW 1994, 281).Zwar hat das Verwaltungsgericht auch bezüglich dieser Voraussetzung zutreffend angenommen, daß die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nur dann berechtigt ist, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen regel-/gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabis oder anderer Drogen bestehen (vgl. den Beschl. des Senats vom 23.12.1993 - 10 S 2638/93 -, VBlBW 1994, 281 = NZV 1994, 166).
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.1988 - 10 S 2334/87
Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Haschischkonsum - Echorausch
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.1995 - 10 S 163/95
Eine solche Schlußfolgerung dürfte vor allem nicht aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.3.1994 (BVerfGE 90, 145), auf dessen dritten Leitsatz der Antragsteller sich beruft, gezogen werden können.
- VG Karlsruhe, 07.12.2000 - 8 K 3060/00
Begriff des gelegentlichen Konsums
Fest steht auch, dass dies nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung möglich ist (…VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.1994 - 10 S 1430/94 -, VBlBW 1995, 196; Beschl. v. 18.07.1995 - 10 S 163/95 -, VGHBW-LS 1995, Beilage 10, B 10; Beschl. v. 23.12.1993 - 10 S 2638/93 -, VBlBW 1994, 281;… vgl. auch Himmelreich/Janker, MPU-Begutachtung, 2. Aufl. 1999, RdNr. 296).